Urteil des BFH vom 22.01.2007

BFH (rechtliches gehör, anspruch auf rechtliches gehör, verletzung, kenntnis, erwägung, begründung, ausdrücklich, aussetzung, wirkung, anordnung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.2.2008, IX S 25/07
Anhörungsrüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Darlegung von Verfahrensmängeln
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerdeführerin und Rügeführerin
(Rügeführerin) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinreichend dargelegt hat; jedenfalls ist die Anhörungsrüge als
unbegründet durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der
Anspruch der Rügeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.
2 1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor
Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das
Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094,
m.w.N.).
3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten
auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist,
sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass
sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt
grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör übergangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den
besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat
(vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier weder vorgetragen worden
noch sind sie gegeben.
4 a) Mit seiner Begründung erhebt die Rügeführerin materiell-rechtliche Einwendungen, legt aber keinen konkreten
Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar; denn solche sind nur Verstöße gegen Vorschriften des
Gerichtsverfahrensrechts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 30. Januar
2007 XI B 84/06, BFH/NV 2007, 913). Allein dadurch, dass der erkennende Senat der Ansicht der Rügeführerin nicht
gefolgt ist, verletzt er nicht schon deren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094,
m.w.N.).
5 b) Entgegen der Ansicht der Rügeführerin wurde im angegriffenen Beschluss (unter 1.b) auf die verfassungsrechtlichen
Bedenken eingegangen. Zudem betrafen die Ausführungen der Rügeführerin dazu materiell-rechtliche Aspekte, die
aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können.
6 2. Entsprechend kommt die beantragte einstweilige Aussetzung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 133a Abs. 6 FGO des
angegriffenen Beschlusses wie auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Kostenrechnung des BFH nach §
66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes nicht in Betracht.