Urteil des BFH vom 19.06.2013
Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.6.2013, II R 5/11
Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Leitsätze
1. Bei dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks durch
Abgabe des Meistgebots im Zwangs-versteigerungsverfahren gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4
GrEStG auch der Betrag zur Bemessungsgrundlage, in dessen Höhe ein anderer als der Ersteher
des Grundstücks aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG seine schuldrechtliche
Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verliert.
2. Die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG treten auch ein, wenn der Inhaber der Forderung
gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner zwar nicht Gläubiger, aber Treugeber der Grundschuld
ist und ein von ihm abhängiges Unternehmen im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot
unterhalb der 7/10-Grenze abgibt und daraufhin den Zuschlag erhält.
3. Ein Steuerbescheid darf gemäß § 173 Abs. 1 AO zugunsten oder zuungunsten des
Steuerpflichtigen nicht geändert werden, wenn das FA trotz Kenntnis der
entscheidungserheblichen Tat-sachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre.
Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FA die dem Sachverhalt entsprechen-de
(zutreffende) Entscheidung getroffen hätte, es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das
FA bei Kenntnis der Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) blieb am 14. Juli 2007 im
Versteigerungstermin über inländische Grundstücke mit einem Gebot von 200.000 EUR
Meistbietende. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) wurden ihr die Grundstücke
zugeschlagen. In dem Zwangsversteigerungsverfahren hatte das AG den Verkehrswert der
Grundstücke auf 470.200 EUR festgesetzt.
2 Die versteigerten Grundstücke waren mit einer brieflosen Grundschuld in Höhe von
639.114,85 EUR zugunsten der R-AG, deren Rechtsnachfolgerin die E-AG ist, belastet. Die
an der Klägerin zu 100 % beteiligte D-LLC hatte die mit der Grundschuld besicherte
Darlehensforderung von der E-AG erworben und hinsichtlich der Grundschuld vereinbart,
dass die E-AG diese für sie treuhänderisch halten solle.
3 Wegen ihrer dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld war die E-AG zum Beitritt zur
Zwangsversteigerung der Grundstücke zu-gelassen worden und hatte sich nach der
Versteigerung in Höhe ihrer Ansprüche aus dem Versteigerungserlös für befriedigt er-klärt.
Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wurde daraufhin ihre Grundschuld gelöscht.
4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), dem die Abtretung der
Darlehensforderung an die D-LLC sowie die Treuhandvereinbarung zwischen der E-AG und
der D-LLC hinsichtlich der Grundschuld nicht bekannt waren, setzte zunächst durch Bescheid
vom 27. August 2007 nach einer Bemessungsgrundlage von 200.000 EUR
Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 7.000 EUR fest.
5 Nach Bekanntwerden dieser Umstände erließ das FA am 15. Mai 2009 gegenüber der
Klägerin einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, mit
dem es die Bemessungsgrundlage um 129.140 EUR auf 329.140 EUR und daher die
Grunderwerbsteuer auf 11.519 EUR erhöhte. In den Erläuterungen zum Bescheid wird
ausgeführt, dass zur Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
(GrEStG) neben dem Meistgebot auch die Beträge gehörten, hinsichtlich derer der Erwerber
gemäß § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(ZVG) aus dem Grundstück als befriedigt gelte (Verkehrswert 470.200 EUR, davon 7/10 =
329.140 EUR).
6 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass
sich die Bemessungsgrundlage für den Grundstückserwerb der Klägerin nach § 9 Abs. 2 Nr. 4
GrEStG um 129.140 EUR erhöhe, da die D-LLC nach § 114a ZVG in Höhe dieses Betrags
zivilrechtlich als befriedigt gelte. Die D-LLC habe diesen Betrag als "Dritte" dem
Zwangsvollstreckungsschuldner als "Grundstücksveräußerer" dafür gewährt, dass dieser der
Klägerin die Grundstücke überlasse. Die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO seien erfüllt. Dass die D-LLC die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung von
der E-AG erworben habe, während die Grundschuld treuhänderisch von der E-AG für die D-
LLC verwaltet worden sei, seien neue, dem FA nachträglich bekannt gewordene Tatsachen.
Diese seien auch rechtserheblich. Das Urteil wurde in Entscheidungen der Finanzgerichte
2011, 732 veröffentlicht.
7 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin in formeller Hinsicht die Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1
und § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie in materieller Hinsicht die
Verletzung von § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Befriedigungsfiktion
nach § 114a ZVG sei bei der D-LLC kraft Gesetzes eingetreten. Diese habe nicht willentlich
und zweckgerichtet eine Leistung an den Zwangsvollstreckungs-schuldner für die
Überlassung der Grundstücke an die Klägerin erbracht. Für eine Änderung des
Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO fehle es an der Rechtserheblichkeit
der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen.
