Urteil des BFH vom 26.06.2008

BFH: Gewinnfeststellung, Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters, Beschwer des Rechtsnachfolgers, treu und glauben, grundstück, kaufpreis, anschluss, kaufvertrag, einkünfte

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.6.2008, IV R 89/05
Gewinnfeststellung - Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters - Klagebefugnis und Bekanntgabe von
Feststellungsbescheiden nach Umwandlung der Obergesellschaft im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft -
Beschwer des Rechtsnachfolgers
Tatbestand
1
I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Mitunternehmerstellung der X-KG für das Jahr 1992.
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1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26. März 1992 wurde die A-KG (KG) zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines
Verbrauchermarktes, einschließlich des Handels mit Baumaschinen und Baugeräten gegründet. An ihr waren die Z-
GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die X-KG beteiligt. Die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) --E-KG-- ist zwischenzeitlich Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG geworden (zu Einzelheiten s. unten
Abschn. I.8.).
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Mit weiterem Vertrag vom 26. März 1992 verkaufte die X-KG ihren Kommanditanteil an der KG zu je 1/2 Anteil an
Herrn S und die Z-GmbH. In der Präambel des Kaufvertrages wird auf die (beabsichtigte) Gründung der KG Bezug
genommen und dargelegt, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag von der X-KG zu leistende Einlage von den
Käufern (Herrn S und Z-GmbH) eingezahlt werde. Des Weiteren heißt es u.a., dass die KG den Neubau eines
Verbraucher- und Getränkemarktes auf einem Grundstück in W beabsichtige, welches die KG mit Vertrag vom selben
Tag erwerben werde. Für das Grundstück gebe es einen Bauvorbescheid gemäß § 36 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Ebenso lägen eine landesplanerische Stellungnahme sowie ein negatives Altlastengutachten vor. Die Veräußerung
der Kommanditanteile sollte bei Vorlage der vollziehbaren Baugenehmigung erfolgen, welche die Käufer auf ihre
Kosten bei der zuständigen Behörde einzuholen hatten. Die X-KG verpflichtete sich ihrerseits, die KG bei
Verhandlungen und Gesprächen bei Trägern öffentlicher Belange und bei den Behörden vor Ort zu unterstützen.
Gleichzeitig oblag ihr die Vermittlung eines Mieters, der das zu errichtende Objekt langfristig zu einem
Mindestmietpreis von 18 DM/qm anmietet. Die Käufer verpflichteten sich, der KG ein ungesichertes Darlehen zur
Grundstücksbeschaffung zu gewähren. Der Kaufpreis wurde auf 550 000 DM festgelegt und war zwei Wochen nach
Vorlage eines rechtswirksamen Mietvertrages, jedoch nicht vor Erteilung einer vollziehbaren Baugenehmigung fällig.
Für den Fall, dass der Mindestmietbetrag überschritten werde, sollte sich der Kaufpreis nach einem festgelegten
Berechnungsschlüssel erhöhen (Vermietungsklausel). Sämtliche im Zusammenhang mit der Realisierung des
Bauvorhabens anfallenden Aufwendungen (z.B. Erschließung und Bebaubarkeit des Grundstücks, Abriss von
Altgebäuden, Kosten des Neubaus) waren von den Käufern der Kommanditanteile zu tragen. Den Käufern stand ein
Rücktrittsrecht zu für den Fall, dass die Baugenehmigung unter nachbarschützenden Auflagen erteilt werde.
4
Das Bauvorhaben ist in der Folgezeit von der KG verwirklicht worden. Nach Rechnungserteilung (Juli und Oktober
1993) wurde der nach der Vermietungsklausel auf 964 000 DM bestimmte Kaufpreis von der KG an die X-KG bezahlt
und im Anschluss hieran (Dezember 1993) das Grundstück samt Verbrauchermarkt an fremde Dritte zum Preis von
4,95 Mio. DM veräußert.
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2. Erklärungsgemäß stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehendem Bescheid vom 20. Januar 1995 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung
1992 gewerbliche Einkünfte der KG in Höhe von ./. 6 963 DM fest und rechnete diese der Z-GmbH und S jeweils
hälftig zu.
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Mit dem --gleichfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden-- Bescheid vom 19. Mai 1995 (im Folgenden:
erster Änderungsbescheid) wurde die Gewinnfeststellung 1992 dahin geändert, dass --unter Aufrechterhaltung der
bisherigen Verlustzurechnung und -verteilung-- für die X-KG ein Gewinn aus der Veräußerung ihres
Mitunternehmeranteils in Höhe von 1 014 000 DM festgestellt wurde.
