Urteil des BFH vom 17.04.2013
Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Feststellung der Verzögerung - Verhältnis zur Amtshaftungsklage - Beklagter im Entschädigungsklageverfahren - Kostenentscheidun
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.4.2013, X K 3/12
Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -
Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Feststellung der Verzögerung - Verhältnis zur
Amtshaftungsklage - Beklagter im Entschädigungsklageverfahren - Kostenentscheidung - Keine
Motivforschung in Bezug auf Prozesshandlungen
Leitsätze
1. Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten
Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb
Jahre lang --abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger--
nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen.
2. War die finanzgerichtliche Klage unschlüssig, d.h. bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag
des Klägers erkennbar unbegründet, hatte das verzögerte Verfahren für den Entschädigungskläger
objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall genügt für die erforderliche
Wiedergutmachung die Feststellung der Verfahrensverzögerung durch das Entschädigungsgericht;
der Zuerkennung einer Geldentschädigung für immaterielle Nachteile bedarf es nicht.
3. Das Entschädigungsgericht kann eine Verfahrensverzögerung auch dann feststellen, wenn eine
Verzögerungsrüge gar nicht oder --in den Übergangsfällen des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG-- nicht
unverzüglich erhoben worden ist.
4. Hat der Kläger die Zuerkennung einer Geldentschädigung beantragt, beschränkt sich das
Entschädigungsgericht aber auf die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer,
ist dem Beklagten gleichwohl der weitaus überwiegende Teil (75 %) der Kosten des
Entschädigungsklageverfahrens aufzuerlegen, wenn tatsächlich eine erhebliche
Verfahrensverzögerung gegeben ist, deren Größenordnung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne
deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt
hat, und der Kläger die Höhe seiner Entschädigungsforderung auf den gesetzlichen Regelbetrag
des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkt hat.
5. Eine Entschädigungsklage wegen der Dauer eines Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg
ist gegen das Bundesland zu richten, gegen dessen Verwaltungshandeln sich der spätere
Entschädigungskläger in dem von ihm eingeleiteten finanzgerichtlichen Verfahren gewandt hat.
Die Anordnung, dass das beklagte Bundesland in Entschädigungsklageverfahren durch den
Präsidenten des FG vertreten wird, bedarf keiner Regelung durch ein Gesetz.
Tatbestand
1 I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung
wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 27. Januar 2006
(Klageeingang) bis zum 23. März 2012 (Urteilszustellung) vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-
Brandenburg anhängigen Verfahrens.
2 Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Erbe nach
seinem im Jahr 1996 verstorbenen Vater (V). Auf Antrag des Klägers, der die Werthaltigkeit
des Nachlasses zunächst nicht hatte einschätzen können, ordnete das Nachlassgericht
Nachlassverwaltung an. Diese wurde am 9. August 2000 mit der Begründung aufgehoben,
ihr Zweck sei durch die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erreicht.
3 Zum Nachlass gehörte auch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der
Rechtsform der GbR. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen veräußerte eine KG, an
der die GbR beteiligt war, im Jahr 1996 den wesentlichen Teil ihres Vermögens. Die
Liquidation der GbR fand im Jahr 2002 (Streitjahr des Ausgangsverfahrens) ihren Abschluss
durch förmliche Auflösung der Gesellschaft.
4 Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der GbR für das
Jahr 2002 wurde für den Kläger ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 12.028,89 EUR
festgestellt. Dies entsprach dem seinerzeitigen Stand des negativen Kapitalkontos des
Klägers. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem FG
Münster, mit der er eine Beschränkung seiner Erbenhaftung auf der Grundlage der
§§ 1975 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend machte. Das FG Münster wies die
Klage mit Urteil vom 22. Februar 2006 1 K 3381/04 F ab und führte zur Begründung aus,
allein der Kläger --nicht aber V oder der Nachlass-- habe im Jahr 2002 den Tatbestand der
Einkunftserzielung verwirklicht, weil er Gesellschafter der GbR geworden sei. Der im Jahr
2003 ergangene Feststellungsbescheid sei schon deshalb nicht gegen den
Nachlassverwalter zu richten gewesen, weil die Nachlassverwaltung bereits im Jahr 2000
beendet worden sei. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung könne erst im
Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.
5 Bereits zuvor, am 17. Mai 2003, hatte das Berliner Wohnsitz-Finanzamt (FA) gegen den
Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2002 erlassen. Darin setzte es die Einkünfte aus
der GbR entsprechend dem Feststellungsbescheid an. Es ergab sich eine
Steuernachzahlung, die nach dem Vorbringen des Klägers dadurch "vollstreckt" (getilgt)
wurde, dass das FA sie mit anderweitigen Steuerguthaben des Klägers verrechnete. Eine
Beschränkung der Erbenhaftung lehnte das FA ab.
6 Mit seiner am 27. Januar 2006 vor dem damaligen FG Berlin erhobenen Klage machte der
Kläger weiterhin die Beschränkung seiner Erbenhaftung geltend. Am 27. März 2006
begründete er die Klage. Schon in der Klagebegründung erklärte er, die
Steuernachzahlungen hätten im Falle eines frühzeitigen Hinweises des Betriebs-FA bereits
vom Nachlassverwalter beglichen werden können, da genügend Masse vorhanden gewesen
sei.
7 Mit einem am 2. Juni 2006 beim FG eingegangenen Schriftsatz des Klägers endete der
Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten. Ausweislich der
finanzgerichtlichen Akten erwog das FG in diesem Stadium des Verfahrens, einen
Gerichtsbescheid zu erlassen. Tatsächlich wurde das FG aber zunächst nicht weiter tätig.
Auf eine am 12. Oktober 2007 eingegangene Sachstandsanfrage des Klägers teilte der
Berichterstatter mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 mit, der Zeitpunkt einer Terminierung
sei wegen der Vielzahl der anhängigen älteren Verfahren ungewiss.
