Urteil des BFH vom 24.08.2010

Einheitliche Gewinnermittlungsmethode bei Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.8.2010, VIII B 28/10
Einheitliche Gewinnermittlungsmethode bei Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers und
Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
zuzulassen.
2 Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nicht klärungsbedürftig ist, weil sich die Antwort aus
dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie
es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6.
Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer freiberuflich
tätigen Personengesellschaft der Gewinn im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden kann, ist eindeutig zu verneinen. Der einheitliche
Gewinn einer Personengesellschaft setzt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
zusammen aus dem im Gesellschaftsbereich und den in den Sonderbereichen der Gesellschafter erzielten
Ergebnissen. Dies bedingt, dass die in ihrer Gesamtheit den Gewinn einer Personengesellschaft i.S. von § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EStG bildenden zu addierenden Teilgewinne einheitlich jeweils nach denselben Prinzipien
ermittelt werden müssen. Das gilt nicht nur, wenn für das Gesamthandsvermögen eine Buchführungspflicht besteht (vgl.
BFH-Urteile vom 11. März 1992 XI R 38/89, BFHE 168, 70, BStBl II 1992, 797; vom 14. Juni 1994 VIII R 37/93, BFHE
176, 10, BStBl II 1995, 246). Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nichts anderes gelten. Besteht --wie
im Streitfall-- für die Gesellschaft keine Buchführungspflicht und führt sie auch nicht freiwillig Bücher, so ist nach
allgemeiner Meinung der Gewinn in allen Bereichen einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (vgl.
Einkommensteuer Handbuch H 4.1; Reiß in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 15 Rz 235; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20.
Aufl., § 18 Rz 59; Hallerbach in Söffing (Hrsg.), Besteuerung der Mitunternehmer, 5. Aufl., Rz 1096; Niehus/Wilke, Die
Besteuerung der Personengesellschaften, 5. Aufl., C.III.1.2). Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die zu einer
anderen Beantwortung der Frage führen könnten, so dass auch eine Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.