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Der von der KG erhobene Einspruch wurde einvernehmlich durch Erlass eines weiteren Änderungsbescheids (vom 4.
September 1995; im Folgenden: zweiter Änderungsbescheid) abgeschlossen, mit dem --wiederum unter
Nachprüfungsvorbehalt-- der Veräußerungsgewinn der X-KG auf (nur noch) 964 000 DM festgestellt wurde.
8
3. Im Anschluss an eine bei der KG durchgeführte Betriebsprüfung gelangte das FA --in Übereinstimmung mit der
Ansicht des Prüfers-- (nunmehr) zu der Auffassung, dass die X-KG keine Mitunternehmerin des Betriebs der KG
gewesen sei. Es erließ zum einen gegenüber den früheren Mitgesellschaftern der X-KG (Z-GmbH und Herrn S) einen
geänderten Feststellungsbescheid (vom 20. Juni 1997; im Folgenden: dritter Änderungsbescheid), der --abgesehen
von einem offenkundigen Schreibfehler-- die durch die Betriebsprüfung nicht veränderten Verlustfeststellungen
betreffend Z-GmbH und Herrn S wiederholt (jeweils 3 482 DM). Zum anderen erging gegenüber der X-KG am 30. Juni
1997 ein weiterer Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist. Dieser Bescheid (im Folgenden:
Aufhebungsbescheid) ist in Form eines Fließtextes gefasst, nach dem "der Bescheid für 1992 vom 4. September 1995
... gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben (wird)"; im Anschluss hieran wird unter Bezugnahme
auf die Feststellungen der Betriebsprüfung ausführlich erläutert, weshalb das FA die Mitunternehmerstellung der X-KG
nicht mehr anerkennt.
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Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
10 4. Das Finanzgericht (FG) hat nach Beiladung der KG (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Klage
abgewiesen. Das FA habe zu Recht die Feststellungsbescheide für 1992 aufgehoben, da für 1992 kein
Veräußerungsgewinn angefallen sei.
11 5. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.
September 2003 IV B 23/02 (BFH/NV 2004, 457) das Urteil des FG aufgehoben und die Sache wegen eines
Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Der angegriffene
Bescheid vom 30. Juni 1997 enthalte die negative Feststellung, dass die X-KG nicht Mitunternehmerin geworden sei.
Hierüber habe das FG aber nicht entschieden (Verstoß gegen die Begründungspflicht nach §§ 105 Abs. 2 Nr. 5, 119
Nr. 6 FGO).
12 6. Die Klage hatte auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg. Aufgrund des Zusammenspiels von Gesellschafts- und
Kaufvertrag sei eine Teilhabe der X-KG an den Betriebsvermögensmehrungen, d.h. an den laufenden Gewinnen der
KG ausgeschlossen gewesen. Einen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils habe die X-KG auch
deshalb nicht erzielt, weil sie ihr Entgelt gemäß Kaufvertrag für die Beschaffung eines bebaubaren Grundstücks sowie
eines Mieters erhalten habe. Maßgeblich sei insoweit nicht der Wortlaut, sondern der wirtschaftliche Sinn der Abreden.
Für den KG-Anteil habe die X-KG lediglich die Befreiung von ihrer Einlageverpflichtung erlangt. Abweichendes ergebe
sich nicht daraus, dass für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts die X-KG --so der Vortrag der Klägerin-- ihren
KG-Anteil hätte gewinnbringend vermarkten müssen, da --so das FG-- ein Entschluss zu einer solchen
Anteilsverwertung für das Streitjahr (1992) nicht festgestellt werden könne. Die Vergütungen lt. Kaufvertrag seien
schließlich auch nicht als Sondervergütungen zu erfassen, da sie nicht von der KG, sondern von den Käufern (Herrn S
und Z-GmbH) erbracht werden mussten.
13 7. Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Klägerin u.a. geltend, die Vorinstanz hätte der Klage bereits
deshalb stattgeben müssen, weil der Bescheid vom 30. Juni 1997 nur den (zweiten) Änderungsbescheid vom 4.
