Urteil des BFH vom 15.07.2008
BFH: Keine grundsätzliche Bedeutung bei von der Rechtsprechung bereits geklärten Rechtsfragen, Mehrmütterorganschaft, Verlustübernahmeverpflichtung bei verunglückter Organschaft, gesellschafter, rüge
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.7.2008, I B 26/08
Keine grundsätzliche Bedeutung bei von der Rechtsprechung bereits geklärten Rechtsfragen - Mehrmütterorganschaft -
Verlustübernahmeverpflichtung bei verunglückter Organschaft
Tatbestand
1 I. Streitig sind die steuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft und die Rechtsfolgen einer "verunglückten
Organschaft".
2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete im Jahr 2000 zusammen mit einer (Schwester-
)Gesellschaft --alleiniger Anteilseigner beider Gesellschaften war X--, eine weitere GmbH (Y-GmbH) mit einer
Beteiligung von je 50 %. Anschließend schlossen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft mit der Y GmbH einen
Gewinnabführungsvertrag. Insoweit machte die Klägerin in ihrer Körperschaftsteuererklärung des Streitjahres 2000
eine (anteilige) Verlustausgleichsverpflichtung von 201 769 DM einkommensmindernd geltend. Der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verweigerte die steuerrechtliche Anerkennung einer sog.
Mehrmütterorganschaft und nahm in Höhe der Verlustübernahmeverpflichtung eine Aktivierung auf dem
Beteiligungskonto vor. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2007 6 K
4418/04 K,G,F).
3 Die Klägerin macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und sieht eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich
an. Sie beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
4 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§
115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
6 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese liegt nur dann vor, wenn
die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein. Dies ist bei der
von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob es zur Sicherstellung einer einheitlichen Gesamtwillensbildung
ausreichend sei, wenn an den (branchengleichen) Muttergesellschaften ausschließlich ein alleiniger Gesellschafter,
der gleichzeitig auch deren alleiniger Geschäftsführer sei, beteiligt sei, nicht der Fall. Denn die für den Streitfall
maßgebende Rechtslage ist überholt. So ist schon nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwendenden
Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 die Begründung eines körperschaftsteuerlichen
Organschaftsverhältnisses nur dann möglich, wenn sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag
dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass die Auslegung des für das Streitjahr geltenden Rechts für eine unbestimmte Anzahl noch
anhängiger Fälle von Bedeutung sein könnte.
7 Im Übrigen ist die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 9. Juni 1999 I R 43/97, BFHE
189, 518, BStBl II 2000, 695; vom 9. Juni 1999 I R 37/98, BFH/NV 2000, 347) geklärt, dass die Ausübung gemeinsamer
Herrschaft durch die Muttergesellschaften gesichert sein muss. Mehrfache Abhängigkeiten (der Organgesellschaft zu
mehreren Organträgern) erfordern insoweit, dass --regelmäßig im Rahmen einer koordinierenden Innengesellschaft--
rechtliche und/oder tatsächliche Vorkehrungen zur Bildung eines Gesamtwillens getroffen werden (beispielsweise
durch Abschluss eines Konsortialvertrages oder die vertragliche Vereinbarung über die einheitliche Stimmabgabe).
Diese Vorkehrungen müssen auf einer ausreichend gesicherten Grundlage beruhen und überdies nach außen hin
nachgewiesen werden. Das FG hat unter Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden, dass allein der Umstand
einer Beherrschung der (beiden) Organträger durch einen Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Rüge
der Klägerin richtet sich im Kern gegen diese Würdigung des FG, was die Zulassung einer Revision nicht begründen
kann.
8 Ebenso fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der Frage sieht, ob die steuerliche Folge einer Verlustübernahme bei einer verunglückten
Organschaft beim Organträger zwingend die Aktivierung auf dem Beteiligungskonto und nicht die sofortige
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ist. Denn diese Frage ist --wie auch die Klägerin einräumt-- vom erkennenden
Senat bereits in der Weise entschieden worden, dass Aufwendungen der Muttergesellschaft aufgrund einer
Verlustübernahmeverpflichtung in einem steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Organschaftsvertrag zu aktivierende
Aufwendungen für die Beteiligung an der Tochtergesellschaft sind, was allerdings den Ansatz einer
Teilwertabschreibung nicht ausschließt (Senatsurteil vom 24. Januar 2001 I R 13/00, BFH/NV 2001, 1047, unter
Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Mai 1990 I R 96/88, BFHE 160, 554, BStBl II 1990, 797; zustimmend z.B.
Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz 542; Danelsing in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz 247; Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz 98; Witt/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer,
§ 14 KStG nF Rz 512; Olbing in Streck, KStG, 6. Aufl., § 14 Rz 102, jeweils m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat auch das
FG entschieden und dabei die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung im Streitjahr als nicht erfüllt angesehen.
Indem die Klägerin ohne weitere Spezifizierungen --wohl mit Blick auf das Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1047-- vorträgt,
der BFH habe sich nicht erkennbar mit der im Schrifttum geäußerten Kritik auseinandergesetzt, fehlen jegliche nähere
Ausführungen dazu, mit welchen (neuen) Argumenten sich der Senat noch nicht befasst haben soll.