Urteil des BFH vom 07.11.1994

BFH (betrieb, kläger, verhältnis zu, verpachtung, hotel, handel, betriebsunterbrechung, unternehmen, anlagevermögen, vermietung)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.10.2007, X R 39/04
Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines
Autohauses
Leitsätze
1. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das
Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die
wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen
Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise).
2. In diesem Zusammenhang bilden bei einem "Autohaus" (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines
bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb
hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen
Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die
beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen.
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr Eigentümer des Grundstücks X-Str. in Z. Dieses Grundstück wurde im
Jahr 1988 für Zwecke einer A-Vertragshandlung mit zugehöriger Vertragswerkstatt bebaut und hergerichtet. Der Kläger
verpachtete es bis zum 31. Dezember 1994 im Wege der Betriebsaufspaltung an die H-GmbH, deren alleiniger
Anteilseigner er war. Die H-GmbH betrieb auf dem Grundstück ein A-Autohaus.
2 Mit "Betriebsübernahme- und Kaufvertrag" vom 7. November 1994 veräußerte die H-GmbH mit Wirkung zum 31.
Dezember 1994, 24.00 Uhr, die Warenvorräte und das ihr gehörige (bewegliche) Anlagevermögen, u.a. die gesamte
Werkstattausrüstung mit Werkstatt- und Abschleppwagen, Prüf- und Messständen, Waschanlage, und die Hebebühnen,
an die zu dieser Zeit im Gründungsstadium befindliche Z-GmbH, an welcher der Kläger zunächst lediglich mit einem
Zwerganteil beteiligt war und aus der er unmittelbar nach der Betriebsübernahme ausschied. Der Kaufpreis für das
Anlagevermögen betrug 2,3 Mio. DM.
3 Mit Mietvertrag ebenfalls vom 7. November 1994 vermietete der Kläger "als Vertreter der in Gründung befindlichen G-
GmbH & Co. KG" an die Z-GmbH in Gründung das Grundstück X-Straße samt Aufbauten, Hofbefestigung, Umzäunung,
Druckluftanlage, Frischölanlage, Altölanlage, Abgasanlage, Regenwasserauffangbehälter, Tauchpumpe und
Parkplatzanlage zum anfänglich monatlichen Mietzins in Höhe von 38 333 DM für zehn Jahre mit zweimaliger
Verlängerungsoption für die Mieterin für je fünf Jahre. Die als Vermieterin auftretende G-GmbH & Co. KG war mit
notariellem Vertrag vom 28. November 1994 gegründet worden. Die Eintragung der KG in das Handelsregister wurde
am 17. Juli 1995 vollzogen.
4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung --dem Prüfer
folgend-- die Ansicht, dass die Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens durch die H-GmbH an die Z-GmbH zu
einem Wegfall der bisher bestehenden Betriebsaufspaltung mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 mit der Folge einer
Betriebsaufgabe in Bezug auf das Besitzunternehmen geführt habe. Es ermittelte die in den Buchwertansätzen des
Besitzunternehmens enthaltenden stillen Reserven mit 3 387 474 DM und erfasste in dem angefochtenen, auf § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Einkommensteueränderungsbescheid 1994 vom 9. November 1998
(erstmals) einen entsprechenden Betriebsaufgabegewinn.
5 Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet abgewiesen
(vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 440).
6 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen (sinngemäß), die
Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dahingehend abzuändern, dass ein
Betriebsaufgabegewinn nicht angesetzt werde.
7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8
II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und der Klage ist stattzugeben.
Entgegen der Ansicht des FG sind im Streitfall im Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung die Grundsätze einer
Betriebsverpachtung im Ganzen anzuwenden.
9
1. Zutreffend sind das FG und die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass bis zum 31. Dezember
1994 zwischen dem Kläger als Besitzeinzelunternehmer und der H-GmbH als Betriebsgesellschaft eine
Betriebsaufspaltung bestand. Ebenso rechtsfehlerfrei haben das FG und die Beteiligten angenommen, dass diese
Betriebsaufspaltung mit dem Wirksamwerden der Betriebsveräußerung aufgrund des "Betriebsübernahme- und
Kaufvertrages" zwischen der H-GmbH und der Z-GmbH zum 31. Dezember 1994, 24.00 Uhr, entfiel.