8 Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 forderte das FG --mittlerweile war die Zuständigkeit auf
das neugegründete FG Berlin-Brandenburg übergegangen-- die Steuerakten des FA sowie
die Gerichtsakte des FG Münster an. Auf den Hinweis des FG Münster, die
Aktenübersendung setze die Vorlage einer Einverständniserklärung des Klägers voraus, bat
das FG den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2010, eine solche Erklärung abzugeben. Der
Kläger reagierte hierauf nicht. Das FG sah in der Folgezeit von einem weiteren Tätigwerden
ab.
9 Am 18. Januar 2012 verfügte der Senatsvorsitzende des FG die Bestimmung eines Termins
zur mündlichen Verhandlung auf den 1. März 2012. Zugleich erteilte er dem Kläger einen
rechtlichen Hinweis, wonach die Klage unbegründet sein dürfte, weil die Einkommensteuer
2002 keine Nachlassverbindlichkeit darstelle.
10 Mit einem am 3. Februar 2012 beim FG eingegangenen Schreiben erklärte der Kläger den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem FA die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, es habe sich nachträglich
herausgestellt, dass der Nachlass ergiebiger gewesen sei als zunächst angenommen. Das
FG wies den Kläger am 7. Februar 2012 darauf hin, dass es an einer Hauptsacheerledigung
fehlen dürfte, weil nach Rechtshängigkeit kein erledigendes Ereignis eingetreten sei.
Vielmehr dürfte die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sein. Es regte eine
Klagerücknahme an.
11 Hierauf rügte der Kläger mit einem am 14. Februar 2012 eingegangenen Schreiben unter
Hinweis auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) vom 24. November 2011 (BGBl I 2011,
2302) eine überlange Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Er vertrat die Auffassung,
das rechtlich und tatsächlich unkomplizierte Verfahren hätte spätestens innerhalb von zwei
Jahren beendet sein müssen. Aufgrund der Verfahrensdauer könne der Kläger Teile der
maßgebenden Unterlagen nicht mehr einsehen. Insbesondere sei die für den
Nachlassverwalter geltende Aktenaufbewahrungsfrist abgelaufen. Ferner beantragte der
Kläger Akteneinsicht und die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
12 Das FG lehnte den Terminaufhebungsantrag ab, führte die mündliche Verhandlung durch
und wies die Klage ab. Zu entscheiden sei nur noch über den Antrag, die Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Eine solche Feststellungsklage sei
unbegründet, da die ursprüngliche Verpflichtungsklage schon bei ihrer Erhebung
unbegründet gewesen sei. Denn dem Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt
gewesen, dass der Nachlass zur Zahlung der Steuern ausgereicht hätte. Das Urteil des FG
wurde dem Kläger am 23. März 2012 zugestellt.
13 Am 9. Juli 2012 hat der Kläger die streitgegenständliche Entschädigungsklage "aus dem
Gesichtspunkt der Amtshaftung" erhoben. Er verweist darauf, dass ein finanzgerichtliches
Verfahren im Durchschnitt 17,5 Monate --bei einer Spanne zwischen den einzelnen
Bundesländern von 10,1 bis 24,7 Monaten-- dauere. Auf dieser Grundlage sieht er im
konkreten Verfahren eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer um vier
Jahre. Die erforderliche Verzögerungsrüge sei in seiner am 12. Oktober 2007 gestellten
Sachstandsanfrage zu sehen. Im Übrigen dürfte die sechsjährige Verfahrensdauer nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bereits in den
Grenzbereich der absoluten überlangen Verfahrensdauer hineinreichen. In derartigen Fällen
sei eine Rüge entbehrlich, da die von ihr ausgehende Warnfunktion angesichts der
offenkundigen Überlänge nicht mehr eintreten könne.
14 Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor
dem FG Berlin-Brandenburg 10 K 1037/06 B eine Entschädigung in Höhe von 4.800 EUR zu
zahlen.
15 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Er ist der Auffassung, die Verzögerungsrüge vom 14. Februar 2012 könne keine Wirkung für
den davor liegenden Zeitraum entfalten, weil sie entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG
nicht "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG am 3. Dezember 2011 erhoben
worden sei. Zudem müsse ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetzeszweck dann
entfallen, wenn das Gericht --wie hier-- das Verfahren unmittelbar nach Erhebung der
Verzögerungsrüge abschließe. Denn die Rüge solle als Warnung an das Gericht dienen;
diese Warnfunktion werde bei einem zügigen Verfahrensabschluss erfüllt.
17 Selbst wenn eine sachliche Prüfung der Entschädigungsklage vorzunehmen sein sollte,
wäre keine Geldentschädigung auszusprechen. Vielmehr wäre gemäß § 198 Abs. 4 GVG
die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung
ausreichend. Dem Kläger sei aufgrund der Dauer des Verfahrens weder ein materieller noch
--abgesehen von der Überlänge als solcher-- ein immaterieller Schaden entstanden. Zudem
zeige das Unterbleiben einer Reaktion des Klägers auf die Anfrage des FG vom 1. März
2010, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt selbst kein besonderes Interesse mehr an
einer Fortsetzung des Verfahrens gehabt habe.
18 Jedenfalls sei die entschädigungspflichtige Verzögerung erheblich geringer als der vom
Kläger angeführte Zeitraum von vier Jahren. Beim Eingang des letzten vorbereitenden
Schriftsatzes am 2. Juni 2006 sei eine Terminierung wegen der zum 1. Januar 2007
durchgeführten Fusion der Finanzgerichte der Länder Berlin und Brandenburg nicht mehr
möglich gewesen. Das neue FG Berlin-Brandenburg sei erst nach dem Auspacken und
Verteilen der Akten im April 2007 in vollem Umfang funktionstüchtig gewesen. Für die Zeit
vom 17. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sei eine Verzögerung zu verneinen, weil
der Kläger auf die Anfrage des FG hinsichtlich der Einverständniserklärung nicht reagiert
habe. Danach verbleibe eine "untechnische Verfahrensruhe" von drei Jahren und neun
Monaten. Da eine Verfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten nicht zu
beanstanden sei, ergebe sich vorliegend ein Entschädigungsanspruch allenfalls für ein Jahr
und drei Monate.
