Urteil des BFH vom 19.02.2009
BFH: Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, Erkundigungspflichten bei leichtfertiger Steuerverkürzung, Erkundigungspflichten eines Kaufmanns, steuerpflicht
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.2.2009, II R 49/07
Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens - Erkundigungspflichten bei
leichtfertiger Steuerverkürzung - Erkundigungspflichten eines Kaufmanns
Leitsätze
1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz
der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer
Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informationspflichten und
Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungspflichten und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde mit "Vertrag über die Errichtung einer
Kommanditgesellschaft" vom 30. September 1996 zwischen der S-GmbH und der B-KG gegründet. Die S-GmbH
verpflichtete sich darin zur Einlage aller ihrer Vermögenswerte, wozu u.a. eigene Grundstücke sowie alle Anteile der K-
GmbH, die ihrerseits über inländischen Grundbesitz verfügte, gehörten. In dem "Vertrag über eine
Unternehmenseinbringung" ebenfalls vom 30. September 1996 übertrug die S-GmbH ihre Vermögenswerte auf die
Klägerin. Beide Verträge wurden von einem Schweizer Notar in Zürich öffentlich beurkundet. Aus ihnen geht nicht
hervor, dass zum Vermögen der K-GmbH Grundstücke gehörten.
2 Die Klägerin reichte beide Verträge zusammen mit dem Eröffnungsfragebogen im Oktober 1996 bei der
Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts S ein, die diese jedoch nicht an die dortige --zu dieser Zeit für die
Grunderwerbsteuer zuständige-- Grunderwerbsteuerstelle weiterleitete. In der Bilanz zum 31. Dezember 1996 bildete
die steuerlich beratene Klägerin eine Rückstellung in Höhe der durch die Vorgänge entstandenen Grunderwerbsteuer.
3 Nach einer Außenprüfung setzte der --nach Zuständigkeitswechsel nunmehr zuständige-- Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit hier streitigem Bescheid vom 28. Oktober 2004 gegen die Klägerin wegen
ihres Erwerbs aller Anteile an der grundstücksbesitzenden K-GmbH Grunderwerbsteuer fest. Das FA ging dabei von
einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO--) aus, da die
vertretungsberechtigten Personen der Klägerin ihre Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verletzt hätten. Wegen der Einbringung der Grundstücke der S-GmbH erging
gegen die Klägerin ein gesonderter Bescheid.
4 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, die sich ausschließlich gegen die Steuerfestsetzung wegen des
Erwerbs aller Anteile an der grundstücksbesitzenden K-GmbH richtete, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte seiner
Entscheidung die Einbringung der Grundstücke der S-GmbH in die Klägerin zugrunde und verneinte eine leichtfertige
Steuerverkürzung. Die Klägerin habe die Verträge über die Einbringung der Grundstücke an das FA übersandt und es
nur versäumt, eine ausdrückliche Anzeige für Grunderwerbsteuerzwecke zu erstatten.
5 Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 169 Abs. 2 Satz 2 und des § 378 AO.
6 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung.
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1. Das FG hat § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt. Es hat seiner Entscheidung einen anderen Lebenssachverhalt
zugrunde gelegt als der angefochtene Verwaltungsakt, gegen den sich die Klage gerichtet hat. Darin liegt ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, dessen Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne
ausdrückliche Rüge zu beachten hat; ein solcher Verstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile
des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630; vom 18. August 2005 II
R 68/03, BFH/NV 2006, 360, m.w.N.).
10 Nach dem eindeutigen und klaren Inhalt des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 28. Oktober 2004 wurde
gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer für den Erwerb aller Anteile der grundstücksbesitzenden K-GmbH gemäß § 1
Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt. Ausweislich der in der Klageschrift genannten Steuernummer hat die Klägerin diesen
Steuerbescheid zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht. Das FG hat demgegenüber seiner
Entscheidung die Einbringung der Grundstücke der S-GmbH zugrunde gelegt und ist fehlerhaft von einem nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG anzeigepflichtigen Vorgang ausgegangen.
