Urteil des BFH vom 18.01.2008

Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund nachträglicher Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld - Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags - Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2

BFH Anhängiges Verfahren, III R 90/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.1.2008)
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 27.01.2011, unbegründet.
Kindergeldbescheid als rückwirkendes Ereignis: Entfaltet die rückwirkende Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse
eine Bindungswirkung dergestalt, dass bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zur Berücksichtigung von
Kinderfreibeträgen bei der Festsetzung des Stabilitätszuschlages und der Kirchensteuer trotz § 175 Abs. 2 Satz 2 AO zu
ändern sind? Übergangener Sachvortrag als Verfahrensmangel?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 175 Abs 2 S 2; AO § 171 Abs 10; EStG § 32 Abs 6; AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 2; EStR R 31 Abs 5
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 11.9.2007 (14 K 5023/06 E)