II.
19 1. Obwohl der Kläger seinen Anspruch als "auf dem Gesichtspunkt der Amtshaftung"
beruhend bezeichnet, legt der Senat die Klage als Entschädigungsklage nach § 198 GVG,
nicht aber als auf einen Amtshaftungsanspruch gestützte Schadensersatzklage aus.
Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger die Klage beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht
und er in seiner Klageschrift auf § 198 GVG verwiesen hat.
20 2. Der Senat hält die durch § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung vorgenommene
Zuweisung der Rechtswegzuständigkeit für Entschädigungsklagen aus dem Bereich der
Finanzgerichtsbarkeit an den BFH für vereinbar mit Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG).
Danach darf der ordentliche Rechtsweg für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden.
21 Zwar ist es denkbar, dass die Einführung der Entschädigungsklage zu einem Rückgang der
Amtshaftungsklagen in diesem Bereich führen wird. Denn Gegenstand der §§ 198 ff. GVG
kann --wie bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zeigt-- auch eine
Entschädigung für materielle Nachteile und Schäden sein (zutreffend BTDrucks 17/3802,
17); in diesem Bereich gelten nach Auffassung des Gesetzgebers die §§ 249 ff. BGB --mit
Ausnahme eines Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns-- uneingeschränkt
(BTDrucks 17/7217, 27 f.). Zudem wird die Geltendmachung eines auf § 198 GVG gestützten
Entschädigungsanspruchs für den Anspruchsteller schon wegen des fehlenden
Erfordernisses der Führung eines Verschuldensnachweises wesentlich einfacher sein als
die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs.
22 Gleichwohl führt die Einführung der Entschädigungsklage und deren Zuweisung an die
Fachgerichtsbarkeiten nicht zu einer Aushöhlung der Rechtswegzuweisung des Art. 34
Satz 3 GG. Denn es bleibt dem Anspruchsteller unbenommen, sein Begehren im Wege einer
Amtshaftungsklage durchzusetzen. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen parallel
zueinander. Während sich die Entschädigungsklage durch erleichterte Voraussetzungen
(fehlendes Verschuldenserfordernis), die Vermutung des Eintritts von
Nichtvermögensschäden sowie die Möglichkeit eines pauschalierten Ersatzes dieser
Schäden auszeichnet, eröffnet die Amtshaftungsklage demgegenüber auch die Möglichkeit
der Erlangung von Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Von einem "Ausschluss" des
ordentlichen Rechtsweges, der durch Art. 34 Satz 3 GG allein untersagt würde, lässt sich
danach ungeachtet eines möglichen faktischen Rückgangs der Amtshaftungsklagen nicht
sprechen.
Entscheidungsgründe
23 III. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
24 Sie ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet (unten 1.). Die Übertragung der Vertretung
des beklagten Bundeslandes Berlin auf den Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden (unten 2.). Das finanzgerichtliche Verfahren, dessen
Dauer vorliegend zu beurteilen ist, ist unangemessen verzögert worden (unten 3.). Ein
Anspruch des Klägers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Ausgangsgericht
das Verfahren kurzfristig nach Erhebung der Verzögerungsrüge zu Ende geführt hat (unten
4.) oder die Entschädigungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (unten 5.).
Allerdings ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung
einer unangemessenen Verfahrensdauer für die erforderliche Wiedergutmachung
ausreichend; ein Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger nicht zu (unten 6.). Weil
ein derartiger Feststellungsausspruch keine vorherige Verzögerungsrüge des Klägers
voraussetzt, kann offenbleiben, ob der Kläger die Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren
noch "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhoben hat (unten 7.).
25 1. Der Kläger hat mit dem Land Berlin den richtigen Beklagten bezeichnet.
26 a) Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger
Verfahrensdauer richtet sich nach § 200 Satz 1 GVG. Danach haftet das Land für Nachteile,
die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind. Da das FG
Berlin-Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2004, 380) --Staatsvertrag-- ein gemeinsames
Fachobergericht der Bundesländer Berlin und Brandenburg ist, seinen Sitz aber im Land
Brandenburg hat, lässt sich dem Wortlaut des § 200 Satz 1 GVG unmittelbar noch keine
Bestimmung des richtigen Beklagten entnehmen.
27 Nach Auffassung des erkennenden Senats --die vom Kläger und nunmehr auch vom
Beklagten geteilt wird-- üben die gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und
Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes aus, aus dem das
Ausgangsverfahren stammt. Der Senat verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen
des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Beschluss vom 19. Dezember 2006
45/06 (juris, unter II.1.a), denen er sich anschließt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dabei
insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zum Staatsvertrag sowie die einfachere
staatsrechtliche Handhabbarkeit gestützt. Demgegenüber hat er denjenigen
Einzelregelungen im Staatsvertrag, die an das Sitzprinzip anknüpfen, keine entscheidende
Bedeutung zugemessen (Rz 32 des Beschlusses). Dieser Auffassung ist auch das
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Beschluss vom 10. Mai 2007 8/07 (juris,
unter B.I.1.). Beiden Beschlüssen lagen jeweils Verfahren aus der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.
28 In Übereinstimmung damit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Richters am früheren FG Berlin, der
sich unmittelbar gegen den Staatsvertrag gewandt hatte, ausgeführt, das FG Berlin-
Brandenburg sei ein Gericht, "welches (auch) zur Berliner Landesgerichtsbarkeit gehört"
(Beschluss vom 14. Juli 2006 2 BvR 1058/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --
HFR-- 2006, 1030, unter III.2.b aa). Die richterliche Tätigkeit an einem länderübergreifenden
Gericht stelle sich als "Ausübung der Rechtsprechung für die an dem Gericht beteiligten
Länder dar" (BVerfG-Beschluss in HFR 2006, 1030, unter III.2.b bb). Damit hat auch das
BVerfG eine Anwendung des reinen Sitzprinzips --maßgeblich wäre danach stets der Sitz
des gemeinsamen FG im Land Brandenburg-- abgelehnt.
