Urteil des BFH vom 29.07.1997
Unentgeltliche Anteilsübertragung - Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F./§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 8/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2010)
Aktienübertragungen zwischen Ehegatten - Abgrenzung Schenkung/ehebedingte unbenannte Zuwendung - Rückwirkende
Entgeltlichkeit aufgrund Anrechnung der Zuwendung der Aktien im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Jahr 2005 - Stellt
die zivilrechtliche Rückwirkung durch die nachträgliche Anrechnung beim Zugewinnausgleich auch steuerlich ein
rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, mit der Folge, dass die Übertragung der Aktien von Anfang
an als entgeltlich anzusehen ist und somit der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG keine Anwendung findet - Wird
die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der
Schenkung (1998) noch nicht wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG - in der für den VZ 1998 geltenden Fassung -
beteiligt war - Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 29.07.1997 VIII R 80/94, BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 1 S 4; EStG § 17 Abs 1 S 5; ErbStG § 29 Abs 1 Nr 3; BGB § 516; AO § 38; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.11.2009 (14 K 2210/06 E)