Urteil des BFH vom 13.02.2008
BFH (in dubio pro reo, beeidigung, beschwerde, rechnung, ergebnis, unterlagen, ermittlung, verfolgung, zivilprozessordnung, ermessen)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.10.2008, I B 110/08
Verfahrensfehler: Nichtbeachtung der Feststellungslast, fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, Nichtbeeidigung eines Zeugen
Tatbestand
1 I. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
2 Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, kam es im Streitjahr 1996 zum Ansatz einer vGA
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes mit Hinweis auf eine bisher einkommensmindernd
berücksichtigte Rechnung (Makler-Courtage), die nach der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt
--FA--) ohne tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund sei, da der vermeintliche Gläubiger die Ausstellung der
Rechnung bestritten habe. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Februar 2008 4 K
1197/03).
3 Die Klägerin macht geltend, dass der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
vorliege. Sie beantragt, die Revision zuzulassen.
4 Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Klägerin hat einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des §
116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
6 Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe bei der Feststellung des Sachverhalts den Entscheidungsgrundsatz "im
Zweifel für den Angeklagten" missachtet, wird kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt. Zwar ist nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo"
auch im finanzgerichtlichen Verfahren in der Weise zu beachten, dass die Finanzbehörde die objektive Beweislast für
die steuerbegründenden Tatsachen trägt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77,
BFHE 127, 140, 146, BStBl II 1979, 570, 573; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II
2007, 364). Die (vermeintliche) Nichtbeachtung der Feststellungslast oder eine fehlerhafte Sachverhalts- oder
Beweiswürdigung ist indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH
im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006,
1338; vom 1. April 2008 X B 17/07, juris).
7 Auch die von der Klägerin als verfahrensfehlerhaft gerügte Nichtbeeidigung des Zeugen führt nicht zur Zulassung der
Revision. Denn das Gericht hat ermessensfehlerfrei von einer Beeidigung abgesehen. Es hat zur Ermittlung des
Sachverhalts mehrere Urkunden herangezogen; in den Gründen ist vom FG ausgeführt worden, dass das Gericht
"aufgrund der Vielzahl der Unstimmigkeiten [Zusatz: der vorliegenden Unterlagen] ... zu der Überzeugung ...
(gekommen ist), dass die streitige Vermittlungsgebühr tatsächlich nicht angefallen ist. Da das Gericht unabhängig von
der gegen den Vortrag der Klägerin sprechenden Aussage des Zeugen ... zu diesem Ergebnis gekommen ist, kann
vorliegend offen bleiben, ob dessen Aussage möglicherweise von dem Bestreben beeinflusst sein kann, sich selbst
nicht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung, Schadensersatzansprüchen o.ä. auszusetzen." Die Zeugenaussage
ist damit nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt worden. Dabei entspricht es --im Rahmen der gerichtlichen
Ermessensentscheidung (§ 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung)-- einem pflichtgemäßem Ermessen, eine
Beeidigung nur dann vorzunehmen, wenn das Urteil von der Aussage abhängt bzw. das Urteil ohne die Aussage
anders ausfallen würde. Dass das FG diese Ermessensgrenze verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat
(s. insoweit z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132), ist weder vorgetragen noch
ersichtlich.