Urteil des BFH vom 05.10.1994
BFH (arbeitnehmer, haushalt, kläger, wohnung, lebensmittelpunkt, vorschrift, leben, abwesenheit, mitwirkung, 1995)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.2.2009, VI B 102/08
Doppelte Haushaltsführung bei einem Alleinstehenden
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit--
jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der im Wesentlichen geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
2 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung sind notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift
vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
auch am Beschäftigungsort wohnt.
3 a) Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst-
oder Haupthaushalt. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie)
zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dabei ist die Wohnung der räumliche
Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet.
4 Ein "eigener" Hausstand erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Der
eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer "unterhalten" oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die
Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt.
5 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte das Unterhalten des eigenen Hausstands
voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besaß, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entsprach und in
der auch in seiner beruflich bedingten Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrschte, das er durch finanzielle und
persönliche Mitwirkung maßgeblich mitbestimmte. Der BFH hat diese Rechtsprechung, die grundsätzlich einen
Familienhaushalt voraussetzte, mit dem Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180)
aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass der Haupthaushalt auch von einem Alleinstehenden unterhalten,
d.h. geführt werden kann. Statt der Forderung nach ununterbrochenem hauswirtschaftlichen Leben kommt es darauf an,
dass der nichtverheiratete Arbeitnehmer sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die
arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für
gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten.
Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest
mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von
einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218,
229, BStBl II 2007, 890, m.w.N.).
6 b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen. Eine Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom
12. September 2000 VI R 165/97 (BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29) und vom 4. November 2003 VI R 170/99 (BFHE
203, 386, BStBl II 2004, 16) ist nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, bei Beachtung der genannten Urteile
wäre die Frage des Lebensmittelpunkts möglicherweise anders zu entscheiden gewesen, wird übersehen, dass das
Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere, entscheidungserhebliche Gründe gestützt ist. Das FG hat nicht nur verneint,
dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in X besessen hat. Es ist vielmehr in tatrichterlicher Würdigung zu dem
Schluss gekommen, dass der Kläger dort auch keinen eigenen Hausstand unterhalten hat, sondern in den mütterlichen
Haushalt eingegliedert war.