September 1995, nicht hingegen den zuvor erlassenen (ersten) Änderungsbescheid vom 19. Mai 1995 aufgehoben
habe. Nicht zu folgen sei der Vorinstanz ferner darin, dass sie die Mitunternehmerstellung der X-KG aufgrund einer
wirtschaftlichen Betrachtung verneine. Letzteres sei nur im Falle eines Missbrauchs rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten zulässig. Hinzu komme, dass der Kaufpreis vereinbarungsgemäß für die Übertragung des
KG-Anteils gezahlt worden sei und die Erwerber keine Ansprüche gegen die X-KG auf Verschaffung eines
bebaubaren Grundstücks oder eine Mieters gehabt hätten. Die Leistungen seien ausschließlich gegenüber der KG
erbracht worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch die Gewinnerzielungsabsicht der X-KG gegeben; dies
gelte selbst für den Fall des Vertragsrücktritts der Erwerber, da die X-KG --was zu vermuten sei-- auch dann versucht
hätte, den Anteil zur Vermeidung eines Verlustes zu vermarkten.
14 8. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat die Klägerin unter Vorlage von Handelsregisterkopien (u.a.) erläutert, dass
die X-KG am 23. Oktober 1995 auf ihre Muttergesellschaft (MX-KG) verschmolzen worden und die Komplementärin
der X-KG (X-GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin der MX-KG beigetreten ist. Diese hat lt.
Handelsregistereintrag vom 18. Dezember 1995 die Firma der X-KG fortgeführt. Gemäß Eintrag vom 13. Februar 1997
--also noch vor Erlass des angefochtenen Aufhebungsbescheids-- wurde die Firma der MX-KG (X-KG) in E-KG
geändert. Zugleich ist die X-GmbH (bisherige Komplementärin) aus der MX-KG (E-KG) ausgeschieden.
15 9. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil der Vorinstanz sowie den Bescheid vom 30. Juni 1997 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 1. September 1998 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Mitunternehmerstellung
der X-KG festzustellen.
16 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
17 II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 FGO durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 18. März 2008 hiervon
unterrichtet worden und hatten damit Gelegenheit zur Stellungnahme.
18 III. Die Revision ist nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
19 1. Zutreffend ist das FG von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
20 a) Der Klagebefugnis der E-KG (Klägerin) steht nicht entgegen, dass im anhängigen Verfahren über die
Mitunternehmerstellung der X-KG zu entscheiden ist. Da die E-KG Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG geworden ist,
ging deren Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO (vgl. hierzu Steinhauff in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --
HHSp--, § 48 FGO Rz 243, 245, m.w.N.) --vergleichbar dem Eintritt des Erben in die Rechtsstellung eines persönlich
HHSp--, § 48 FGO Rz 243, 245, m.w.N.) --vergleichbar dem Eintritt des Erben in die Rechtsstellung eines persönlich
klagebefugten Feststellungsbeteiligten-- auf die E-KG über (gl.A. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl.,
§ 60 Rz 65 unter "Rechtsnachfolge"; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz
43). Anderes ergibt sich nicht daraus, dass auch bei doppelstöckigen Personengesellschaften nur die Gesellschafter
der Oberpersonengesellschaft der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen. Dies vermag den Übergang der
verfahrensrechtlichen Stellung der Oberpersonengesellschaft (hier: X-KG) auf ihre Gesamtrechtsnachfolgerin nicht in
Frage zu stellen, da die Oberpersonengesellschaft selbst (d.h. die Oberpersonengesellschafter in ihrer
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit) nicht nur Gesellschafterin, sondern auch Mitunternehmerin der
Unterpersonengesellschaft ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar
1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 254 ff.) und --abgesehen
von der vorliegend nicht einschlägigen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zum sog. mittelbaren Mitunternehmer-- ihr gegenüber auch die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung (AO) zu treffenden Feststellungen ergehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE
177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV.3. der Gründe). Demgemäß stehen der Oberpersonengesellschaft oder --wie im
Streitfall-- ihrer Gesamtrechtnachfolgerin auch die in § 48 FGO genannten Klagerechte zu.
21 b) Das FG hat ferner zu Recht eine Beschwer der Klägerin darin gesehen, dass der angefochtene
Aufhebungsbescheid die behauptete Mitunternehmerstellung der X-KG verneint (vgl. BFH-Urteil vom 22. November
1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 252). Auch hat es zutreffend
davon abgesehen, Herrn S sowie die Z-GmbH zum Verfahren beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Da die Verlustanteile
beider Gesellschafter durch den angefochtenen Aufhebungsbescheid keine Änderung erfahren haben, sind die
Gesellschafter vom Ausgang des anhängigen Verfahrens nicht berührt und damit weder klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO) noch beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 245; Gräber/Stapperfend, a.a.O., §
60 Rz 65 unter "Gesellschaftszugehörigkeit"). Unter dieser Voraussetzung ist es auch entbehrlich, der Frage
nachzugehen, ob Herr S oder die Z-GmbH noch Gesellschafter der E-KG sind (vgl. --zu § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO-- BFH-
Beschluss vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335, m.w.N.).
