Urteil des BFH vom 08.11.1989

BFH (kläger, gesellschaft, obergesellschaft, einkünfte, kapitalgesellschaft, beschwerdegegner, gesellschaftszweck, vertreter, umstand, mitteilungspflicht)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.9.2008, IV B 1/08
Vorgründungsgesellschaft einer GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechtsanwalt als Beteiligter einer
Obergesellschaft: grundsätzlich keine Verpflichtung des FA zur zeitnahen Unterrichtung über Betriebsprüfungsergebnisse bei
der Untergesellschaft
Gründe
1 Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung --FGO--), "ob ein schlichter Kapitalanleger einer Kapitalgesellschaft als Steuerpflichtiger
gem. § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen werden kann".
3 Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig.
4 Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bestanden konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, um eine der Errichtung der
GmbH vorangehende Vorgründungsgesellschaft handelte. Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich in der
Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft nicht identisch ist
(Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91) und als
"andere Gesellschaft" i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuordnen ist (vgl.
Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 169, m.w.N.). Für sie gilt --anders als bei der später entstehenden GmbH-- der
Grundsatz der transparenten Besteuerung, so dass ihre Einkünfte unabhängig von einer Ausschüttung den beteiligten
Gesellschaftern zuzurechnen sind und zwar in der Einkunftsart, zu der die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte
gehören. Dass es sich hierbei im Streitfall um gewerbliche Einkünfte gehandelt hat, folgt nach den Feststellungen des
FG daraus, dass die Gesellschaft --bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages-- für Tätigkeiten,
die ihrem Gesellschaftszweck entsprachen, Rechnungen erstellt hat. Zudem war sie als Obergesellschaft an einer
weiteren Vorgründungsgesellschaft beteiligt, die nach den Feststellungen der sie betreffenden Betriebsprüfung
(ebenfalls) gewerbliche Einkünfte erzielt hat, die der Obergesellschaft als solche zuzurechnen waren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG).
5 2. Der Kläger macht geltend, auch eine weitere Frage sei höchstrichterlich nicht geklärt. Er hat die Frage allerdings
nicht formuliert. Offenbar meint der Kläger, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe ihn bei
der erstmaligen Feststellung angeblicher oder tatsächlicher Besteuerungsgrundlagen über deren Vorliegen informieren
müssen, damit er seine Mitwirkungsrechte habe wahrnehmen können, ohne daran durch seine Verpflichtungen, die er
als anwaltlicher Vertreter der Geschäftsführerin der beiden Vorgründungsgesellschaften gegenüber gehabt habe,
gehindert zu sein.
6 Insoweit fehlt es zum einen an der Darlegung der Rechtsgrundlage für eine solche Pflicht des FA. Der Kläger geht auch
nicht auf den Umstand ein, dass bei der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen einer Untergesellschaft die
Beteiligungsverhältnisse bei der Obergesellschaft regelmäßig nicht bekannt sind. Zum anderen ist nicht erkennbar,
inwieweit die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung von einem Verstoß gegen die vom Kläger behauptete
Mitteilungspflicht beeinträchtigt sein könnte.