Urteil des BFH vom 17.11.2009

BFH: höhere gewalt, begriff, abgabenordnung, rüge, verfahrensmangel, unterlassen, zivilprozessordnung, fristversäumnis, sorgfalt, verschulden

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.11.2009, VI B 74/09
Höhere Gewalt i.S.d. des § 110 Abs. 3 AO und Verfassungswidrigkeit einer Norm
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
2 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend
bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die
Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage
abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH),
den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (vgl. BFH-
Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig,
wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte
erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.
3 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) messen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob die
vorgetragene Verfassungswidrigkeit der Besteuerung bei Nichtkenntnis der dem zugrunde liegenden Sachverhalte die
Einordnung unter den Begriff Höhere Gewalt im Sinne des § 110 Abs. 3 AO darstellt". Diese Frage ist schon nicht
klärungsbedürftig. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist höhere Gewalt i.S. von § 110 Abs. 3 der
Abgabenordnung (AO) ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die
äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden
konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506,
unter II.1.b der Gründe, m.w.N.). Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff "ohne Verschulden" in
§ 56 Abs. 1 FGO. Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (BFH-Beschluss
vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497). Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn der Betroffene durch
arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder
wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (BFH-
Beschluss vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO
Rz 579; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 110 AO Rz 95, 96).
4 Nach diesen Grundsätzen ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig zu verneinen. Ein nach
Bestandskraft eines Steuerbescheids geäußerter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen
Norm ist kein einem Naturereignis vergleichbares Schicksal.
5 2. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt
ebenfalls nicht vor. Soweit die Kläger Verstöße gegen § 73 und § 74 FGO rügen, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren VI B 73/09 verwiesen.
6 Mit der Rüge de unterlassenen Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) können die Kläger nicht (mehr) gehört
werden. Da es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, haben sie das Rügerecht durch das --aus der
Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtliche-- rügelose Verhandeln zur Sache und damit durch
das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-
Beschluss vom 11. Oktober 2006 IX B 68/06, BFH/NV 2007, 91, m.w.N.). Der Verlust des Rügerechts ist grundsätzlich
auch dann von Bedeutung, wenn, wie hier, der Beteiligte nicht rechtskundig vertreten war.