22 2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben kann.
23 a) Der Vortrag der Klägerin, der (angefochtene) Aufhebungsbescheid sei bereits mangels wirksamer Bekanntgabe
sowie aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Gewinnfeststellung aufzuheben, vermag
nicht durchzugreifen.
24 aa) Inhaltsadressat des Aufhebungsbescheids vom 30. Juni 1997 war die vormalige Muttergesellschaft der X-KG (MX-
KG), auf die die X-KG am 23. Oktober 1995 verschmolzen wurde. Da die MX-KG die Firma der X-KG fortführte, kann
kein Zweifel daran bestehen, dass der Aufhebungsbescheid inhaltlich an die MX-KG --bzw. nach deren Umfirmierung
an die E-KG-- gerichtet war (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO; zur entsprechenden Anwendung bei negativen
Feststellungsbescheiden vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 179 AO Rz 10) und es mangels Verwechselungsgefahr
eines ausdrücklichen Rechtsnachfolgezusatzes nicht bedurfte (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 1989 VIII R 216/84,
BFH/NV 1989, 803). Anderes wäre nur dann zu erwägen, wenn aus der maßgeblichen Sicht der MX-KG/E-KG (sog.
Empfängerhorizont; analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) Grund für die Annahme bestanden hätte,
dass das FA gegenüber der im Zeitpunkt des Erlasses nicht mehr existenten X-KG eine Regelung habe treffen wollen.
Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich; sie können insbesondere nicht dem Umstand entnommen werden,
dass das FA --wie im Revisionsverfahren vorgetragen-- bei Erlass des Bescheids von der Verschmelzung der X-KG
keine Kenntnis hatte. Denn abgesehen von der vorliegend nicht zu entscheidenden Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Rechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
gehindert sein kann, sich auf eine fehlerhafte Adressierung zu berufen, kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht
davon ausgegangen werden, dass ihr (bzw. ihren Organen) im Zeitpunkt des Bescheiderlasses das Informationsdefizit
des FA (betreffend die Verschmelzung) bekannt war. Demgemäß konnte auch aus dem Empfängerhorizont der MX-
KG/E-KG kein Zweifel darüber bestehen, dass der Bescheid --wie von der Klägerin im Revisionsverfahren
ausdrücklich bestätigt-- sie selbst als Adressatin anspricht. Eine abweichende Beurteilung ist ferner nicht deshalb
gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre Firma in "E-KG" geändert hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die bloße
Firmenänderung die Identität der Gesellschaft nicht berührt; sie ist deshalb --für sich genommen-- auch nicht geeignet,
die inhaltliche Bestimmtheit eines Steuer- oder Feststellungsbescheids im Hinblick auf die Benennung des
Inhaltsadressaten in Frage zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1974 II R 199/72, BFHE 113, 90, BStBl II 1974,
724; BFH-Beschluss vom 18. März 1998 IV B 50/97, BFH/NV 1998, 1255).
25 bb) Der Aufhebungsbescheid vom 30. Juni 1997 ist der Klägerin auch wirksam bekannt gegeben worden. Zwar ist die
Bekanntgabeadressatin (X-GmbH) bereits am 13. Februar 1997 aus der MX-KG/E-KG ausgeschieden. Hierauf ist
jedoch nicht weiter einzugehen, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH Mängel in der Bekanntgabe eines
Steuer- oder Feststellungsbescheids sowohl durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks als auch durch die
fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem für das Einspruchsverfahren Bevollmächtigten
geheilt werden (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 43/88, BFHE 167, 347, BStBl II 1992, 585, und vom 31.
August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555).
26 cc) Der gegenüber der MX-KG (bzw. nach Umfirmierung E-KG) wirksam bekannt gegebene Aufhebungsbescheid
verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung.
