Urteil des BFH vom 17.02.2010

Keine Vermietungsabsicht bei konkret beabsichtigtem Verkauf

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.2.2010, IX B 180/09
Keine Vermietungsabsicht bei konkret beabsichtigtem Verkauf
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
2 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt
nicht vor. Vielmehr ist das Finanzgericht (FG) nach Maßgabe der mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen
den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Vermietungsabsicht des Klägers --wegen des im unbefristeten Mietvertrag konkret für 2011 (12 Jahre nach Erwerb)
beabsichtigten Verkaufs des vermieteten Objekts-- nicht auf Dauer angelegt war. Diese Würdigung des Sachverhalts
durch das FG ist möglich und wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diesen Sachverhalt hat das FG die in
den Urteilen des erkennenden Senats vom 2. April 2008 IX R 63/07 (BFH/NV 2008, 1323) und vom 4. November 2003
IX R 55/02 (BFH/NV 2004, 484) judizierten Grundsätze zutreffend angewandt; eine Abweichung im Grundsätzlichen
(vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350) ist nicht auszumachen.
3 Im Übrigen setzt der Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt seines Vorbringens seine eigene Tatsachenwürdigung und
Rechtsansicht anstelle der des FG und rügt dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler;
damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B
104/07, BFH/NV 2007, 2144).