8 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grund-erwerbsteuerbescheid vom
15. Mai 2009 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 10. August 2009 aufzuheben.
9 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache an das
FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass die D-LLC in Höhe der
Befriedigungsfiktion gemäß § 114a Satz 1 ZVG ihre schuldrechtliche Forderung
wirtschaftlich verloren hat und dies gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG die
grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für den Erwerb der Klägerin erhöht.
Dem Senat ist jedoch eine abschließende Entscheidung über die Revision nicht möglich,
weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe der Forderungsverlust
bei der D-LLC eingetreten und bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
für den Erwerb der Klägerin zu berücksichtigen ist.
11 1. Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG steuerbaren Erwerb eines Grundstücks durch
Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4
GrEStG auch der Betrag zur Gegenleistung, den ein anderer als der Ersteher des
Grundstücks dadurch an den Zwangsvollstreckungsschuldner leistet, dass er aufgrund der
Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG seine schuldrechtliche Forderung gegen den
Zwangsvollstreckungsschuldner verliert.
12 a) Gemäß § 114a Satz 1 ZVG gilt der zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigte,
dem der Zuschlag zu einem Gebot er-teilt wird, welches hinter 7/10 des Grundstückswerts
zurückbleibt, auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das
abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10-Grenze
gedeckt sein würde.
13 aa) § 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung des zur Befriedigung aus dem
Grundstück berechtigten Gläubigers gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch
insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot (ohne Meistgebotszinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG)
zuzüglich bestehen bleibender Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt
(Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, Kommentar, 20. Aufl. 2012, § 114a Rz 3.2). Der
berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden rechtlich so gestellt, als ob
der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht; soweit
durch ein solches Gebot sein Anspruch gedeckt ist, ihm also der Erlös im
Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. In
Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags tritt beim Zwangsvollstreckungsschuldner
zwangsläufig kraft Gesetzes eine Schuldbefreiung ein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --
BFH-- vom 16. Oktober 1985 II R 99/85, BFHE 145, 95, BStBl II 1986, 148, und vom
15. November 1989 II R 71/88, BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228).
14 Die Regelung soll verhindern, dass ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter,
der nur an die untere Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts bietet, wegen diesen
Rechts von anderen nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ganz oder zum Teil
ausfällt, seine persönliche Forderung aber dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit
unter Wert zugeschlagen wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. November
1986 IX ZR 26/86, BGHZ 99, 110; BFH-Urteile in BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228, und
vom 13. Dezember 2007 II R 28/07, BFHE 220, 537, BStBl II 2008, 487; BFH-Beschluss vom
25. August 2010 II R 36/08, BFH/NV 2010, 2304; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz,
Kommentar, 9. Aufl., § 9 Rz 43; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
4. Aufl., § 9 Rz 126).
15 bb) Die Regelung des § 114a Satz 1 ZVG kommt über ihren Wortlaut hinaus auch zur
Anwendung, wenn der schuldrechtliche Gläubiger des Zwangsvollstreckungsschuldners, der
zugleich Gläubiger einer hierfür sicherungshalber bestellten Grundschuld an dem
Grundstück ist, nicht selbst das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren abgibt und
den Zuschlag erhält, sondern wenn eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu
einem Betrag unterhalb der 7/10-Grenze ersteigert. § 114a Satz 1 ZVG knüpft an den
wirtschaftlichen Wertzuwachs in der Person des durch das Meistgebot begünstigten
Gläubigers an. Da dieser sich den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks auch dann zuführt,
wenn ein von ihm abhängiges Unternehmen das Grundstück ersteigert, muss er ebenso wie
beim unmittelbaren Erwerb den zivilrechtlichen Eintritt der Befriedigungsfiktion nach § 114a
Satz 1 ZVG gegen sich gelten lassen (BGH-Urteil vom 9. Januar 1992 IX ZR 165/91, BGHZ
117, 8).
16 Hierbei beurteilt sich das Vorliegen eines abhängigen Unternehmens in entsprechender
Anwendung des § 17 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) danach, ob der Gläubiger auf das
Unternehmen, welches das Meistgebot abgibt und den Zuschlag erhält, unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ohne dass es im konkreten
Einzelfall darauf ankommt, dass tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung des
abhängigen Unternehmens erteilt wurden. Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG; vgl. BGH-Urteil in BGHZ 117, 8). Die Regelung des § 17
AktG wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch zur Feststellung von
Abhängigkeiten bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei
Personengesellschaften entsprechend angewendet (BGH-Urteil in BGHZ 117, 8, m.w.N.).