27 aaa) Die in § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO angeordnete einheitliche (und gesonderte)
Feststellung dient in materiell-rechtlicher Hinsicht der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, wenn --wie im
Falle einer Mitunternehmerschaft-- an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen
zuzurechnen sind (vgl. Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 52). Dies schließt eine unterschiedliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen aus. Nicht ausgeschlossen wird jedoch, dass die inhaltlich übereinstimmenden
Feststellungen in getrennten Bescheiden getroffen werden. Demgemäß kann auch die (negative) Feststellung des FA,
dass eine Person nicht die Stellung eines Mitunternehmers erlangt hat, nicht nur in einen kombiniert positiven-
negativen Feststellungsbescheid eingebunden sein, der dem Beteiligten, dessen Mitunternehmereigenschaft verneint
wird, einzeln bekannt zu geben ist (vgl. zur Nichtanwendung von § 183 Abs. 1 Satz 1 AO BFH-Urteil vom 26. März
1991 VIII R 20/91, BFH/NV 1991, 793; Söhn in HHSp, § 183 AO Rz 37); vielmehr kann die negative Feststellung auch
Gegenstand getrennter und --wie im Streitfall geschehen (s.o. zu aa und bb)-- gleichfalls einzeln bekannt zu gebender
Bescheide sein (BFH-Urteil vom 4. April 1989 IX R 139/85, BFH/NV 1989, 765; Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 120;
Frotscher in Schwarz, AO, § 179 Rz 31). Auch in letzterem Falle ist allerdings zu berücksichtigen, dass die negative
Feststellung (Nichtvorliegen der Mitunternehmerstellung) gegenüber allen Feststellungsbeteiligten zu treffen ist.
28 bbb) Im Streitfall sind die Anforderungen an die materiell einheitliche Feststellung gewahrt.
29 (1) Auszugehen ist hierbei davon, dass der (dritte) Änderungsbescheid vom 20. Juni 1997 gegenüber der Z-GmbH
sowie Herrn S nicht nur die von ihnen erzielten negativen Einkünfte, sondern --mit Rücksicht darauf, dass der
Bescheid auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug nimmt, der für das Streitjahr (1992) ausschließlich die Frage nach
der Mitunternehmerstellung der X-KG aufwirft und diese mit ausführlicher Begründung verneint-- auch die negative
Feststellung beinhaltet, dass die X-KG nicht Mitunternehmerin der KG geworden sei. Dass dies im Bescheid nicht
ausdrücklich angesprochen wird, ist unerheblich. Zum einen deshalb, weil die gegenüber der Z-GmbH sowie Herrn S
getroffenen Regelungen erkennbar auf die endgültige Feststellung, d.h. abschließende Würdigung der im Streitjahr
verwirklichten Besteuerungsgrundlagen (einschließlich der Nichtanerkennung der Mitunternehmerstellung der X-KG)
zielen. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zur Auslegung eines Feststellungsbescheids auf
einen --vom Bescheid in Bezug genommenen-- Betriebsprüfungsbericht zurückzugreifen ist und deshalb der Bescheid
auch Feststellungen zur fehlenden Mitunternehmereigenschaft von nicht ausdrücklich erwähnten Personen enthalten
kann (BFH-Urteile vom 2. Februar 1989 IV R 69/88, BFH/NV 1990, 343; vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217,
BStBl II 1992, 865; noch weitergehend BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 793; Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 179 Rz 27
a.E.; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).
30 (2) Korrespondierend mit dem --an die Z-GmbH sowie Herrn S adressierten-- dritten Änderungsbescheid (vom 20.
Juni 1997) ist der (vorliegend angefochtene) Bescheid vom 30. Juni 1997 nicht nur darauf gerichtet, den zweiten
Änderungsbescheid vom 4. September 1995 aufzuheben. Wie der Senat bereits im Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde (betreffend das im ersten Rechtsgang erlassene FG-Urteil) ausgeführt hat, enthält der
Aufhebungsbescheid --entsprechend seinem Wortlaut-- auch die selbständige negative Feststellung, dass die X-KG
nicht Mitunternehmerin des Betriebs der KG geworden ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 457, unter II.2. der
Gründe a.E.; vgl. dazu auch Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 117). Er entspricht damit dem Gebot der materiell
einheitlichen Gewinnfeststellung.
31 (3) Ob ein solcher isolierter negativer Feststellungsbescheid --analog § 183 Abs. 2 Satz 2 AO (zur grundsätzlichen
Nichtanwendbarkeit s. oben)-- neben den den Adressaten (MX-KG bzw. E-KG) persönlich sowie den alle
Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen auch die "Zahl der Beteiligten" anzugeben hat, bedarf
keiner Entscheidung, da aufgrund der Bezugnahme des Bescheids auf den Betriebsprüfungsbericht kein Zweifel
darüber bestehen konnte, dass die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte der KG (hier: laufender Verlust) --ohne
betragsmäßige Veränderung-- der Z-GmbH sowie Herrn S zugerechnet werden.
