Urteil des BFH vom 23.05.2007

BFH (kläger, investition, bilanz, bildung, rücklage, rechtsfrage, zeitpunkt, beschwerdeführer, bilanzstichtag, tag)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.4.2008, X B 239/07
Bildung einer Ansparrücklage
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger bildete im Jahresabschluss seines Reiseunternehmens auf den 30. Juni 2000 eine Ansparrücklage nach §
7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Neuanschaffung eines Reisebusses mit geschätzten
Anschaffungskosten in Höhe von 500 000 DM. Der steuerliche Berater der Kläger unterzeichnete die Bilanz unter dem
24. Mai 2002. Den Jahresabschluss reichten die Kläger zusammen mit den Steuererklärungen für das Streitjahr 2000
am 17. Juli 2002 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein.
2 Das FA vertrat in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Steuerbescheid die Auffassung, der Kläger
habe die Ansparrücklage zu Unrecht gebildet. Nach § 7g EStG betrage die Investitionsfrist zwei Jahre. Daher müsse die
geplante Investition innerhalb von zwei Jahren nach dem erstmaligen Ausweis der Rücklage erfolgen. Der
Investitionszeitraum habe im Streitjahr daher am 30. Juni 2002 geendet. Da die Bilanz auf den 30. Juni 2000 erst am
17. Juli 2002 beim FA eingegangen sei, sei der Antrag auf Bildung der Ansparrücklage nach Ablauf der Investitionsfrist
gestellt worden.
3 Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Das Gesetz
knüpfe an die Investitionsabsicht an, die sich auf einen ins Auge gefassten, in der Zukunft liegenden Vorgang --die
Investition-- beziehe. Diese Absicht solle die Bildung der Rücklage auslösen, nicht ein allgemeines Liquidations- und
Steuerstundungsbedürfnis, das sich erst im Nachhinein herausstelle. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Gewährung der
Steuervergünstigung von einem zeitlichen und damit auch sachlichen Zusammenhang zwischen der Investition (und
der ihr vorangehenden Investitionsabsicht) einerseits und der Rücklagenbildung andererseits abhängig zu machen.
Maßgebend für die zeitliche Begrenzung von zwei Jahren sei die Zeit vom Bilanzstichtag bis zum Einreichen der Bilanz
beim FA. Im Streitfall habe der Kläger diese Zeitgrenze nicht gewahrt.
4 Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles
erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er
substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der
Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur
schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem
Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist
(vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs --BFH--).
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Es mag dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen genügt. Die von den Klägern sinngemäß
aufgeworfene Frage, wann die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH
bereits beantwortet. Nach dem Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) ist hierbei auf den
Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde abzustellen.
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Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der
eigentlichen Investition besteht notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang (BFH-Urteil vom 14. August
2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und
der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft
mittelständischer Unternehmen stärken (BTDrucks 10/336, 13, 25/26; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 12/4487, 33).
Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche
Investition enthalten (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und vom
19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184). Ist --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der
Einreichung der Bilanz bei der Finanzbehörde der zweijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen, ist eine
Investition nicht mehr durchführbar, die Ansparrücklage kann nicht mehr zur Finanzierung eines Wirtschaftsguts
verwendet werden.
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2. Auch die weitere Rüge der Kläger, eine Entscheidung des BFH sei im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), führt nicht zur Zulassung der Revision.
10 Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung setzt voraus, dass das FG
einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat der von der Entscheidung eines anderen
Gerichts abgewichen ist, und dass das angefochtene Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung dieselbe
(identische) Rechtsfrage betrifft (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48). Letzteres trifft im vorliegenden Streitfall
nicht zu. Das FG Thüringen hatte im Urteil vom 10. Mai 2006 IV 984/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007,
913) über die Frage zu befinden, ob eine Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraums erhöht werden
kann und hat diese Frage verneint. Im Streitfall hatte das FG hingegen die Frage zu entscheiden, ob Zeitpunkt der
Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG der Bilanzstichtag, der Tag der Erstellung der Bilanz (durch den Berater) oder
aber der Tag der Einreichung der Bilanz bei der Finanzbehörde ist.