Urteil des BFH vom 27.06.2008
BFH: vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, familienwohnung, auszug, berufsausübung, hauptwohnung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.6.2008, II B 20/08
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den
Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2 1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die
sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zweitwohnungsteuer, zu der ein
Studierender herangezogen worden ist, aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist, nicht schlüssig dargelegt.
3 a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im
konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder
umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.).
4 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist
nicht allein deshalb gegeben, weil die Rechtssache nach Meinung des Klägers "erhebliche Bedeutung für einen
größeren Teil der Allgemeinheit hat"; mit diesem Vorbringen ist noch nicht dargetan, dass die Rechtsfrage inhaltlich
klärungsbedürftig ist (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Auch mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "ob
hierbei ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt", ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede
substantiierte Darlegung zu der Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen ein solcher Ermessensfehlgebrauch in
Betracht kommen und in welcher Hinsicht die Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse liegen soll.
5 2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist. Zur schlüssigen
Darlegung dieses Zulassungsgrundes müssen in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen
Urteils einerseits und der bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und
gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B
334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).
Daran fehlt es.
6 a) Das Vorbringen des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe einen Billigkeitserlass unter dem Gesichtspunkt der
Folgenbeseitigung oder von Treu und Glauben nicht in Erwägung gezogen und sei damit von den Entscheidungen des
BFH vom 10. Juni 1975 VIII R 50/72 (BFHE 116, 103, BStBl II 1975, 789) und vom 25. Februar 1993 V B 84/92 (BFH/NV
1994, 422) abgewichen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. In der Beschwerdebegründung wird kein
abstrakter Rechtssatz aus der Vorentscheidung herausgestellt, der mit einem die Divergenzentscheidungen tragenden
abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. Im Kern rügt der Kläger lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der
Vorentscheidung; damit kann jedoch eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
7 Für einen Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers bzw. einen Verstoß des Beklagten und Beschwerdegegners
(Finanzamt --FA--) gegen Treu und Glauben ist auch nichts ersichtlich. Das FA hat in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem FG (Az. 10 K 10415/01) am 16. November 2001 lediglich erklärt, es werde "über den Antrag des
Klägers nach § 163 AO über die abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen entscheiden". Eine
Zusicherung des FA, eine abweichende Steuerfestsetzung auch tatsächlich vornehmen zu wollen, kann dieser
Erklärung nicht entnommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine "zugesicherte positive
Bescheidung" liegt insoweit nicht vor.
8 b) Die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht mit
dem Vorbringen schlüssig dargelegt, das FG Bremen (Urteil vom 1. Februar 2000 299283K 2, Entscheidungen der
Finanzgerichte --EFG-- 2000, 524) sowie das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg (Beschluss vom 28. Juli 2004 5 B
34/04, juris) und das VG Schwerin (Urteil vom 22. Mai 2006 3 A 1504/04, juris) hätten "bei vergleichbaren
Sachverhalten festgestellt, dass, soweit das Innehaben einer Zweitwohnung nicht Ausdruck einer besonderen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, die Steuer mangels eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes nach § 163 AO
auf null DM bzw. Euro festzusetzen ist". Auch insoweit hat der Kläger aus der Vorentscheidung keinen abstrakten
Rechtssatz herausgestellt, der mit einem die Divergenzentscheidungen tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt.
Ferner fehlen Darlegungen zu der Frage, ob und in welcher Hinsicht die behauptete Abweichung
entscheidungserheblich ist; der Hinweis des Klägers auf den Divergenzentscheidungen zugrundeliegende
"vergleichbare Sachverhalte" reicht schon mangels näherer Darlegungen zu der die Vergleichbarkeit begründenden
Merkmale nicht aus.
9 Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bezeichneten Divergenzentscheidungen vergleichbare
Sachverhalte betreffen und sich ihnen der vom Kläger behauptete abstrakte Rechtssatz entnehmen lässt. Das FG
Bremen in EFG 2000, 524 hat die Unbilligkeit der Erhebung von Zweitwohnungsteuer für den Fall bejaht, dass die
Ehefrau nach dem Auszug der Kinder aus der Familienwohnung zum Zweck der Berufsausübung und der politischen
Betätigung sich mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland anmeldet; für eine entsprechende Fallgestaltung ist
vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Nach Meinung des VG Lüneburg (Beschluss vom 28. Juli 2004, a.a.O.)
sowie des VG Schwerin (Urteil vom 22. Mai 2006, a.a.O.) kommt die Unbilligkeit der Festsetzung von
Zweitwohnungsteuer bei Studenten in Betracht, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
beziehen. Dass der Kläger derartige Leistungen bezieht, ist vom FG nicht festgestellt.