32 (4) Der Wahrung des Gebots der Einheitlichkeit der Gewinnfeststellung steht --abweichend von der Ansicht der
Klägerin-- auch nicht entgegen, dass der gegenüber der Z-GmbH sowie Herrn S ergangene dritte Änderungsbescheid
(vom 20. Juni 1997) die Verlustanteile der materiell Betroffenen --in Verbindung mit dem Wegfall des
Nachprüfungsvorbehalts-- endgültig festgestellt, der an die MX-KG (bzw. E-KG) gerichtete Bescheid vom 30. Juni
1997 hingegen den zuvor ergangenen (zweiten) Änderungsbescheid aufgehoben hat. Letzteres ist vielmehr die
zwangsläufige Folge davon, dass das FA im Anschluss an die Betriebsprüfung die Mitunternehmerstellung der X-KG
nicht mehr anerkannt hat (negative Feststellung) und deshalb gegenüber der MX-KG bzw. E-KG
(Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG) eine positive Feststellung (Teilhabe an den aus der Beteiligung an der KG
erzielten unternehmerischen Einkünften) nicht mehr zu treffen war.
33 (5) Die Beachtung des Grundsatzes der materiell-rechtlich einheitlichen Gewinnfeststellung wird ferner nicht dadurch
in Frage gestellt, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 30. Juni 1997 --neben der Feststellung zur fehlenden
Mitunternehmerstellung der X-KG-- nach seinem Wortlaut lediglich den zweiten Änderungsbescheid aufgehoben hat.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Regelungsgehalt des Aufhebungsbescheids auch den zuvor
ergangenen (ersten) Änderungsbescheid vom 19. Mai 1995 erfasst (Variante 1) oder ob er --wozu der Senat neigt--
entsprechend seinem Wortlaut zu begrenzen ist (Variante 2: Aufhebung nur des zweiten Änderungsbescheids) mit der
Folge, dass der erste Änderungsbescheid vom 19. Mai 1995, mit dem ein Veräußerungsgewinn der X-KG in Höhe von
1,014 Mio. DM festgestellt wurde, wieder in Kraft treten würde (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.
Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
34 Geht man von Variante 1 (Aufhebung beider Änderungsbescheide) aus, bedarf es --angesichts der vorstehenden
Darlegungen-- keiner weiteren Erläuterung, dass der Aufhebungsbescheid sämtliche zuvor ergangenen positiven
Feststellungen zur Mitunternehmerstellung der X-KG beseitigt und damit dem Gebot der materiell einheitlichen
Gewinnfeststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) entspricht. Nichts anderes gilt für Variante 2, da nach diesem
Auslegungsverständnis der Regelungsgehalt des Bescheids vom 30. Juni 1997 --abgesehen von der
Nichtanerkennung der Mitunternehmereigenschaft der X-KG-- auf die Aufhebung des zweiten Änderungsbescheids
vom 4. September 1995 beschränkt wäre und auch dieser (begrenzte) Regelungsumfang das Gebot des § 179 Abs. 2
Satz 2 AO wahren würde. Ob auf der Grundlage dieser Beurteilung (Variante 2) dem FA auch nach Abschluss des
vorliegenden Verfahrens noch die Befugnis zur Aufhebung des ersten Änderungsbescheids (vom 19. Mai 1995)
zusteht, ist im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits nicht zu entscheiden (vgl. §§ 169 Abs. 1 Satz 2, 171 Abs. 3a und
4 AO). Auch ist nicht darauf einzugehen, in welcher Rangfolge die Feststellungen des Aufhebungsbescheids sowie
des ersten Änderungsbescheids stehen.
35 b) Zu Recht hat das FG die Mitunternehmerstellung der X-KG nicht anerkannt.
36 aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft auch
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mitunternehmer ist er vielmehr nur dann, wenn er aufgrund
seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben
kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom
3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a der Gründe, und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc der Gründe).
37 (1) Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche (oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare) Teilhabe am
Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am
Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts
vermittelt. Ein solches Risiko wird beispielsweise von einem Kommanditisten getragen, indem er einerseits am
laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation auch an den stillen Reserven (§§ 168, 161 Abs.
2 i.V.m. § 155 des Handelsgesetzbuchs --HGB--, §§ 738 ff. BGB), andererseits nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 HGB
am Verlust beteiligt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Schmidt/
Wacker, a.a.O., § 15 Rz 264, m.w.N.).
