Urteil des BFH vom 28.10.2010
NZB - Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.10.2010, VIII B 90/10
NZB - Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen
Gründe
1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
ab.
2 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und
Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat entgegen der
Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
3 a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen nicht als
Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von §
20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197,
114, BStBl II 2006, 223; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288; vom 6. November
2009 VIII B 186/09, BFH/NV 2010, 235). Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung des BFH
zu dieser Problematik.
4 b) Der Umstand, dass der Kläger die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.
Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des AltEinkG
gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für --wie im Streitfall-- nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene
Verträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus
der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die
Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als
Versicherungsvermittler entrichtet wird (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 20 Rz 113; Goverts/Knoll,
Deutsches Steuerrecht 2006, 589; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. Oktober
2009 IV C 1-S 2252/07/0001, 2009/0637786, BStBl I 2009, 1172 Tz. 56, 79; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 IV
C 1 -S 2252- 343/05, BStBl I 2006, 92 --aufgehoben durch BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172--).
5 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das AltEinkG
für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen
Werbungskosten neue Maßstäbe einführen wollte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bezieht sich die
Neuregelung nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder
Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (so auch
Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 22. April 2010 11 K 85/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --
EFG-- 2010, 1200; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2010 7 K 3371/08, EFG 2010, 953; FG München, Urteil vom 14. März
2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376).
6 c) Soweit der Kläger die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG aufwirft, ist diese nach den vorstehend
gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
7 d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.