Urteil des BFH vom 16.05.2008
BFH: Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten, Zustellung eines Bescheids an einen Insassen einer Justizvollzugsanstalt, getrennt leben, aufrechnung, einkünfte
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.5.2008, VII B 118/07
Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten - Zustellung eines Bescheids an
einen Insassen einer Justizvollzugsanstalt
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. In dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt --FA--) zugleich Vorauszahlungen für das Jahr 2004 fest. Aus der gemeinsamen Veranlagung der Eheleute
zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 ergab sich nach Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben
in Höhe von … EUR. Hinsichtlich der Hälfte dieses Guthabenbetrags erklärte das FA die Aufrechnung mit einer
Forderung aus einem gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Haftungsbescheid vom 16. März 2000. Nachdem
die Klägerin und ihr Ehemann hiergegen Einwendungen erhoben hatten, erließ das FA einen entsprechenden
Abrechnungsbescheid, mit dem das Guthaben auf die Klägerin und ihren Ehemann hälftig aufgeteilt und der auf den
Ehemann entfallende Teil als durch Aufrechnung erloschen ausgewiesen wurde.
2 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte,
dass der sich aus den geleisteten Vorauszahlungen ergebende Erstattungsanspruch aus der
Einkommensteuerveranlagung 2004 den Eheleuten je zur Hälfte zustehe. Gegen den auf den Ehemann der Klägerin
entfallenden Anspruch habe das FA mit der Haftungsforderung gegen den Ehemann aufrechnen dürfen. Der
Haftungsbescheid sei wirksam, da er laut Postzustellungsurkunde dem Ehemann der Klägerin am 17. März 2000 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) zugestellt worden sei, indem er einem Bediensteten der JVA ausgehändigt worden sei. Es
sei davon auszugehen, dass der Bescheid auch an den Ehemann der Klägerin weitergeleitet worden sei, da er
anlässlich einer späteren Zahlungsaufforderung sowie im anschließenden Vollstreckungsverfahren nicht geltend
gemacht habe, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben.
3 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt
sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer
eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung
über die Rechtssache abhängt. Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Beschwerde nicht einmal eine konkrete
klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Jedenfalls hat aber die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung,
weil die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind.
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Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung
bewirkt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass
mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten
Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des
Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf
dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396,
BStBl II 2006, 453, m.w.N.).
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Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das FA als Empfänger der
Vorauszahlungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, in Ermangelung
entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen davon ausgehen kann, dass derjenige Ehegatte, der die
Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm
zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine
bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der
Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass
beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach
Köpfen aufzuteilen. Insoweit ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil
es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der
Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer
durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt. Ebenso
wenig spielt es hinsichtlich der Tilgungsabsicht eine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände
verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (vgl.
Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).
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2. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass sich das FG nicht an die Rechtsgrundsätze gemäß dem Senatsurteil
vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) gehalten habe, bezeichnet sie keine
klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern beruft sich sinngemäß auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch dieser Zulassungsgrund ist indes nicht schlüssig
dargelegt, weil die Beschwerde keine abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils bezeichnet und abstrakten Rechtssätzen
des genannten Senatsurteils so gegenüberstellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.
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Darüber hinaus ist es auch nicht ersichtlich, dass das FG-Urteil von der Rechtsprechung des beschließenden Senats
abweicht. Zwar ist es nach dem von der Beschwerde angeführten Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und
auch nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 möglich, dass der die Vorauszahlung leistende
Ehegatte eine Tilgungsabsicht nur für seine eigene Steuerschuld äußert. Jedoch ist das FG im Streitfall nicht von
einem hiervon abweichenden Rechtssatz ausgegangen, sondern hat angenommen, dass für das FA im Zeitpunkt der
Zahlung ein solcher Wille nicht erkennbar war. Wenn die Beschwerde insoweit geltend macht, dass das FA anhand
der Umstände hätte erkennen müssen, dass die Klägerin seinerzeit die Vorauszahlungen nur auf ihre eigene
Steuerschuld habe leisten wollen, so setzt sie der Tatsachenwürdigung durch das FG lediglich ihre eigene Würdigung
entgegen, zeigt jedoch keine Divergenz auf.
10 Im Übrigen trifft das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, die Einkommensteuer des Ehemanns der Klägerin sei auf
0 EUR festgesetzt worden, nicht zu, weil die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam veranlagt worden sind und somit
eine Steuerfestsetzung allein gegenüber dem Ehemann nicht stattgefunden hat. Dementsprechend sind die
Vorauszahlungen unter Angabe der Steuernummer geleistet worden, unter der die Eheleute gemeinsam veranlagt
wurden; hieraus wurde kein Wille erkennbar, dass die Vorauszahlungen nur auf die Steuerschuld der Klägerin
geleistet werden sollten. Auch wurde ein entsprechender Wille der Klägerin --wie ausgeführt-- nicht dadurch
erkennbar, dass im maßgeblichen Zeitraum nur sie, nicht jedoch ihr Ehemann, Einkünfte erzielt hatte und dass die
Vorauszahlungen von ihrem Konto geleistet wurden.
11 3. Soweit das FG angenommen hat, dass das FA gegen den Ehemann der Klägerin eine wirksam festgesetzte
Haftungsforderung hatte, mit der es die Aufrechnung erklären konnte, liegt der seitens der Beschwerde gerügte
Verfahrensmangel nicht vor.
12 Nach den Feststellungen des FG ist der Haftungsbescheid dem Ehemann am 17. März 2000 mit
Postzustellungsurkunde in der JVA zugestellt worden. Nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (a.F.)
i.V.m. § 181 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (a.F.) durfte die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den
Anstaltsleiter oder einen zuständigen Bediensteten erfolgen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 181 Rz 15). Damit
war die Zustellung an den Ehemann der Klägerin bewirkt. Die Frage, ob der Haftungsbescheid auch an den Ehemann
weitergeleitet worden ist, kann für eine versäumte Rechtsbehelfsfrist von Bedeutung sein, nicht jedoch für die
Wirksamkeit des Bescheids. Es kommt daher nicht darauf an, ob das FG rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt
ist, dass der Ehemann der Klägerin den Haftungsbescheid tatsächlich erhalten hat. Im Übrigen kann, anders als die
Beschwerde meint, nicht angenommen werden, dass die aus Indizien hergeleitete Folgerung des FG gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.