10 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt der Wegfall der (personellen oder/und
sachlichen) Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--) beim Besitzunternehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 6/93,
BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N.; vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23. April
1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).
11 Eine Ausnahme hiervon und der dadurch ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsvermögens des
Besitzunternehmens ist jedoch nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE
199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c; ferner Urteil in BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb) und der h.M.
im Schrifttum (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 715, m.w.N.; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2002,
825; Herff, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 2000, 12453, 12462) aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden
Auslegung des in § 16 Abs. 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes u.a. dann geboten, wenn im Zeitpunkt
der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. dazu
grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964,
124) vorgelegen haben.
12 3. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer
Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in
seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende
Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle
wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315,
BStBl III 1964, 124) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe
des Betriebs erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter
II.2.a, m.w.N.; vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722, unter II.2.; vom 28. August 2003 IV R
20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b, m.w.N.).
13 a) Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die
wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige
Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.a, m.w.N.; in BFHE 203, 143,
BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.).
14 b) Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt
sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des
betreffenden Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b). Maßgebend ist dabei auf
die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; vgl. z.B. BFH-Urteile vom
24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 5.a; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388,
unter II.2.b, m.w.N.), und zwar auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens
(vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3., m.w.N.; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388,
unter II.2.b, m.w.N.; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c, m.w.N.; vom 11. Februar 1999 III R 112/96,
BFH/NV 1999, 1198, 1199, mittlere Spalte).
15 c) Nach diesen Maßstäben liegt in der auch im Streitfall gegebenen Konstellation, in welcher lediglich die
Betriebsgrundstücke (samt Gebäuden, baulichen Anlagen und Betriebsvorrichtungen) verpachtet werden, nur dann
eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, wenn diese Immobilien und Betriebsvorrichtungen die alleinigen
wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f, m.w.N.
aus der Rechtsprechung des BFH). Die ältere Rechtsprechung hat diese Sachlage als Ausnahme betrachtet (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f, m.w.N.). Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung
davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im
Gegensatz zum produzierenden Gewerbe (vgl. aber BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21,
BStBl II 1979, 300, 302, betreffend Metzgerei; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181,
unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel)-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig
den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, welche dem Unternehmen das Gepräge geben (vgl. auch BFH-Urteil in
BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f, m.w.N.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1198, betreffend
Großhandel; vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, betreffend Hotel und Gaststätte; vom 4.
November 1965 IV R 411/61 U, BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49, betreffend Möbelhandel mit Möbelwerkstätte; vom
15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, betreffend land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) und
dem Verpächter mithin die Möglichkeit offensteht, den "vorübergehend" in eigener Regie eingestellten Betrieb nach
Beendigung des Pachtverhältnisses wieder aufzunehmen und fortzuführen.
16 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im Streitfall im Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung die
Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, so dass entgegen der von FG und FA vertretenen
Auffassung der Betrieb zum 31. Dezember 1994 nicht aufgegeben wurde. Denn der Kläger bzw. die von ihm mit
notariellem Vertrag vom 28. November 1994 gegründete und beherrschte G-GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG in
Gründung) hatte der Z-GmbH sämtliche, dem Betrieb des Autohauses das Gepräge gebenden und mithin
wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet.
17 a) Mit Recht haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei dem bis 31. Dezember 1994 in Form einer
Betriebsaufspaltung unterhaltenen "Autohaus" in der Hauptsache um ein Einzelhandelsgeschäft handelte, bei dem
der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen das Kerngeschäft bildete. Gegenüber diesem im Vordergrund stehenden
Handel kam dem angeschlossenen Reparaturbetrieb nur mehr eine --wenn auch sinnvolle und notwendige--
ergänzende, dem Kerngeschäft dienende und förderliche Funktion zu.
