Urteil des BFH vom 12.04.2002
BFH (schutz der familie, kinderrente, höhe, festsetzung, leistung, hauptsache, 1995, ehemann, vertrauensschutz, verschulden)
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.11.2008, III R 108/06
Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von Kindergeld nicht anwendbar
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 22. Juli 1993 geborene Tochter D Kindergeld. Ihr
früherer Ehemann, der Vater von D, von dem die Klägerin seit Mitte 1997 getrennt lebt, erhielt von der Schweizerischen
Ausgleichskasse eine Invalidenrente. Diese enthielt eine Kinderrente für D, von der die Klägerin nach ihrem Vortrag
keine Kenntnis hatte.
2 Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) von der Kinderrente erfahren hatte, änderte sie mit
Bescheiden vom 19. März 2002 und vom 12. April 2002 die Festsetzung des Kindergeldes nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 2001 und forderte Kindergeld in Höhe der Beträge zurück,
die der Kinderrente entsprachen (3 427,70 EUR). Wegen der bis einschließlich 1995 gewährten Zahlungen nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) fand ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht statt, der zugunsten der Klägerin endete.
3 Einspruch und Klage hinsichtlich des für den Folgezeitraum gewährten Kindergeldes hatten keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Kinderrente sei eine im Ausland gewährte Leistung, die dem Kindergeld
vergleichbar sei (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Der Umstand, dass die Rente wohl
ohne Wissen der Klägerin an ihren früheren Ehemann geflossen sei, ändere hiernach nichts.
4 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das FG habe übersehen, dass die
Klägerin die Kinderrente nicht erhalten habe. Auch bei Anwendung der Änderungsvorschriften der AO sei ihr, der
Klägerin, Vertrauensschutz zu gewähren, so wie dies für das Sozialrecht in § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt sei. Durch die systemwidrige Ausgliederung des Kindergeldes habe der
Gesetzgeber den nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutz der Familie vernachlässigt. Bei gleichem
Sachverhalt habe sie, die Klägerin, in dem sozialgerichtlichen Verfahren obsiegt, welches das nach dem BKGG
gewährte Kindergeld für die Zeit vor 1996 betroffen habe. Der Gesetzgeber habe bei Umgestaltung des
Kindergeldrechts übersehen, eine Vertrauensschutzregelung in die AO aufzunehmen. Diese Regelungslücke
rechtfertige eine Analogie.
5 Während des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse unter dem Datum des 18. September 2008 einen geänderten
Bescheid erlassen, durch den die Festsetzung von Kindergeld nur noch für den Zeitraum Januar 1998 bis Mai 2001
aufgehoben wurde. Hinsichtlich des Zeitraums Januar 1996 bis Dezember 1997, der ursprünglich ebenfalls streitig
gewesen war und für den Verjährung eingetreten war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt (§ 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG, die Bescheide der Familienkasse vom 19. März 2002, vom 12. April 2002
und vom 18. September 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 hinsichtlich des Zeitraums Januar
1998 bis Mai 2001 aufzuheben.
7 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Hinsichtlich des Zeitraums Januar 1996 bis Dezember 1997 haben die Beteiligten übereinstimmend den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden. Im
Übrigen (Kindergeld von Januar 1998 bis Mai 2001) ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 FGO).
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2. Die Familienkasse hat die Änderungsbescheide vom 19. März 2002 und vom 12. April 2002 zu Recht auf § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt. Hiernach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder
Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, oder, bezogen auf das Kindergeld, zu
einer niedrigeren Festsetzung oder zum Wegfall von Kindergeld. Im Streitfall wurde der Familienkasse erst
nachträglich bekannt, dass der frühere Ehemann der Klägerin für D eine schweizerische Kinderrente bezogen hatte.
Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht an, ebenso wenig darauf,
ob sie darauf vertrauen durfte, das erhaltene Kindergeld nicht zurückzahlen zu müssen. Mit der Übernahme des
Kindergeldrechts in das Einkommensteuerrecht zum 1. Januar 1996 richtet sich das Verwaltungsverfahren allein nach
der AO (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207). Diese enthält keine § 45 Abs. 2
SGB X entsprechende Vorschrift, nach der das Vertrauen in den Bestand einer gewährten Leistung in der Regel
schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte sie verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr
oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 III B 9/05,
BFH/NV 2005, 2007). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin liegt auch keine Regelungslücke vor, die durch
analoge Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X zu schließen wäre. Der Gesetzgeber ging bei der Systemumstellung des
Familienleistungsausgleichs zum 1. Januar 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I
1995, 1250) davon aus, dass für das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld auch die für Steuerbescheide
geltenden Änderungsvorschriften der AO Gültigkeit haben würden (vgl. BTDrucks 13/3084, S. 21). Er war nicht
gehalten, eine dem § 45 Abs. 2 SGB X entsprechende Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher
Änderungs- und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.
Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 14. Juli 1999 VI B 89/99, BFH/NV 1999, 1597;
vom 23. Juni 2000 VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472,
BStBl II 2004, 123, jeweils zu § 48 SGB X). Hieran hält der Senat fest.
10 3. Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei der schweizerischen Kinderrente um eine ausländische
Leistung handelt, die einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist (BFH-
Beschlüsse vom 17. Dezember 2001 VI B 230/99, BFH/NV 2002, 491, und vom 26. Oktober 2006 III B 15/06, BFH/NV
2007, 228; ebenso Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 14. Februar 2002, BStBl I 2002, 241, 247). Ein
Anspruch der Klägerin auf Kindergeld war somit im streitigen Zeitraum nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 EStG
ausgeschlossen.
11 4. Der Senat weist darauf hin, dass im Streitfall ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein könnte, weil --
wie aus den Akten zu ersehen ist-- das Kindergeld, auch soweit es später zurückgefordert wurde, bei der Berechnung
der Höhe der Sozialhilfeleistungen als Einkommen der Klägerin angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur der
Leistungen zu ihren Gunsten nicht möglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 5 C
26/02, Die Öffentliche Verwaltung 2004, 793, m.w.N.; s. auch Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV
2007, 1298 a.E.).
12 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 FGO, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist, im Übrigen auf § 135 Abs. 2 FGO. In dem Umfang, in dem die Familienkasse dem Klagebegehren durch
den während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 18. September 2008 entsprochen hat,
sind ihr die bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 III R
32/01, BFHE 204, 108, BStBl II 2004, 270), somit in Höhe von 63 % der Klägerin und in Höhe von 37 % der
Familienkasse. Die weiteren Kosten trägt die Klägerin.