38 (2) Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B.
Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden
Angestellten obliegen. Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die
wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem
HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (Beschluss
des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 263, m.w.N.).
39 (3) Da der gesetzlich nicht erläuterte Begriff des Mitunternehmers einer abschließenden Definition, d.h. einer
tatbestandlichen Kennzeichnung durch eine begrenzte Anzahl von Kriterien nicht zugänglich ist, können die
Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt
sein (sog. Typusbegriff; z.B. BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, unter II.2.b
der Gründe). Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko kann deshalb durch eine besonders starke Ausprägung des
Initiativrechts ausgeglichen werden (und umgekehrt). Beide Merkmale müssen jedoch vorliegen. Ob dies zutrifft, ist
unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden
Umstände zu würdigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
40 bb) Aus diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung einerseits abgeleitet, dass ein Kommanditist, der weder am
laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der KG beteiligt ist, auch dann nicht Mitunternehmer ist, wenn seine
gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denjenigen eines Kommanditisten entsprechen. Er ist deshalb für Zwecke
der Einkommensteuer wie ein Darlehensgeber oder stiller Gesellschafter zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. Oktober
1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183, m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist allerdings für den
Komplementär einer KG anzuerkennen. Er ist auch dann als Mitunternehmer zu qualifizieren, wenn er zwar weder am
Gewinn noch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist und sich deshalb sein mitunternehmerisches
Risiko auf die Verlusthaftung beschränkt, ihm jedoch entweder das organschaftliche Vertretungsrecht nach § 170 HGB
nicht entzogen werden kann oder ihm aufgrund seiner Geschäftsführungsbefugnis (§§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. § 114
HGB) das Recht zusteht, typische unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Haften mehrere Gesellschafter
persönlich unbeschränkt für die Schulden der KG, so gilt Gleiches nicht nur, wenn dem Komplementär die
Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Einzelvertretungsmacht eingeräumt werden, sondern darüber hinaus dann,
wenn einem nicht vertretungsberechtigten Komplementär sowohl die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als auch das
Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen unbeschränkt haftenden und
vertretungsberechtigten Gesellschafters zustehen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114, 115 HGB). Nichts anderes gilt
beispielsweise für den Gesellschafter einer GbR (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213,
358, BStBl II 2006, 595, m.w.N.).
41 cc) Für den Streitfall ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die X-KG nicht die Stellung einer Mitunternehmerin
erlangt hat.
42 (1) Nach dem am Tag der Gründung der KG geschlossenen Kaufvertrag (vom 26. März 1992) war die X-KG für den --
tatsächlich eingetretenen-- Fall, dass ihr Gesellschaftsanteil an die Erwerber (Herrn S und Z-GmbH) übertragen wird,
weil für das Grundstück eine vollziehbare und auflagenfreie Baugenehmigung erteilt wird und sie, die X-KG, einen
Mieter zu den vorgesehenen Mindestkonditionen vermittelt, nicht am Gewinn der KG beteiligt. Zum einen konnte die
KG zum Zeitpunkt der Abtretung des Gesellschaftsanteils noch keinen Gewinn erzielen, weil das Gebäude
(Verbraucher- und Getränkemarkt) erst noch errichtet und das Grundstück noch veräußert werden musste. Zum
anderen kann --auch unter Berücksichtigung der Vermietungsklausel (Erhöhung des Kaufpreises nach Maßgabe des
Mietzinses)-- der Kaufpreisanspruch nicht einer Beteiligung der X-KG am Gewinn der KG wirtschaftlich gleichgestellt
werden. Hiergegen spricht, dass die KG (bzw. die Anteilserwerber) sämtliche Risiken der Grundstückserschließung
und Gebäudeerrichtung (einschließlich Gewährleistungshaftung; vgl. hierzu auch unter Nr. 7 des Kaufvertrags) sowie
zudem das Risiko der Grundstücksveräußerung zu tragen hatte(n) und somit eine hierdurch bedingte Minderung des
KG-Gewinns keinen Einfluss auf die Höhe des Entgeltanspruchs der X-KG gehabt hätte.