29 b) Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin, da eine Berliner
Finanzbehörde den Ablehnungsbescheid erlassen hatte, der zu der vom Kläger vor dem
damals noch bestehenden FG Berlin erhobenen Verpflichtungsklage geführt hat. Auch
soweit ab dem 1. Januar 2007 das FG Berlin-Brandenburg an die Stelle des FG Berlin
getreten ist, übte es im Ausgangsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus,
das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist.
30 2. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf den Präsidenten
des FG Berlin-Brandenburg (Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im
Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin
2007, 2641) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese
Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht
erforderlich.
31 a) Organisationsregelungen innerhalb eines Ressorts werden traditionell nicht dem
zwingenden Gesetzesvorbehalt unterstellt. Die Exekutive hat hier eine eigene
Organisationsgewalt (vgl. hierzu Krebs in Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Band V, § 108 Rz 99, m.w.N.).
32 Diese Organisationsgewalt unterliegt aber in doppelter Hinsicht Begrenzungen.
33 aa) Zum einen darf der Parlamentsgesetzgeber hierauf jederzeit Zugriff nehmen und
ausdrückliche gesetzliche Organisationsregelungen treffen (Ossenbühl in Handbuch des
Staatsrechts, a.a.O., § 101 Rz 72). Solange indes derartige Spezialregelungen nicht
existieren, bleibt es bei der Organisationsgewalt der Exekutive.
34 bb) Zum anderen verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den
Parlamentsgesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser
"Wesentlichkeitsvorbehalt" gilt zwar vor allem für den Bereich der Grundrechtsausübung,
erfasst darüber hinaus aber auch andere für das Gemeinwesen grundlegende
Entscheidungen (ausführlich, auch zum Folgenden, Urteil des Verfassungsgerichtshofs für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1999 11/98, Neue Juristische Wochenschrift
--NJW-- 1999, 1243, m.w.N., betr. Zusammenlegung des Innen- und Justizministeriums).
Danach fallen Organisationsentscheidungen dann unter den Gesetzesvorbehalt, wenn sie
wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte oder anderer tragender
Verfassungsprinzipien (z.B. Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Sicherung einer
eigenständigen und unabhängigen rechtsprechenden Gewalt) oder die Wahrnehmung der
Staatsleitung sind.
35 b) Für die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der organisationsrechtlichen
Zuständigkeit für die Vertretung des Landes in Entschädigungsklageverfahren sind landes-
oder bundesgesetzliche Regelungen nicht ersichtlich. § 200 Satz 1 GVG bestimmt lediglich,
wer in Entschädigungsfällen der richtige Beklagte ist (das Bundesland). Zu der Vertretung
innerhalb des Bundeslandes enthält das GVG keine Regelungen, was in einem
Bundesgesetz auch nicht möglich wäre.
36 Die in der Vertretungsanordnung getroffene Organisationsregelung enthält auch keine
Entscheidung, die so wesentlich wäre, dass sie vom Gesetzgeber hätte getroffen werden
müssen. Sie berührt weder die Verwirklichung der Grundrechte noch anderer tragender
Verfassungsprinzipien oder die Wahrnehmung der Staatsleitung. Dabei ist vor allem von
Bedeutung, dass der FG-Präsident in Entschädigungsklageverfahren lediglich Vertreter
eines Verfahrensbeteiligten, nicht aber entscheidungsbefugt ist.
37 3. Das finanzgerichtliche Verfahren ist unangemessen verzögert worden. Diese --auf den
konkreten Streitfall bezogene-- Würdigung ist möglich, ohne dass der Senat bereits den
vorliegenden Einzelfall zum Anlass nehmen müsste, allgemeine Leitlinien für die vom
Rechtsschutzsuchenden im Regelfall noch hinzunehmende Dauer eines finanzgerichtlichen
Verfahrens zu entwickeln.
38 a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
39 Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR,
wonach die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache
sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des
Entschädigungsklägers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des
Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen ist (Urteil vom 2. September
2010 46344/06 --Rumpf/ Deutschland--, NJW 2010, 3355, Rz 41, m.w.N.).
40 Auch das BVerfG geht von vergleichbaren Kriterien aus. Danach lässt sich nicht generell
festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren
Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung und
Entscheidung im Einzelfall. Dabei sind vor allem die Bedeutung der Sache für die Parteien
(Beteiligten), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten
sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, etwa von
Sachverständigen, in Rechnung zu stellen. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet
sich allerdings die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung
und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli
2004 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat das
BVerfG in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass bei einem Instanzgericht
jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
mehr genügt (Beschluss vom 13. August 2012 1 BvR 1098/11, Europäische Grundrechte
Zeitschrift --EuGRZ-- 2012, 666, unter B.I.2.). Vor dem BVerfG selbst kann mit Rücksicht auf
den abweichenden Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften (vgl. § 97a des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- einerseits und § 198 GVG andererseits) sowie
die besonderen Aufgaben des BVerfG eine längere Verfahrenslaufzeit hinzunehmen sein,
insbesondere wenn ein Pilotverfahren ausgewählt wird und entsprechende Parallelverfahren
vorerst zurückgestellt werden (BVerfG-Beschluss vom 1. Oktober 2012 1 BvR 170/06 -
Vz 1/12, juris).
41 Diese vom EGMR und dem BVerfG entwickelten Kriterien sind nach dem Willen des
Gesetzgebers, der im Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes --bei dem es
sich um eine Reaktion auf die häufigen Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) durch den EGMR handelt-- zum Ausdruck kommt, auch der Prüfung nach
§ 198 GVG zugrunde zu legen (BTDrucks 17/3802, 18).
42 b) Da im Ausgangsverfahren der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den
Beteiligten am 2. Juni 2006 endete, war das erstmalig am 17. Februar 2010 erkennbare
Tätigwerden des FG (Aktenanforderung) erheblich zu spät. Geht man mit der jüngeren
Rechtsprechung des BVerfG davon aus, dass "jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten" den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt (Beschluss in EuGRZ 2012, 666, unter
B.I.2.), das Gericht also im Regelfall nach etwa 24 bis 30 Monaten tätig werden muss, hätte
das FG das Ausgangsverfahren im ersten Halbjahr 2008 zumindest in die Richtung einer
Entscheidung vorantreiben müssen.
43 c) Der Staat kann sich zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf
Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen (so zutreffend BTDrucks
17/3802, 19, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG und EGMR).
Deshalb ist die Zusammenlegung der Finanzgerichte Berlin und Brandenburg zum 1. Januar
2007 bereits dem Grunde nach kein Umstand, der vom Kläger zu vertreten wäre und eine
Verlängerung der noch als angemessen anzusehenden Verfahrensdauer rechtfertigen
könnte. Danach kann der Senat offenlassen, ob der Beklagte sein Vorbringen, der Umzug
des FG Berlin nach Cottbus habe zu einer zehnmonatigen Unterbrechung der
Arbeitsfähigkeit des vormaligen FG Berlin und des späteren FG Berlin-Brandenburg geführt,
hinreichend substantiiert hat.
44 d) Dem Kläger ist allerdings im Rahmen der Prüfung der Gründe für die eingetretene
Verzögerung der Umstand zuzurechnen, dass er es unterlassen hat, auf die Anfrage des FG
vom 1. März 2010 zu reagieren. Nicht beizupflichten ist jedoch dem Beklagten darin, dass
die unterbliebene Reaktion des Klägers das FG für das gesamte Jahr 2010 von der Pflicht
zur weiteren Förderung des Verfahrens befreit hat. Das Schweigen des Klägers auf die
Anfrage hätte für das Gericht angesichts der bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen
Verzögerung des Verfahrens vielmehr entweder Anlass sein müssen, den Kläger an die
ausstehende Antwort zu erinnern, oder dem FG die Möglichkeit eröffnet, ohne
Berücksichtigung der betroffenen Akten --und ggf. unter Anwendung eines reduzierten
Beweismaßes zu Lasten des insoweit nicht an der Sachaufklärung mitwirkenden Klägers
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884,
unter II.2.)-- zu entscheiden. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich --wie
oben dargelegt-- die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu bemühen. Gleichwohl ist das FG erst wieder am 18. Januar 2012 tätig
geworden.
45 e) Danach bewegt sich die dem Beklagten zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens
jedenfalls in der Nähe des vom Kläger seiner Entschädigungsforderung zugrunde gelegten
Zeitraums von vier Jahren, ohne dass der Senat --der sich auf den Ausspruch einer
Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beschränkt (siehe unten 6.)-- im
Streitfall nähere Festlegungen treffen müsste.
46 4. Ein auf § 198 GVG gestützter Feststellungs- oder Entschädigungsanspruch des Klägers
ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das FG das Ausgangsverfahren kurzfristig
nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 14. Februar 2012 zu Ende geführt hat.
47 Die gegenteilige vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung kann jedenfalls in Fällen, die --
wie vorliegend-- eine Verzögerung betreffen, die bereits vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG
eingetreten ist, nicht zutreffend sein. Denn schon vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes
war die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verpflichtet, Rechtsschutz in angemessener
Zeit zu gewähren. Ferner musste die Bundesrepublik Deutschland gewährleisten, dass für
Fälle der Verletzung des genannten Anspruchs eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur
Verfügung stand (Art. 13 EMRK). Würde nun eine vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG
eingetretene Verzögerung dadurch rückwirkend "geheilt", dass das Gericht das Verfahren
kurzfristig nach einer --erstmals ab dem Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt möglichen--
Verzögerungsrüge beendet, stünde dem Betroffenen hinsichtlich der eingetretenen
Verzögerung weder ein wirksamer Rechtsbehelf noch ein Entschädigungsanspruch zu. Dies
wäre mit den aus der EMRK folgenden und vom EGMR mehrfach festgestellten Pflichten
Deutschlands unvereinbar.
48 Im Übrigen hat der EGMR im Urteil vom 29. März 2006 36813/97 --Scordino/Italien-- (NJW
2007, 1259, Rz 185) ausgeführt: "Es versteht sich, dass in Ländern, in denen eine
Konventionsverletzung wegen der Dauer des Verfahrens schon eingetreten ist, ein nur auf
Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf, so wünschenswert er für die Zukunft ist, zur
Wiedergutmachung nicht ausreicht, wenn das Verfahren offensichtlich schon übermäßig
lang gedauert hat." In diesem Sinne ist die vom deutschen Gesetzgeber nunmehr
geschaffene Verzögerungsrüge ein "nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf", der
allein aber zur Wiedergutmachung einer in der Vergangenheit liegenden Verzögerung nicht
ausreichen kann, wenn der neue Rechtsbehelf in der Vergangenheit noch gar nicht zur
Verfügung stand.
49 In seinen Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ergangen sind, verweist
der EGMR die Beschwerdeführer auch in solchen Verfahren, die bei ihm bereits vor
Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, auf den nationalen Rechtsbehelf der
Entschädigungsklage. Er führt aber zugleich aus, dass er diese Position in Zukunft
überprüfen werde, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte
abhängig sei, im Hinblick auf das ÜberlVfRSchG eine konsistente und den Erfordernissen
der EMRK entsprechende Rechtsprechung zu etablieren (so ausdrücklich Entscheidung des
EGMR vom 29. Mai 2012 53126/07 --Taron/Deutschland--, EuGRZ 2012, 514, Rz 45). Vor
diesem Hintergrund hat der Senat bei der Auslegung der durch das ÜberlVfRSchG in das
deutsche Recht aufgenommenen Normen auch die Erfordernisse eines effektiven
Menschenrechtsschutzes zu berücksichtigen. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn eine
bereits eingetretene Verzögerung durch nachträgliches staatliches Handeln ohne
Zuerkennung einer Wiedergutmachung ungeschehen gemacht werden könnte.
50 5. Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass die Erhebung der
Entschädigungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.
51 Der Beklagte meint insoweit, der Kläger habe die Verzögerungsrüge angesichts des
drohenden Prozessverlusts im Ausgangsverfahren als Druckmittel einsetzen wollen, um eine
ihm günstige Kostenentscheidung zu erreichen. Da dies nicht gelungen sei, sei die spätere
Erhebung der Entschädigungsklage als "Trotzreaktion" anzusehen, die rechtlich
unbeachtlich sei.
52 Dem ist nicht beizupflichten. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Prozesshandlungen im
Interesse der erforderlichen Rechtsklarheit bedingungsfeindlich (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli
2005 XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644, unter II.2.). Grund hierfür ist das im
gerichtlichen Verfahren in besonderer Weise bestehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit
und -klarheit. Daraus folgt aber zugleich, dass auch eine Motivforschung in Bezug auf
Prozesshandlungen --insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Erhebung einer Klage--
ausscheidet.
53 6. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Feststellung einer
unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung;
ein Entschädigungsanspruch in Geld steht dem Kläger nicht zu.
54 a) Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,
vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dies beruht auf
der Rechtsprechung des EGMR, der "eine starke, aber widerlegbare Vermutung" dafür
annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht
hat (Urteil in NJW 2007, 1259, Rz 204).
55 Vorliegend ist diese gesetzliche Vermutung weder durch das Vorbringen des Beklagten
noch durch den sonstigen Akteninhalt widerlegt.
56 b) Ist die Vermutungsregel --wie hier-- nicht widerlegt, ordnet § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG
hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Erleiden eines solchen Nichtvermögensnachteils an, dass
eine Geldentschädigung "nur beansprucht werden [kann], soweit nicht nach den Umständen
des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist". Die
Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht
ist im Gesetz ausdrücklich als eine der Möglichkeiten bezeichnet, Wiedergutmachung auf
andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs zu leisten (§ 198 Abs. 4 Satz 1
GVG).
57 Für das Verhältnis zwischen den Rechtsfolgen "Geldentschädigung" einerseits und
"Feststellungsausspruch" andererseits gilt danach weder ein Vorrang der
Geldentschädigung noch eine anderweitige Vermutungsregel. Damit ist jedenfalls nach dem
Gesetzeswortlaut vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen,
ob Wiedergutmachung durch einen bloßen Feststellungsausspruch möglich ist.
58 Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein
Feststellungsausspruch müsse sich auf diejenigen Ausnahmefälle beschränken, in denen
sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten habe
(so Böcker, Deutsches Steuerrecht 2011, 2173, 2177), vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Das von dieser Auffassung als Beleg angeführte EGMR-Urteil vom 10. Dezember
1982 8304/78 --Corigliano/Italien-- (EGMR-E 2, 199, Rz 53) enthält zwar einen bloßen
Feststellungsausspruch. Allerdings lässt sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen,
dass dieser Ausspruch auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des dortigen
Beschwerdeführers beruht. Vielmehr führt der EGMR aus, bereits durch die Feststellung der
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK sei eine hinreichende Entschädigung für den
immateriellen Schaden bewirkt worden. Das darüber hinaus angeführte EGMR-Urteil vom
13. November 2008 26073/03 --M.O./ Deutschland-- (juris) ist als Beleg für die
Gegenauffassung schon deshalb ungeeignet, weil dem dortigen Beschwerdeführer --eine
Person, die einer breiten Öffentlichkeit bekannt war-- durch die überlange Dauer eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen Öffentlichkeitswirkung unstreitig ein
erheblicher immaterieller Schaden entstanden war.
59 c) Nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802, 20) soll ein derartiger
Feststellungsausspruch beispielsweise in Verfahren ausreichen, die für "einen
Verfahrensbeteiligten" (gemeint kann indes nur der Entschädigungskläger sein, nicht aber
dessen Gegner im Ausgangsverfahren) keine besondere Bedeutung hatten, in denen ein
Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder
der Beklagte darlegt, dass der Entschädigungskläger --abgesehen von der Überlänge des
Verfahrens als solcher-- keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat.
60 d) Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage bietet der Streitfall keine Veranlassung, allgemeine
Grundsätze zur Auslegung des § 198 Abs. 4 GVG aufzustellen oder sich abschließend zu
den in den Gesetzesmaterialien angestellten Erwägungen zu äußern.
61 Die angeführten Erwägungen des Gesetzgebers könnten allerdings insoweit auf Bedenken
stoßen, als eine dem Entschädigungskläger zuzurechnende Verzögerung bereits bei der
Prüfung zu berücksichtigen ist, ob überhaupt der Tatbestand einer unangemessenen
Verfahrensdauer erfüllt ist, und dann nicht nochmals bei der Entscheidung über die
Rechtsfolgen einer als unangemessen zu beurteilenden Verfahrensdauer berücksichtigt
werden darf. Auch könnte das Verlangen nach einem Nichtvermögensschaden, der über das
Erdulden der Überlänge als solcher hinausgeht, in einem Spannungsverhältnis zu der
Forderung des EGMR nach einem effektiven Rechtsschutz gegen Verfahrensverzögerungen
stehen. Im Streitfall kommt hinzu, dass dem finanzgerichtlichen Verfahren --jedenfalls
abstrakt-- auch eine "besondere Bedeutung" für den Kläger nicht abzusprechen war, da
Gegenstand seiner Klage immerhin ein streitiger Steuerbetrag im Umfang von ca. einem
Drittel der insgesamt für den Veranlagungszeitraum 2002 gegen den Kläger festgesetzten
Einkommensteuer war.
62 e) Im Streitfall ist die Beschränkung auf einen bloßen Feststellungsausspruch aber deshalb
gerechtfertigt, weil die Klage unschlüssig, d.h. bereits auf der Grundlage des eigenen
Tatsachenvortrags des Klägers erkennbar unbegründet war. Denn der Kläger hat schon in
der --kurz nach Klageerhebung eingereichten-- Klagebegründung vom 24. März 2006
eingeräumt, dass im Nachlass genügend Masse vorhanden war, um die Steuernachzahlung
begleichen zu können. Damit hätte die vom Kläger begehrte Beschränkung seiner
Erbenhaftung auf den Nachlass aber von vornherein nicht zu einer Reduzierung seiner
Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Einkommensteuer führen können.
63 aa) Soweit der Kläger erstmals im Entschädigungsklageverfahren --ohne Substantiierung
durch Vorlage von Unterlagen-- behauptet, ab dem Jahr 2001 seien weitere Forderungen
gegen den Nachlass geltend gemacht worden, was im Jahr 2004 zum Antrag auf Eröffnung
eines Nachlassinsolvenzverfahrens geführt habe, ist dies für die Beurteilung durch den
Senat ohne Bedeutung. Denn ob eine Klage sich als unschlüssig darstellt, ist aus der --
verobjektivierten-- Sicht des zur Entscheidung über diese Klage berufenen Spruchkörpers zu
beurteilen. Im Übrigen vermag der Senat dieses neue Vorbringen nicht nachzuvollziehen, da
es zu den früheren Tatsachenbehauptungen des Klägers in Widerspruch steht. So hat er
nicht nur in der Klagebegründung vom 24. März 2006 --lange nach der angeblichen
Erhebung weiterer Forderungen und dem behaupteten Antrag auf Eröffnung eines
Nachlassinsolvenzverfahrens--, sondern nochmals im Schreiben vom 2. Februar 2012
erklärt, letztlich habe sich herausgestellt, dass der Nachlass ergiebig gewesen sei.
64 In einem solchen Fall, in dem sich allein aus der kurz nach Klageerhebung eingereichten
Klagebegründung ohne weitere Ermittlungshandlungen des Gerichts die Unschlüssigkeit
des Klagevorbringens ergibt, hat das verzögerte Verfahren --jedenfalls bei konkreter
Betrachtung-- für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. Denn
dann ist für jeden Rechtskundigen von Anfang an klar, dass die Klage keine Aussicht auf
Erfolg haben kann.
65 Selbst wenn sich --was der Senat vorliegend nicht zu entscheiden braucht-- aus einer
EMRK-konformen Auslegung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein gewisser Vorrang der
Geldentschädigung ergeben könnte, zeigt die Rechtsprechung des EGMR, dass auch dieser
in vielen Fällen lediglich einen Feststellungsausspruch als Wiedergutmachung ausreichen
lässt (vgl. die umfassende Zusammenstellung dieser Rechtsprechung bei Steinbeiß-
Winkelmann/ Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, Anhang 2).
Es sind aber kaum Fallgruppen denkbar, in denen die Betroffenheit des Klägers durch eine
überlange Verfahrensdauer geringer ist als bei einer nach dem eigenen Klagevorbringen
bereits unschlüssigen Klage. Die Betroffenheit durch die Verzögerung beschränkt sich in
diesen Fällen auf den Umstand, dass der Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens
lange auf sich hat warten lassen. Angesichts der von Beginn an feststehenden
Unschlüssigkeit der Klage sind mit der Verzögerung aber keine weiteren Risiken oder
Nachteile für die prozessuale oder sonstige Situation des Klägers verbunden.
66 bb) Betrachtet man die Rechtsprechung des EGMR bis zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG,
ist zwar festzustellen, dass der EGMR Deutschland in Fällen überlanger Verfahrensdauer
zunehmend zur Zahlung von Geldentschädigungen verurteilt und sich nicht auf die --gemäß
Art. 41 EMRK ebenfalls mögliche-- bloße Feststellung einer Verletzung der EMRK
beschränkt hat. Bei genauer Betrachtung liegt dies aber daran, dass der EGMR im Zeitablauf
zu der Erkenntnis gelangt ist, dass in Deutschland seinerzeit ein strukturelles Problem
vorhanden gewesen sei. Deutschland wurde daher in den jüngeren Entscheidungen nicht
allein wegen einer Verletzung des Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb
angemessener Frist) verurteilt, sondern vor allem auch wegen einer Verletzung des in Art. 13
EMRK garantierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde gegen Verletzungen der EMRK
bei einer innerstaatlichen Instanz (vgl. EGMR-Urteil vom 8. Juni 2006 75529/01 --Sürmeli/
Deutschland--, NJW 2006, 2389). Eine solche Beschwerdemöglichkeit in Fällen überlanger
Gerichtsverfahren (Untätigkeitsbeschwerde, Verzögerungsrüge) fehlte in Deutschland bis
zum Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG; dieses strukturelle Problem der deutschen
Gesetzgebung --und nicht nur die tatsächliche Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens
im Einzelfall-- hat der EGMR mit der Zuerkennung von Geldentschädigungen sanktionieren
wollen (vgl. EGMR-Urteil in NJW 2006, 2389, Rz 136 ff.).
67 Mit dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG ist das strukturelle Problem beseitigt worden. Im
Vordergrund steht nunmehr wieder die Einzelfallbetrachtung der Umstände des konkreten
Verfahrens. Damit würde --hätte der EGMR über einen derartigen Fall zu entscheiden--
wieder die Grundregel des Art. 41 EMRK zur Anwendung kommen, wonach der EGMR nur
dann über die bloße Feststellung einer Konventionsverletzung hinaus eine "gerechte
Entschädigung" (Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden) zuspricht, wenn das
innerstaatliche Recht "nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser
Verletzung" gestattet. Die Hauptsacheentscheidung des EGMR liegt in der Feststellung
einer Konventionsverletzung; die darüber hinausgehende Zuerkennung einer
Geldentschädigung ist nur eine unselbständige Nebenentscheidung (so Dörr, in:
Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen
Grundrechtsschutz, 2006, Kap. 33 Rz 10). Der EGMR spricht nur dann eine
Geldentschädigung zu, wenn der Betroffene aufgrund der Rechtsverletzung nachweislich
einen "spürbaren Nachteil" erlitten hat (Dörr, in: Grote/Marauhn, a.a.O., Kap. 33 Rz 18).
