Urteil des BFH vom 15.02.2008

BFH: verwaltungsakt, schreinerei, verfügung, adv, vollziehung, schriftstück, bestattungsinstitut, aussetzung, abgabenordnung, adresse

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.2.2008, II B 79/07
Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an eine Prüfungsanordnung nach § 2 ff SchwarzArbG
Tatbestand
1 I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat unter der gleichen Adresse nach § 14 der
Gewerbeordnung (GewO) ein "Beerdigungsinstitut und Tischlereibetrieb" sowie eine "Verkaufsstelle für …" angemeldet.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übersandte dem Antragsteller mit
Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 eine auf den 28. November 2006 datierte "Prüfungsverfügung" für eine gemäß
den §§ 2 ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli
2004 (BGBl I 2004, 1842) durchzuführende Prüfung der Schreinerei. Diese Verfügung hatten Bedienstete des HZA
bereits am 30. November 2006 der Ehefrau des Antragstellers in dessen …verkaufsraum aushändigen wollen. Die
Ehefrau hatte damals die Annahme verweigert. Daraufhin hatten die Bediensteten des HZA ihre Absicht aufgegeben,
sofort mit der Prüfung zu beginnen. In dem Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 war klargestellt, dass sich die
Prüfung auf das Beerdigungsinstitut mit Schreinerei und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 beziehen
solle.
2 In der Zwischenzeit hatte das HZA den Antragsteller am 11. Dezember 2006 schon einmal angeschrieben und
mitgeteilt, es beabsichtige am 28. Dezember 2006 eine Prüfung vorzunehmen (Beginn: 14.00 Uhr). Zu der Prüfung ist
es nicht gekommen.
3 Der Antragsteller hat gegen die am "16. Februar 2007 zugesandte Prüfungsverfügung vom 28. November 2006"
Einspruch eingelegt, zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt und die Begründung von der vorherigen
Beantwortung bestimmter Fragen abhängig gemacht. Nachdem das HZA die Fragen seiner Ansicht nach ausreichend
beantwortet hatte, wies es den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 13. April 2007 als unbegründet zurück.
4 Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf AdV an das Finanzgericht (FG), das den Antrag ebenfalls
als unbegründet zurückwies. Im Rubrum seines zurückweisenden Beschlusses bezog es den Antrag auf die
Prüfungsverfügung vom 28. November 2006 und in den Gründen auf die "mit Schreiben vom 16. Februar 2007
bekanntgegebene Prüfungsverfügung vom 28. November 2006". Es war der Ansicht, der so beschriebene
Verwaltungsakt halte sich im Rahmen der in § 2 SchwarzArbG vorgesehenen Prüfungsaufgaben und sei weder
unbestimmt noch ermessenswidrig. Ob gemäß § 22 SchwarzArbG, der eine sinngemäße Anwendung der
Abgabenordnung (AO) vorschreibe, soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimme, eine Prüfungsverfügung
wegen der Vorschrift des § 196 AO überhaupt schriftlich zu erteilen sei, könne auf sich beruhen, da ein derartiges
Erfordernis im Streitfall erfüllt wäre.
5 Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es sei bereits zweifelhaft, ob die
"streitgegenständliche Prüfungsverfügung vom 28. November 2006" ein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Sie entfalte
keine unmittelbare Wirkung nach außen. Es fehle sowohl an der Angabe eines konkreten Inhaltsadressaten als auch
an einem konkreten Regelungsgehalt. Das Schreiben vom 16. Februar 2007 stelle lediglich eine wiederholende
Verfügung dar. Eigentliche Prüfungsverfügung sei vielmehr das Schreiben vom 11. Dezember 2006 mit der Angabe
des Prüfungstermins.
6 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht den Finanzrechtsweg als eröffnet angesehen (§ 33 Abs. 1
Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 23 SchwarzArbG) und ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsverfügung verneint.
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Die streitgegenständliche Prüfungsverfügung --und damit derjenige Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht--
setzt sich zusammen aus dem Schreiben vom 16. Februar 2007 sowie dem ihm beigefügten mit "Prüfungsverfügung"
überschriebenen und auf den 28. November 2006 datierten Schriftstück. Beide Schriftstücke sind --zu einer Einheit
verbunden-- dem Antragsteller gegenüber mit Bewirkung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt
gemacht (§§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 1 AO). Der so umschriebene streitgegenständliche Verwaltungsakt deckt sich mit
dem, was das FG seiner Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen hat. Auch das FG hat das Begleitschreiben vom 16.
Februar 2007 in seine Prüfung einbezogen, indem es auf seine klarstellende Funktion hingewiesen hat. Dieser
Verwaltungsakt lässt bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen.
9
Die vom Antragsteller vermissten Angaben in der als "Prüfungsverfügung" bezeichneten Anlage befinden sich in dem
Begleitschreiben vom 16. Februar 2007. Es enthält die Angabe des Inhaltsadressaten sowie die Klarstellung, dass
sich die Prüfung auf die Schreinerei mit Bestattungsinstitut und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006
beziehen soll.
10 Ob es dem als Anlage beigefügten und als "Prüfungsverfügung" bezeichneten Schriftstück für sich allein an der
Angabe des Inhaltsadressaten gefehlt hätte, obwohl der Arbeitgeber mit Name und Adresse angegeben ist, kann
somit ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Angabe "Schreinerei" entsprechend der Gewerbeanmeldung das
Bestattungsinstitut eingeschlossen hätte.
11 Gleichermaßen ohne Bedeutung für den Streitfall ist die Frage, ob die Anordnung einer Prüfung i.S. der §§ 2 ff.
SchwarzArbG überhaupt schriftlich ergehen musste. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die gleichwohl
gewählte Schriftform nicht rechtswidrig, sondern allenfalls unzweckmäßig. Das HZA hat jedenfalls eine schriftliche
Prüfungsanordnung erlassen wollen (und auch erlassen), so dass sich die weitere Frage einer möglicherweise
vorausgegangenen mündlichen Anordnung nicht stellt.
12 Das zwischenzeitlich --d.h. zwischen dem Erscheinen der Bediensteten des HZA im Geschäftsraum des Antragstellers
am 30. November 2006 und der Übersendung der streitgegenständlichen Schriftstücke im Februar 2007-- übersandte
Schreiben vom 11. Dezember 2006 hat sich dadurch erledigt, dass der darin vorgesehene Prüfungstermin verstrichen
ist. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt stellt auch keine auf das Schreiben vom 11. Dezember 2006 zu
beziehende nur wiederholende Verfügung dar. Mit ihm soll nicht lediglich diese bereits im Dezember 2006 getroffene
Regelung wiederholt werden (vgl. dazu Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 118 Rz 15);
das HZA hat vielmehr eine neue Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, wie sich daraus ergibt, dass es
einerseits den voraussichtlichen Prüfungszeitraum benennt und andererseits auf die Angabe eines neuen
Prüfungstermins verzichtet hat.
13 Bei summarischer Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das HZA mit der Prüfungsverfügung
gegen das Willkürverbot verstoßen hätte.