Urteil des BFH vom 08.07.2010
Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.7.2010, VIII B 33/09
Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
3 Eine Frage hat nämlich schon dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B
35/99, BFH/NV 2001, 1032; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340). An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es im
Streitfall hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,
4 "ob ein Einkommensteuerbescheid in Bezug auf Feststellungen eines rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheids zu
einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters gemäß § 32a Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Folgebescheid im Sinne der Abgabenordnung ist".
5 Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil die streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992
zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht auf einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für
1992 gegenüber der Kapitalgesellschaft beruhte, an der der Kläger beteiligt war.
6 Vielmehr wurde dieser Körperschaftsteuerbescheid --mit seiner Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung
(vGA) zu Gunsten des Klägers-- nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren bestandskräftig. Lediglich aufgrund einer
Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume und entsprechender Änderung der
Einkommensteuerbescheide für jene Veranlagungszeiträume änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt) auch für das Streitjahr 1992 den gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid ohne Ansatz
einer vGA.
7 Infolgedessen ist für die Auffassung des Klägers, die Änderung des --unangefochten gebliebenen--
Einkommensteuerbescheides für 1992 zu seinen Gunsten müsse nach Maßgabe des § 236 der Abgabenordnung (AO)
zur Erstattung von Prozesszinsen führen, kein Raum. Ein derartiger Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen würde
voraussetzen, dass der Einkommensteuerbescheid 1992 Folgebescheid eines durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung oder sonst unanfechtbar gewordenen anderen Verwaltungsakts --hier des Körperschaftsteuerbescheids
1992-- wäre (§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO).
8 Daran fehlt es ungeachtet des Streits über das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft
einerseits und den gegenüber ihren Gesellschaftern ergehenden Einkommensteuerbescheiden andererseits hier
schon deshalb, weil der Körperschaftsteuerbescheid 1992 nicht geändert, sondern vielmehr nach erfolglosem
Rechtsbehelfsverfahren --mit dem angegriffenen Ausweis einer vGA zu Gunsten des Klägers-- bestandskräftig wurde
und damit die Änderung nicht durch eine Korrektur des Körperschaftsteuerbescheids 1992 veranlasst war.