Urteil des BFH vom 04.04.2007

BFH (zeitpunkt, frist, verordnung, eugh, kenntnis, amtsblatt, zweifel, wegfall, ungültigkeit, ewg)

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 17.12.2007, VII S 64/07
Frist für die Einlegung einer Gegenvorstellung
Gründe
1 Soweit eine Gegenvorstellung bei nicht von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfassten Verletzungen von
Verfahrensgrundrechten oder Verletzungen des Willkürverbots überhaupt noch für statthaft gehalten wird (vgl. dazu die
Hinweise im Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60), ist sie
jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO
binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den zu rügenden Verletzungen zu erheben (Senatsbeschluss vom 15.
September 2006 VII S 35/06, BFH/NV 2006, 2301, m.w.N.). Diese Frist hat die Klägerin und Beschwerdeführerin
(Klägerin) nicht gewahrt. Der Beschluss des Senats vom 26. September 2007 VII B 75/07 ist am 11. Oktober 2007 zur
Post aufgegeben worden und gilt damit als am 14. Oktober 2007 zugegangen (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO analog). Die
Gegenvorstellung ist jedoch erst am 7. November 2007 beim BFH eingegangen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass
die Klägerin Kenntnis --denn darauf ist entscheidend abzustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4.
April 2007 1 BvR 66/07, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2242)-- von dem ihrer Ansicht nach vorliegenden
Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag des Zugangs des
Senatsbeschlusses erlangt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weshalb diese Zwei-Wochen-Frist
bei einer Gegenvorstellung verfassungswidrig sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
2 Im Übrigen wäre der gerügte Verstoß auch nicht schlüssig dargetan. Eine Verpflichtung des Senats, in dem von der
Klägerin angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) einzuholen, hätte nur bestanden, wenn der Senat die Frage der Gültigkeit der Verordnung
(EWG) Nr. 864/87 (VO Nr. 864/87) des Rates vom 23. März 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
83/1) für zweifelhaft gehalten hätte (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430). Aus
den Gründen des Beschlusses vom 26. September 2007 VII B 75/07 ergibt sich indes, dass der Senat keine Zweifel
hatte, dass die VO Nr. 864/87 bis zum Zeitpunkt ihres Auslaufens wirksam war, weil bei einer in Übereinstimmung mit
den Rechtsvorschriften erlassenen Antidumpingverordnung der --wie von Seiten der Klägerin geltend gemacht-- von
einem bestimmten Zeitpunkt ab eingetretene Wegfall der Voraussetzungen für die Einführung des Antidumpingzolls
nicht zur Ungültigkeit der Verordnung führt, sondern nur ein Überprüfungsverfahren rechtfertigt. Mit ihrer
Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung des Senats, legt jedoch keinen Verstoß
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar.