Urteil des BFH vom 13.03.2017
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - gewerbliche Zwischenvermietung - Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 7/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2010)
Einkünfteerzielungsabsicht bei einer als Zwischenvermieterin auftretenden - Gewerberaumflächen vermietenden -
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - 1. Gilt die typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit der Stpfl. letztlich beabsichtigte, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, nur bei der Vermietung von
Wohnimmobilien, nicht aber bei Zwischenmietverhältnissen über Gewerberaumflächen 2. Bejahung der
Überschusserzielungsabsicht bei Leerstand, wenn sich der Steuerpflichtige zumindest nachhaltig und ernsthaft um die
Vermietung bemüht - Ist die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognose nur dann zu bejahen, wenn sich die
Prognose auch tatsächlich (positiv) realisiert oder genügt es, dass die Prognose aus damaliger Sicht die Annahme des
Erreichens der Überschusszone zuließ - Hinweistafel am Vermietungsobjekt und Vermietungsanzeigen sowie geänderter
Vermietungsansatz (Vermietung von Teilflächen anstatt Vermietung der Gesamtimmobilie = Umstrukturierungsmaßnahme?)
als Indizien für die Überschusserzielungsabsicht - 3. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor, weil die
Anmietung erfolgte, um die Insolvenz der Vermieterin, einer personenidentischen GmbH, zu vermeiden - 4. Nichtwürdigung
der Umstrukturierungsmaßnahmen in den Entscheidungsgründen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 6; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1; AO § 42; GG Art 103 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 25.6.2009 (4 K 1561/2007)