68 7. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger seine am 14. Februar 2012 beim FG
eingegangene Verzögerungsrüge "unverzüglich nach Inkrafttreten" des ÜberlVfRSchG
erhoben hat.
69 a) Gemäß der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG ist das genannte
Gesetz auch auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten (3. Dezember 2011)
bereits anhängig waren. War ein solches anhängiges Verfahren beim Inkrafttreten des
Gesetzes schon verzögert, gilt die in § 198 Abs. 3 GVG vorgesehene Obliegenheit zur
Erhebung einer Verzögerungsrüge mit der Maßgabe, dass diese "unverzüglich nach
Inkrafttreten erhoben werden muss" (Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG). In diesem Fall wahrt die
Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum
(Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG).
70 Der Beklagte meint --unter Verweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 121 Abs. 1
Satz 1 BGB, die wiederum die für außerordentliche fristlose Kündigungen geltende
zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzieht (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1979 7 AZR 38/78, BAGE 32, 237, unter IV.2.)--,
Verzögerungsrügen in Übergangsfällen hätten innerhalb von zwei Wochen nach dem
Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG, also bis zum 17. Dezember 2011, erhoben werden müssen,
um einen Anspruch auch für die Vergangenheit zu wahren.
71 b) Der Senat kann offenlassen, ob eine solche Auslegung unter Berücksichtigung
anderweitiger gesetzlicher Wertungen sachgerecht und mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar wäre. So steht z.B. für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein
Gesetz eine einjährige Frist zur Verfügung (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Zudem gilt für die
Beschwerden zum EGMR eine sechsmonatige Frist (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Auch geht es
darum, mittels der Auslegung des ÜberlVRSchG eine den Erfordernissen der EMRK
entsprechende Rechtsprechung zu etablieren (vgl. EGMR-Entscheidung in EuGRZ 2012,
514, Rz 45).
72 Indes bedarf es im Streitfall, in dem lediglich die Feststellung einer Verfahrensverzögerung
auszusprechen ist, der vorherigen (unverzüglichen) Erhebung einer Rüge durch den Kläger
nicht. Denn die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer kann --im Gegensatz
zur Zuerkennung einer Geldentschädigung-- nach der ausdrücklichen Regelung des § 198
Abs. 4 Satz 3 GVG auch dann ausgesprochen werden, "wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind". Die Obliegenheit zur Erhebung einer
Verzögerungsrüge ist aber --neben anderen-- in § 198 Abs. 3 GVG genannt. Diese
Obliegenheit entfällt, wenn das Entschädigungsgericht sich auf einen bloßen
Feststellungsausspruch beschränkt, nicht nur im gesetzlichen Regelfall des § 198 Abs. 3
GVG, sondern auch in Fällen der --vorliegend einschlägigen-- Übergangsregelung des
Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG. Denn nach dieser Vorschrift "gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der
Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden
muss". Von dem Verweis der genannten Übergangsregelung auf § 198 Abs. 3 GVG ist daher
auch die in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG angeordnete Ausnahme vom Erfordernis des § 198
Abs. 3 GVG umfasst.
73 Da der Senat vorliegend einen Feststellungsausspruch als Wiedergutmachung für
ausreichend hält, war die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht erforderlich.
74 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht
über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn --wie hier-- zwar kein
Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt
wird.
75 Diese Regelung soll auch dann eine "angemessene Kostenentscheidung" ermöglichen,
wenn ein Kläger seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat, gleichwohl aber eine überlange
Verfahrensdauer festgestellt wird (BTDrucks 17/3802, 26). In einem solchen Fall soll sogar
eine vollständige Freistellung des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits
möglich sein (BTDrucks 17/3802, 19, zu § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG).
76 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem (1.) tatsächlich eine erhebliche
Verfahrensverzögerung gegeben ist, (2.) deren Größenordnung weitgehend mit derjenigen
Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung
zugrunde gelegt hat, und (3.) der Kläger die Höhe seiner Entschädigungsforderung auf den
gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkt hat, entspricht es
billigem Ermessen, dem Beklagten auch dann den weitaus überwiegenden Teil der
Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Gericht letztlich keinen Entschädigungsanspruch
gewährt, sondern lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellt.
77 Auch der EGMR hat in seinem Urteil in NJW 2007, 1259 (Rz 201) ausgeführt, die
Vorschriften über die Kosten in Entschädigungsklageverfahren könnten vom allgemeinen
Kostenrecht abweichen, um zu vermeiden, dass Parteien in Fällen, in denen die Klage
begründet ist, eine übermäßige Last tragen.
78 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung des Beklagten, das konkrete
Prozessverhalten des Klägers im Entschädigungsklageverfahren zeige, dass es diesem
wirtschaftlich auf die Erlangung einer Geldentschädigung ankomme und der
Feststellungsausspruch für ihn nur von untergeordneter Bedeutung sei, was sich auch in der
Kostenentscheidung widerspiegeln müsse. Denn nach der menschenrechtlichen Konzeption
der §§ 198 ff. GVG dient sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer
Geldentschädigung für immaterielle Schäden --auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt
hat-- der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen
verzögerten Gerichtsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist --auch-- für die
Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine
Verfahrensverzögerung in der vom Kläger geltend gemachten Größenordnung bejaht, von
größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen.
79 In Anwendung dieser Grundsätze legt der Senat diesen "weitaus überwiegenden", in
derartigen Fällen vom Beklagten zu tragenden Teil der Verfahrenskosten typisierend auf
75 % fest.