Urteil des BFH vom 10.12.2008

BFH: rüge, zivilprozessordnung, bindungswirkung, gehalt

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.12.2008, X B 136/08
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Revisionszulassungsgründe nach §
115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
gerügt.
2 1. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von
Beweisanträgen oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung rügt, fehlt es in der Beschwerdebegründung an
Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen
Standpunkts des Finanzgerichts --FG-- (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04,
BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer
weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV
2005, 43, m.w.N.).
3 Im Streitfall lagen die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung nach Überzeugung des FG vor, diese war
nach Auffassung des FG auch wirksam zustande gekommen. Das FG hat in diesem Zusammenhang jede vom Kläger
vorgetragene Beanstandung auf deren materiell-rechtlichen Gehalt hin überprüft und abschließend festgestellt, auch
der Schätzungsrahmen sei nicht überschritten worden. Wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung
und weil offensichtlich keine unzutreffende Besteuerung vorliege, sei den in der tatsächlichen Verständigung
getroffenen Vereinbarungen zu folgen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das FG war nach alledem nicht
veranlasst, da sie angesichts des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG nicht zu einer anderen Entscheidung hätte
führen können.
4 2. Im Übrigen hat es der Kläger --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der
Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- in der Beschwerdebegründung versäumt, u.a. substantiierte Angaben
dazu zu machen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren
Sachverhaltsaufklärung ergeben hätten und --die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört zu den verzichtbaren
Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung)-- dass die mangelnde Sachaufklärung vor dem
FG gerügt worden sei oder aus welchen entschuldbaren Gründen eine solche Rüge dem Kläger nicht möglich
gewesen sei.
5 3. Letztlich rügt der Kläger mit seinem Vorbringen das materiell-rechtliche Ergebnis, zu dem das FG aufgrund der von
ihm vorgenommenen Würdigung des Prozessstoffes gelangt ist. Ein solcher Vorwurf betrifft allenfalls die materiell-
rechtliche Richtigkeit des Urteils und begründet keinen Verfahrensfehler.
6 4. Die zusätzliche Begründung vom 3. November 2008 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit
einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116
Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO)
vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und
Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.