17 cc) Gleichermaßen treten die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG ein, wenn der Inhaber
der schuldrechtlichen Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner zwar nicht
Gläubiger, aber Treugeber der Grundschuld ist und ein von ihm abhängiges Unternehmen
im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot unterhalb der 7/10-Grenze abgibt und
daraufhin den Zuschlag erhält.
18 Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sich der schuldrechtliche Gläubiger auch in dieser
Konstellation mit dem Erwerb des Grundstücks durch ein von ihm abhängiges Unternehmen
den Wert des Grundstücks zu. Folglich muss auch bei ihm in Höhe des fiktiven
Befriedigungsbetrags nach § 114a Satz 1 ZVG der Verlust seiner Forderung gegen den
Zwangsvollstreckungsschuldner eintreten. Hierbei kann offen bleiben, ob der
Forderungsverlust unmittelbar in Folge des Eintritts der Befriedigungsfiktion beim Gläubiger
der schuldrechtlichen Forderung eintritt oder ob die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG
bezogen auf das dingliche Recht nur bei dem durch die Vereinbarungstreuhand
gebundenen Grundschuldgläubiger eintreten. Im letzteren Fall bewirkt die bestehende
Sicherungsabrede, dass die schuldrechtliche Forderung in der Hand des schuldrechtlichen
Gläubigers ebenso wie das dingliche Recht aus der Grundschuld im Umfang der
Rechtsfolgen des § 114a Satz 1 ZVG erlischt oder zumindest dauerhaft mit einer Einrede
behaftet ist (BGH-Urteil in BGHZ 99, 110; Eickmann in
Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
Kommentar, 9. Aufl. 1986, § 114a Rz 12). In beiden Fällen tritt in diesem Umfang bei dem
schuldrechtlichen Gläubiger wirtschaftlich der Verlust der Forderung ein.
19 b) Grunderwerbsteuerrechtlich stellt der Betrag, in dessen Höhe der Gläubiger seine
schuldrechtliche Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner aufgrund der
Befriedigungsfiktion nach § 114a Satz 1 ZVG verliert, die Leistung eines Dritten für die
Überlassung des Grundstücks dar (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG).
20 aa) Die nach § 114a Satz 1 ZVG kraft Gesetzes eintretende Schuldbefreiung ist eine
Leistung des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers, die er
gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner dafür erbringt, dass dieser das Grundstück
dem abhängigen Unternehmen als Ersteher überlässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 159, 241,
BStBl II 1990, 228).
21 Für den grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff macht es keinen Unterschied,
ob die Gegenleistung privatrechtlich vereinbart wurde oder aufgrund einer gesetzlichen
Vorschrift erbracht werden muss. In beiden Fällen erbringt der Dritte die Leistung dafür, dass
der Erwerber das Grundstück erhält. Der Leistungserfolg tritt zudem unabhängig von seiner
Rechtsgrundlage ein (BFH-Urteile in BFHE 145, 95, BStBl II 1986, 148, und in BFHE 159,
241, BStBl II 1990, 228).
22 Auch der finale Bezug der Drittleistung zur Überlassung des Grundstücks an den Erwerber,
der sich aus Sicht des leistenden Dritten beurteilt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003
II B 158/02, BFH/NV 2004, 228; Pahlke/Franz, a.a.O., § 9 Rz 219), ist gegeben. Der Eintritt
der Befriedigungsfiktion ist eine unmittelbare Folge aus dem Gesetz. Ersteigert ein von dem
schuldrechtlichen Gläubiger abhängiges Unternehmen ein Grundstück und kommt es
aufgrund der Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG zum Verlust der schuldrechtlichen
Forderung, liegt aus Sicht des Gläubigers eine Leistung an den
Zwangsvollstreckungsschuldner vor, damit das abhängige Unternehmen das Grundstück im
Zwangsversteigerungsverfahren erwerben kann. So wie sich der Gläubiger der
schuldrechtlichen Forderung bei der Abgabe eines eigenen Meistgebots unterhalb der 7/10-
Wertgrenze daran festhalten lassen muss, dass es zivilrechtlich bei ihm zum Eintritt der
Befriedigungsfiktion nach § 114a Satz 1 ZVG kommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 95,
BStBl II 1986, 148, und in BFHE 159, 241, BStBl II 1990, 228), sind ihm die Rechtsfolgen
von § 114a Satz 1 ZVG als willentliche Leistung an den Zwangsvollstreckungsschuldner
zuzurechnen, wenn ein von ihm abhängiges Unternehmen das Meistgebot unterhalb der
7/10-Wertgrenze abgibt und daraufhin den Zuschlag für das Grundstück erhält.