18 b) Vor diesem Hintergrund nahm das in hervorragender Lage an einer Kreuzung direkt neben der frequentierten A ...
belegene Geschäftsgrundstück samt seinen auf den spezifischen Betrieb eines Autohauses zugeschnittenen
Gebäuden sowie sonstigen Aufbauten und Betriebsvorrichtungen, namentlich der Hofbefestigung, Umzäunung,
Druckluftanlage, Frischölanlage, Altölanlage, Abgasanlage, dem Regenwasserauffangbehälter, der Tauchpumpe und
Parkplatzanlage, eine elementare, dem Betrieb eines Autohauses samt Reparaturwerkstatt das alleinige Gepräge
gebende Funktion ein.
19 Dementsprechend hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92 (BFH/NV 1993, 233, unter 1.,
betreffend Einzelhändler) betont, dass "Grundstücke oder Grundstücksteile ... die wesentliche Betriebsgrundlage
darstellen (können), wenn sie durch ihre Lage, den hierdurch bedingten örtlichen Wirkungskreis und den dadurch
wiederum bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung haben".
20 c) Demgegenüber gehörten weder das von der Betriebs-GmbH (H-GmbH) an die Z-GmbH veräußerte
Umlaufvermögen noch die ehemals der Betriebs-GmbH gehörenden und ebenfalls an die Z-GmbH veräußerten
beweglichen Anlagegegenstände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Autohauses. Dabei ist ohne Belang,
dass das veräußerte mobile Anlagevermögen im Hinblick auf die Größe des im Wege der Betriebsaufspaltung
betriebenen Autohauses ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnahm. Mit Recht haben die Kläger in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Gegenstände großenteils nicht nur einem hohen technischen
Verschleiß unterlagen, sondern --insbesondere was die technischen Werkstattgeräte anbelangte-- wegen des bei den
heutigen PKW bestehenden schnellen Wechsels der Fahrzeugtypen einer hohen wirtschaftlichen Abnutzung
ausgesetzt waren. Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden
Umlaufvermögen unterliegen derartige technische Geräte ihrer Natur nach einem kontinuierlichen Austausch und sind
schon wegen ihrer geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu
prägen. Überdies misst der erkennende Senat dem Umstand eine entscheidende Bedeutung zu, dass --im Gegensatz
zu den im Streitfall zurückbehaltenen Immobilien und Betriebsvorrichtungen-- sämtliche veräußerten beweglichen
Wirtschaftsgüter kurzfristig wiederbeschafft werden konnten (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 233, unter 1.; vgl.
ferner auch BFH-Urteil in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302, rechte Spalte). Insoweit spielt auch der Aspekt eine
Rolle, dass die von der Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer
Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorausgesetzte Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, den in eigener Regie
"ruhenden" Betrieb später "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil in
BFH/NV 2001, 1106, unter II.3.c, m.w.N.) nicht erfordern würde, dass der Steuerpflichtige (oder ein unentgeltlicher
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger) wiederum das identische A-Autohaus fortführte. Stattdessen würde es vielmehr
genügen, wenn der Steuerpflichtige den Kfz-Handels- und Reparaturbetrieb als "freier" Autohändler oder als
Vertragshändler eines anderen Autofabrikanten wieder aufnähme. Für diesen Fall müssten die Werkzeuge und
technischen Geräte, soweit sie auf die spezifischen Fahrzeugtypen eines bestimmten Markenfabrikanten ausgerichtet
sind, ohnehin umgerüstet bzw. ausgetauscht werden.
21 Schon bislang hat der BFH selbst im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich je nach Branche und
Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Maschinen, Geräte und
Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE
127, 21, BStBl II 1979, 300, 302, betreffend Metzgerei; in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, unter I.2.b, betreffend
Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710,
unter 1.c, betreffend Furnierwerk), wenn --wie auch im Streitfall-- für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der
Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das
bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren. Diese Grundsätze sind gleichermaßen
auch auf das hier zu beurteilende "Autohaus" anzuwenden.
22 d) Schließlich rechnete auch die von der H-GmbH (Betriebsgesellschaft) auf die Z-GmbH übergegangene A-
Konzession nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Wie schon ausgeführt reichte es für die dem Verpächter
verbleibende Möglichkeit der Wiederaufnahme des verpachteten Betriebs "in gleichartiger oder ähnlicher Form" aus,
wenn das Autohaus ohne die Inhaberschaft der bisherigen A-Konzession als "freier" Handelsbetrieb oder als
Vertragshandel eines anderen Automobilfabrikanten fortgeführt würde. Insoweit ist es ebenso wenig von Belang,
wenn der Verlust der konkreten Konzession mit der partiellen oder gar völligen Einbuße des bisherigen
Kundenstamms und Geschäftswerts (goodwill) einhergehen sollte.
