Urteil des BFH vom 20.05.2010
Steuerfreiheit von Pflichtbeiträgen in ein berufständisches Versorgungswerk
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.5.2010, VI B 111/09
Steuerfreiheit von Pflichtbeiträgen in ein berufständisches Versorgungswerk
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Pflichtbeiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 3 Nr. 62 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.
2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine AG. Seit April 1998 beschäftigte sie Herrn X als
Vorstandsassistenten. X ist …arzt und als solcher (seit 1995) Pflichtmitglied in der Ärztekammer sowie dem
Versorgungswerk der Landes…ärztekammer. In dem im Mai 1998 abgeschlossenen Anstellungsvertrag mit X
verpflichtete sich die Klägerin, 50 % der vom Versorgungswerk festgesetzten Beiträge zu erstatten. Zum 1. Januar 2001
wurde X zum Vorstand bestellt. Auch im neuen Anstellungsvertrag mit X hat sich die Klägerin verpflichtet, dessen
Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 50 % zu tragen. Die übernommenen
Beitragsanteile hat die Klägerin direkt an das Versorgungswerk entrichtet und zunächst dem Lohnsteuerabzug
unterworfen. Nach einer Überprüfung der Lohnberechnung meinte die Klägerin, sie habe die von ihr anteilig
geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk zu Unrecht in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einbezogen, und
reichte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine um diese Beträge korrigierte Lohnsteuer-
Anmeldung ein. Das FA versagte dieser korrigierten Anmeldung die Zustimmung und setzte mit Bescheid vom 19. März
2003 den von der Klägerin ursprünglich angemeldeten Betrag an abzuführender Lohnsteuer fest. Einspruch und Klage
hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, dass die Zahlungen, mit denen sich die Klägerin an den
Beiträgen des X zum Versorgungswerk beteiligt habe, weder nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG noch nach § 3 Nr. 62 Satz 2
Buchst. c EStG steuerfrei, sondern der Lohnsteuer zu unterwerfen seien. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die
Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-
-).
Entscheidungsgründe
3 II. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von
Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn die Beschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
4 a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss die von ihm
aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28,
m.w.N. aus der Rechtsprechung). Letzteres trifft nur dann zu, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt. An der
Klärungsbedürftigkeit fehlt es hingegen, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem
klaren Wortlaut und der Sinnhaftigkeit des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist,
wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei
Gräber/Ruban, a.a.O.).
5 b) Nach diesen Maßstäben ist die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zu
verneinen.
6 Die Klägerin hält nachfolgende Fragestellungen für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig: - "Wird der
Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, der an das Versorgungswerk einer Berufsgruppe - das der
gesetzlichen Rentenversicherung gleichsteht - abgeführt wird, lohnsteuerpflichtig, wenn das im Versorgungswerk
pflichtversicherte Mitglied zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt wird? - Gehören vom Arbeitgeber getragene
und abgeführte Beiträge zur Rentenversicherung eines Vorstandes in voller Höhe zum Arbeitslohn, wenn der
Vorstand in einem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellten berufsständischen Versorgungswerk
pflichtversichert ist? - Richtet sich die Lohnsteuererhebung für Personen, die in einem der gesetzlichen
Rentenversicherung gleichgestellten berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind und die gleichzeitig
Vorstand einer Aktiengesellschaft sind, nach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuertabellen?".
7 Die o.a. Streitfragen sind --soweit überhaupt in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar-- nach dem
unmissverständlichen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes offenkundig im Sinne der von der Vorinstanz
vertretenen Rechtsauffassung zu beantworten. Das FG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Zahlungen der
Klägerin an das Versorgungswerk als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen und insbesondere nicht nach § 3 Nr. 62
EStG steuerfrei seien. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn diese --anders als im Streitfall-- aufgrund
einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Die Vorschrift
verlangt eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Umstand, dass X als Arzt in einem berufsständischen
Versorgungswerk pflichtversichert ist, macht die Zahlungen der Klägerin nicht zu einem gesetzlich geschuldeten
Beitrag. Die Übernahme der Beitragsanteile ist vielmehr anstellungsvertraglich geschuldet. Für eine "Überlagerung" der
Versicherungsfreiheit durch die Pflichtmitgliedschaft --so zutreffend das FG-- ist damit kein Raum. Ebenfalls richtig ist
der Hinweis des FG, dass die Zahlungen der Klägerin an das Versorgungswerk der Landes…ärztekammer nicht nach §
3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG steuerfrei sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu Vorsorgeaufwendungen des
Arbeitnehmers sind nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden ist. Keine Steuerbefreiung besteht hingegen, wenn der Arbeitnehmer --wie im
Streitfall X-- kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 9.
Oktober 1992 VI R 47/91, BFHE 169, 208, BStBl II 1993, 169). Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat
ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).