Urteil des BFH vom 22.12.1994
BFH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, kläger, verlängerung der frist, die post, begründung, gesetzliche frist, frist, wiedereinsetzung, antrag, stand)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.2.2009, III B 8/08
Keine Wiedereinsetzung bei schuldhaft nicht gestelltem Fristverlängerungsantrag
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger
erzielte aus verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch Vertrag vom 22. Dezember 1994
veräußerte er das ihm gehörende Hotel X in Z. Der Kaufvertrag wurde allerdings zunächst nicht erfüllt, da die Käuferin
den Kaufpreis nicht beglich. Nach der zwischenzeitlichen Begründung eines Pachtverhältnisses kam es im Juli 1995
zu einer Regelung des Kaufpreises, der auch entrichtet wurde.
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Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das
Finanzamt --FA--) die Auffassung, das wirtschaftliche Eigentum an dem Hotelgrundstück sei noch im Dezember 1994
auf die Käuferin übergegangen. Aus dem Vorgang resultiere ein Veräußerungsgewinn von 2 584 834 DM. Wegen
negativer Beteiligungseinkünfte der Klägerin wurde allerdings keine Einkommensteuer 1994 festgesetzt. Das FA trug
die negativen Einkünfte in die Jahre 1992 und 1993 zurück. Durch Bescheid vom 19. April 2000 stellte es fest, dass
zum 31. Dezember 1994 kein Verlustvortrag mehr bestehe, so dass keine Verlustfeststellung durchzuführen sei.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war aufgrund einer Gesamtwürdigung der
Umstände der Ansicht, das wirtschaftliche Eigentum an dem Hotelgrundstück sei zum 28. Dezember 1994
übergegangen.
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Gegen das Urteil, das am 14. Dezember 2007 zugestellt wurde, wandte sich der Kläger mit
Nichtzulassungsbeschwerde vom 16. Januar 2008. In einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2008 schloss sich
die Klägerin der Beschwerde an.
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Der stellvertretende Vorsitzende des III. Senats wies die Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2008 darauf hin, dass
nach dem vorliegenden Zustellungsnachweis das Urteil am 14. Dezember 2007 zugestellt worden sei und dass die
Nichtzulassungsbeschwerde deshalb bis zum 14. Januar 2008 einzulegen gewesen wäre.
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Mit Schreiben vom 13. Februar 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am selben Tage, beantragten die
Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Versäumung der Klagefrist". Zur Begründung trugen sie vor,
das Urteil sei am Freitag, dem 14. Dezember 2007, erst nach Büroschluss in der Kanzlei der Klägervertreter
niedergelegt, d.h. zugestellt worden. Das Sekretariat sei wegen einer Weihnachtsfeier nur bis 13.00 Uhr besetzt
gewesen. Die Postsendung habe die Klägervertreter deshalb erst am Montag, dem 17. Dezember 2007, erreicht. Eine
Mitarbeiterin der Kanzlei habe sowohl den Briefumschlag, in dem das Urteil versandt worden sei als auch das Urteil
selbst mit dem Eingangsstempel vom 17. Dezember 2007 versehen und den Termin in die elektronische
Fristenkontrolle eingetragen.
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Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 beantragten die Kläger, die Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern.
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Die Senatsvorsitzende wies die Kläger darauf hin, dass das Urteil lt. Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2007
der Kanzleiangestellten S übergeben worden sei. Die Frist nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur
Begründung der Revision sei daher am 14. Februar 2008 abgelaufen. Der Antrag auf Fristverlängerung sei jedoch
erst am 15. Februar 2008 und somit verspätet eingegangen.
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Hierzu trugen die Kläger vor, bei S handele es sich um eine Auszubildende, die an der Weihnachtsfeier nicht
teilgenommen habe und daher anwesend gewesen sei, als die Post nach Dienstschluss eingegangen sei. Sie habe
den Empfang der Postsendung quittiert und auf den Schreibtisch der Sekretariatskraft zur weiteren Bearbeitung
gelegt. Am 17. Dezember 2007 sei der gesamte Posteingang von der Angestellten M bearbeitet worden. Die
ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin habe offensichtlich übersehen, dass das Urteil des FG bereits am 14. Dezember
2007 entgegengenommen worden sei. Auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis trugen die Kläger vor, es wäre zwar
am 13. oder am 14. Februar 2008 noch möglich gewesen, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu
stellen. Doch handele es sich um einen entschuldbaren Bearbeitungsfehler, der durch die Terminenge und die damit
verbundene Arbeitsüberlastung zu erklären sei.
10 Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache erfordere eine
Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO). Das
angefochtene Urteil verletze das verfassungsrechtliche Willkürverbot und sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar. Es stehe in Widerspruch zu mehreren, einzeln benannten Entscheidungen des BFH, die zur Frage des
Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ergangen seien.
Entscheidungsgründe
11 II. Die Beschwerde ist verspätet und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
12 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats
nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Sie ist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von
zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem
Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3
Satz 4 FGO).
13 2. Im Streitfall übergab eine Postbedienstete das angefochtene Urteil am 14. Dezember 2007 einer Angestellten der
Kanzlei der Klägervertreter, wie aus der Zustellungsurkunde zu ersehen ist. Die Frist zur Einlegung und Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde begann somit mit Ablauf dieses Tages. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
endete mit Ablauf des 14. Januar 2008 (Montag), die Begründungsfrist mit Ablauf des 14. Februar 2008 (Donnerstag).
Beide Fristen haben die Kläger versäumt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde für den Kläger am 16. Januar 2008
eingelegt, für die Klägerin am 17. Januar 2008. Sie wurde mit Schriftsatz vom 14. März 2008 begründet. Ein zuvor
gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war erst am 15. Februar
2008 und somit nach Ablauf der Begründungsfrist beim BFH eingegangen.
14 3. Die Fristversäumnis kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Zumindest in die
versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
15 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn die
gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wobei bereits einfache
Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945). Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten
müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
16 b) Die Fristversäumnis war im Streitfall verschuldet. Noch vor Ablauf der Begründungsfrist, nämlich am 13. Februar
2008, erfuhren die Klägervertreter durch das Vorsitzendenschreiben vom 8. Februar 2008 davon, dass das
angefochtene Urteil bereits am 14. Dezember 2007 zugestellt worden war. Auf dieses Schreiben haben sie mit dem
Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Februar 2008 reagiert. Sie haben allerdings nicht den bevorstehenden Ablauf der
Begründungsfrist beachtet und es versäumt, noch rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen. Erst am 15.
Februar 2008 ging ein entsprechender Antrag beim BFH ein. Dieses Verschulden der Klägervertreter, das mit
Terminenge und Arbeitsbelastung nicht zu rechtfertigen ist (s. BFH-Beschluss vom 5. November 2003 I B 99-101/03,
BFH/NV 2004, 358), steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.