23 Die Richtigkeit dieser Erwägung wird insbesondere durch die neuere Rechtsprechung bestätigt, nach der es der
Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht entgegensteht, dass die die wesentlichen Betriebsgrundlagen
des Unternehmens verkörpernden Immobilien branchenfremd verpachtet werden. Allerdings hat die Rechtsprechung
früher angenommen, die Verpachtung/Vermietung des Betriebsgrundstücks an ein branchenfremdes Unternehmen
führe stets zu einer Betriebsaufgabe, auch wenn diese nicht erklärt werde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 1975 IV
R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, betreffend Handel mit Lebensmitteln statt mit Haushaltswaren; vom 2.
Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, betreffend Vermietung eines bisher als Ladengeschäft
genutzten Gebäudes an einen Imbissbetrieb). Von diesem Erfordernis ist der BFH jedoch in seinem Urteil in BFH/NV
1999, 1198 abgerückt. Dort ging es um ein Großhandelsunternehmen, dessen Betriebsgebäude zunächst an ein
Einzelhandelsunternehmen und sodann an eine Kirchengemeinde vermietet wurde. Der III. Senat des BFH hielt es in
diesem Urteil nicht für entscheidend, ob der Mieter oder Pächter den bisherigen Betrieb fortführe, sondern ob der
bisherige Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden könne
(ebenso bereits Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. März 1998 14 K 215/95, EFG 1998, 1063, zur Vermietung
eines Hotelgebäudes an eine Massageschule). Der XI. Senat des BFH hat durch Urteil in BFH/NV 2001, 1106
entschieden, dass ein verpachteter Hotel- und Gaststättenbetrieb ("Landgasthof") nicht allein deswegen aufgegeben
werde, weil dem Pächter erlaubt werde, in den Räumen eine Nachtbar zu betreiben.
24 Diesen Grundsätzen Rechnung tragend hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004,
10 (unter II.2.c) an der im Urteil in BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885 geäußerten Rechtsauffassung, die
Betriebsverpachtung im Ganzen setze die pachtweise Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein
branchengleiches Unternehmen voraus, nicht mehr festgehalten. Bereits in seinem Urteil vom 28. September 1995 IV
R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) hat der IV. Senat darauf hingewiesen, dass die Betriebsverpachtung im
Ganzen einen Unterfall der Betriebsunterbrechung darstelle. Demzufolge könne es keinen Unterschied machen, ob
der bisherige Betriebsinhaber das ihm gehörende Betriebsgrundstück zurückbehalte, um den Betrieb später
fortzuführen, oder ob er es zwischenzeitlich --ggf. auch branchenfremd-- vermiete oder verpachte (BFH-Urteil in BFHE
203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.2.c, m.w.N.).
25 Aus diesem Vergleich der Betriebsverpachtung im Ganzen mit der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne --also
ohne Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen-- folgt zugleich, dass auch der mit einer branchenfremden
Verpachtung verbundene Verlust des goodwill und des bisherigen Kundenstamms keine entscheidende Rolle spielen
kann (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.2.c; in BFH/NV 2001, 1106, unter II.3.b).
26 Aus dieser Rechtsprechung zur branchenfremden Vermietung und Verpachtung sowie zur Betriebsunterbrechung im
engeren Sinne lässt sich zugleich folgern, dass die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche "Vergleichbarkeit"
oder "Ähnlichkeit" zwischen dem ursprünglich vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Betrieb und dem entsprechend der
Absicht des Steuerpflichtigen später --nach Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. der Betriebsunterbrechung--
wieder aufzunehmenden Betrieb großzügig zu handhaben sind und es insbesondere keine Rolle spielen soll, ob und
inwieweit der ursprünglich vorhandene goodwill samt Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen noch existiert oder
neu aufgebaut werden muss.