11 2. Die Sache ist nicht spruchreif und wird deshalb an das FG zurückverwiesen, um diesem Gelegenheit zu geben, auf
der Grundlage des dem streitigen Steuerbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zu prüfen, ob die
Vertretungsberechtigten der Klägerin die Grunderwerbsteuer leichtfertig verkürzt haben. Bei dieser Prüfung wird das
FG Folgendes zu beachten haben:
12 a) Für eine nachvollziehbare Tatsachenwürdigung reicht nicht allein der Hinweis, die zur Vertretung der Klägerin
berechtigten Personen hätten es lediglich unterlassen, neben der Übersendung der Verträge an die
Körperschaftsteuerstelle eine ausdrückliche Anzeige für Grunderwerbsteuerzwecke zu erstatten. Denn bloße
Untätigkeit schließt Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr hat sich der Steuerpflichtige bei rechtlichen
Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (BFH-Urteil vom 24.
April 1996 II R 73/93, BFH/NV 1996, 731; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Celle vom 1. Oktober 1997 22 Ss
198/97, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1998, 196; Joecks in Franzen/Gast/Joecks,
Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2005, § 378 Rz 39; Rüping in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 378 AO Rz 37; Kohlmann,
Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz 65 ff.). Darüber hinaus sind an die Erfüllung der Erkundigungspflichten bei einem
Kaufmann jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen
zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (vgl. Urteile des OLG Hamm vom 28. Juni 1963 I Ss 655/63, Betriebs-
Berater --BB-- 1963, 1004; vom 14. Februar 1964 I Ss 1495/63, BB 1964, 1032). Die Erkundigungspflichten
beschränken sich zudem nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht
anknüpfenden Verfahrenspflichten. Wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kennt, ist umso mehr gehalten, sich um
die damit verbundenen Erklärungs- und Anzeigepflichten zu kümmern.
13 Nach den bisherigen Feststellungen kann davon ausgegangen werden, dass den zur Vertretung der Klägerin
berechtigten Personen der Anfall von Grunderwerbsteuer für den mit dem angefochtenen Bescheid erfassten
Lebenssachverhalt bekannt gewesen ist, weil sie in der Bilanz entsprechende Rückstellungen gebildet haben. Ferner
kann davon ausgegangen werden, den vertretungsberechtigten Personen wäre auf Nachfrage bei einer qualifizierten
Auskunftsperson bekannt geworden, mit welchem Inhalt und in welcher Form die Klägerin ihre Anzeigepflichten zu
erfüllen hatte, insbesondere dass der Erwerb bei der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts
anzuzeigen ist (BFH-Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802). Zu berücksichtigen wird
ferner sein, dass die Klägerin steuerlich beraten war, die Einholung einer Auskunft über das Bestehen einer
Anzeigepflicht ("Ob") und die Modalitäten ihrer Erfüllung ("Wie") also leicht möglich gewesen wäre. Das FG wird
schließlich zu würdigen haben, dass der der streitigen Steuerfestsetzung zugrunde liegende Erwerbsvorgang nicht
aus den der Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts S eingereichten Verträgen ersichtlich ist und das Übersenden
der Verträge damit den Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anzeige i.S. des § 20 GrEStG nicht genügte (vgl.
BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).
14 b) Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vertreter der Klägerin zumindest leichtfertig Steuern verkürzt
haben, wird es --was das FA übersehen hat-- zu beachten haben, dass bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 3
GrEStG die Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG anwendbar sind (BFH-Urteile vom 16. Januar 2002 II R 52/00,
BFH/NV 2002, 1053; vom 2. April 2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BFH/NV 2008, 1268). Die Grunderwerbsteuer wäre
danach gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG in dem Umfang nicht zu erheben, zu dem die S-GmbH im Zeitpunkt der Übertragung
der Anteile der grundstücksbesitzenden K-GmbH am Vermögen der Klägerin beteiligt war. Die Steuerbefreiung wäre
jedoch zu versagen, wenn und soweit sich die vermögensmäßige Beteiligung der S-GmbH an der Klägerin
entsprechend eines im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plans wieder verringerte (vgl. im Einzelnen BFH-
Urteil vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BFHE 224, 285, Deutsches Steuerrecht 2009, 530).