23 bb) Einer Leistung des schuldrechtlichen Gläubigers an den
Zwangsvollstreckungsschuldner i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG steht nicht entgegen, dass
die dadurch bewirkte Erhöhung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
regelmäßig den Interessen des abhängigen Unternehmens als Erwerber des ersteigerten
Grundstücks zuwider laufen wird. Das Interesse, das im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG
der Dritte mit seiner auf Überlassung des Grundstücks an den Erwerber gerichteten Leistung
verfolgt, muss nach der Rechtsprechung des BFH nicht in der Förderung gleichgerichteter
Interessen des Erwerbers bestehen, sondern kann ausschließlich auf die eigene Person
bezogen sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 228; Loose in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 582).
24 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, dass sich die
Bemessungsgrundlage der Steuer durch Abgabe des Meistgebots im
Zwangsversteigerungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG
um den Betrag erhöht, in dessen Höhe die D-LLC ihre Darlehensforderung aufgrund des
Eintritts der Befriedigungsfiktion nach § 114a Satz 1 ZVG wirtschaftlich betrachtet verloren
hat. Die Klägerin hat als hundertprozentige Tochtergesellschaft der D-LLC den Zuschlag für
die Grundstücke erhalten, wobei das Meistgebot der Klägerin um 129.140 EUR niedriger als
7/10 des vom AG festgesetzten Verkehrswerts der Grundstücke lag. Die D-LLC war
Inhaberin einer Darlehensforderung, für die sicherungshalber eine Grundschuld bestand. Die
Grundschuld wurde von der E-AG treuhänderisch für die D-LLC gehalten.
25 3. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der
Forderungsverlust bei der D-LLC eingetreten ist. Daher ist die Entscheidung aufzuheben.
26 Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht
abschließend entscheiden, in welchem Umfang sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erhöht. Hierzu ist festzustellen, ob die durch die Grundschuld gesicherte
Darlehensforderung der D-LLC gegen den Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der
Zwangsversteigerung höher als das Meistgebot von 200.000 EUR war. Ist dies der Fall,
erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Steuer um den 200.000 EUR übersteigenden
Betrag, höchstens aber um 129.140 EUR.
27 4. Sind die o.g. materiellen Voraussetzungen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage
gegeben, war das FA auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des ursprünglichen
Bescheids befugt.
28 a) Ein Steuerbescheid ist gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit
Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Ein
Steuerbescheid darf weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Tatsachen nicht rechtserheblich sind. Die Rechtserheblichkeit ist zu verneinen, wenn das
Finanzamt trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen schon zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner
anderen Entscheidung gelangt wäre (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92,
BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293; vom 13. Mai 1998 II R 67/96, BFH/NV 1999, 1, und vom
22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951). Hierbei ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass das Finanzamt die dem Sachverhalt entsprechende (zutreffende)
Entscheidung getroffen hätte (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1; vom 15. Dezember 1999,
XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und vom 8. September 2011 II R 47/09, BFH/NV 2012, 67).
Dies gilt dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Finanzamt bei Kenntnis
der Tatsache aus rechtlichen Erwägungen eine andere Würdigung vorgenommen hätte.
29 b) Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das FA bei früherer Kenntnis der
nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen die Bemessungsgrundlage nicht um den
Betrag der Befriedigungsfiktion erhöht hätte. Das FA war im Zeitpunkt der ursprünglichen
Steuerfestsetzung nämlich dahingehend weder durch die Rechtsprechung noch durch eine
gefestigte Rechtsauffassung festgelegt. Auch aus den im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung
geltenden Erlassen (vgl. den Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes
Schleswig-Holstein vom 17. August 1995, der die vorherigen Erlasse inhaltlich
zusammenfasst) folgt nichts anderes. Zum einen ist darin der hier zu entscheidende Fall, in
dem die Rechte aus dem Meistgebot nicht abgetreten wurden, nicht erfasst. Zum anderen
wird darin ausdrücklich festgehalten, dass beim Grundstückserwerb in der
Zwangsversteigerung auch der Betrag zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung
gehört, in dessen Höhe der erwerbende Grundpfandgläubiger gemäß § 114a ZVG aus dem
Grundstück als befriedigt gilt.
30 5. Da das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückverwiesen wird, ist über die von der Klägerin geltend
gemachten Verfahrensrügen nicht mehr zu entscheiden.