43 (2) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984,
751, nach dem ein "Mitunternehmerrisiko fehlt, wenn der Kommanditist ... rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage
ist, während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft an einer Betriebsvermögensmehrung des gewerblichen
Unternehmens teilzunehmen, sei es in Gestalt eines Anteils am entnahmefähigen laufenden Gewinn, sei es durch
eine seine Einlage übersteigende Abfindung beim Ausscheiden aus der Gesellschaft oder (Hervorhebung durch den
erkennenden Senat) durch einen Gewinn aus der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils". Dabei kann
offenbleiben, ob auch in der zuletzt angesprochenen Sachverhaltsvariante ein Mitunternehmerrisiko nur dann
anzuerkennen ist, wenn dem Gesellschafter nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags (sowie den hierzu
getroffenen ergänzenden Vereinbarungen) überhaupt ein Anspruch auf die Teilhabe an den Gewinnen der
Gesellschaft zusteht (s.o. unter Abschn. III.2.b bb). Auch dann, wenn man diese verneinte, wäre nach den
Feststellungen des FG für den Streitfall davon auszugehen, dass die X-KG nicht "durch" die Veräußerung des
Gesellschaftsanteils an den während der Zeit ihrer Gesellschaftszugehörigkeit eingetretenen
Betriebsvermögensmehrungen der KG "teilgenommen" hat; vielmehr hat sie die durch ihre Leistungen --bezüglich der
Mietervermittlung sowie der Unterstützung der KG betreffend die Erlangung einer auflagenfreien Baugenehmigung
(vgl. zu Nr. 3 und 4 des Kaufvertrags)-- maßgeblich bewirkte Steigerung des Anteilswerts unmittelbar mit der
Anteilsübertragung verknüpft und damit --so die Vorinstanz-- nicht eine Gegenleistung für den Zuwachs ihres Anteils
am Betriebsvermögen der KG, sondern für die von ihr erbrachten Vermittlungsleistungen erhalten.
44 Der Senat ist mangels durchgreifender Verfahrensrügen an diese --zudem naheliegende-- Würdigung der Vorinstanz
gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie beruht --entgegen der Ansicht der Revision-- nicht auf der Regelung des § 42 AO,
sondern entspricht der gebotenen Würdigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Gesellschafters
kennzeichnenden Umstände (s. dazu oben Abschn. III.2.b aa (3)). Der von der X-KG erzielte Gewinn ist somit --bei
wertender Betrachtung-- nicht ihrer gesellschaftsrechtlichen Teilhabe an den Wertsteigerungen des
Betriebsvermögens der KG, sondern dem --vom Unternehmen der KG zu trennenden-- eigenbetrieblichen Bereich der
X-KG zuzuordnen; er ist damit auch nicht geeignet, ein --der Beteiligung am Gewinn der KG gleichzustellendes--
mitunternehmerisches Risiko der X-KG zu begründen mit der weiteren Folge, dass bereits deshalb --d.h. aufgrund der
fehlenden Mitunternehmerstellung-- auch die Erfassung des erhaltenen Leistungsentgelts als von der X-KG bezogene
Sondervergütung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG) nicht in Betracht kommt.
45 (3) Anderes ist schließlich nicht daraus abzuleiten, dass für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts die X-KG die
den Anteilserwerbern entstandenen Aufwendungen zu erstatten und auch im Hinblick auf ihre eigenen
Aufwendungen (z.B. im Zusammenhang mit der Suche nach einem Mieter) ein Verlustrisiko für das
Investitionsvorhaben der KG zu tragen hatte (vgl. Nr. 8 des Kaufvertrags). Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter
welchen Voraussetzungen ein solcher Geschehensablauf für die Prüfung der Mitunternehmerstellung der X-KG im
Streitjahr (1992) Berücksichtigung finden kann (vgl. zu Optionsrechten BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE
171, 510, BStBl II 1994, 700, unter 3.b der Gründe). Jedenfalls vermittelt --wie ausgeführt (vgl. oben unter Abschn.
III.2.b bb)-- das Verlustrisiko dem am Gewinn einer KG nicht beteiligten Gesellschafter nur dann die
Mitunternehmerqualifikation, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner unbeschränkten Außenhaftung für die
Verbindlichkeiten der KG einzustehen hat und ihm zudem signifikante Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. An
beidem fehlt es vorliegend. Als Kommanditistin haftete die X-KG nur im Umfang ihrer Haftsumme den Gläubigern der
KG (§§ 171, 172 HGB). Zudem kann der in Nr. 3 des Kaufvertrags vorgesehene Zustimmungsvorbehalt bezüglich der
von der KG abzuschließenden Rechtsgeschäfte nicht der Einzelgeschäftsführungsbefugnis eines KG-Gesellschafters
gleichgestellt werden.