Urteil des BFH vom 25.01.1995

BFH (bundesrepublik deutschland, kläger, 1995, zulassung, ddr, rechtsfrage, bezug, 1949, abweichung, beschwerdeführer)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.7.2008, X B 147/08
Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Satz 2 EinigVtr)
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, die Zulassung der
Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Sie bringen vor, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche
vom Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 146/93 (BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686) ab. Außerdem sind die Kläger
der Auffassung, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Streitfall zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
2 1. Die behauptete Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686 liegt nicht vor. Das FG hat seiner
Entscheidung die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt, in welchen Fällen ein vor dem
Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik
Deutschland ergangener Steuerbescheid i.S. von Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags (EinigVtr) "mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen unvereinbar" ist. Daher kann der beschließende Senat dahingestellt sein lassen, ob die Kläger in der
Beschwerdebegründung (einschließlich des Schriftsatzes vom 6. Mai 2008) --wie es den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes entsprechen würde-- abstrakte und die jeweiligen
Entscheidungen tragende Rechtssätze aus der behaupteten Divergenzentscheidung und dem angefochtenen Urteil
herausgearbeitet haben.
3 a) Nach dem Senatsurteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, ist bei der Auslegung von Art. 19 Satz 2 EinigVtr zum
einen dem in Satz 1 zum Ausdruck kommenden Ziel Rechnung zu tragen, wonach "vorrechtsstaatliche"
Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich wirksam bleiben sollen. Zum anderen sei erforderlich, die
Generalklausel des Art. 19 Satz 2 EinigVtr in ein Gesamtsystem einer Bewältigung des vielfältigen und vielgestaltigen
DDR-Unrechts (BRDrucks 92/93, S. 40; Haft, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 1994, 170, 171, m.w.N.)
einzuordnen und darüber hinaus zur besseren Handhabbarkeit rechtstechnisch zu präzisieren. "Unvereinbar mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen" seien Verwaltungsakte, die einen Bezug zu einer alltäglichen sozialistischen
"Gesetzlichkeit" nicht mehr erkennen ließen, weil sie in verfahrens- wie materiell-rechtlicher Hinsicht das Willkürverbot
verletzten und/oder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstießen. Solches sei vor allem dann anzunehmen,
wenn ein Verwaltungsakt an schwerwiegenden Rechtsfehlern leide und konkrete Umstände des Einzelfalles die
Annahme einer politisch-sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden, mithin einen Missbrauch des Steuerrechts zu
sachwidrigen Zwecken, nahelegen würden. Unter dieser Voraussetzung könne es nicht dem Steuerpflichtigen
obliegen, nachzuweisen, dass eine vor allem politisch motivierte Willkür tatsächlich ursächlich für eine gesetzwidrige
Besteuerung gewesen sei.
4 b) Das FG hat sich in dem angefochtenen Urteil mit den vom beschließenden Senat im Urteil in BFHE 177, 317, BStBl II
1995, 686, herausgearbeiteten Grundsätzen ausdrücklich befasst und den Streitfall daran gemessen. Es hat das
klägerische Vorbringen daraufhin geprüft, ob die Steuerbescheide für die Jahre 1948 und 1949 einen Bezug zu einer
alltäglichen sozialistischen Gesetzlichkeit nicht mehr erkennen ließen, weil sie in verfahrens- wie in materiell-rechtlicher
Hinsicht das Willkürverbot verletzten und/oder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstießen. Dass es diese
Voraussetzungen im Gegensatz zu der Auffassung der Kläger verneint hat, stellt keine Abweichung des angefochtenen
Urteils vom Senatsurteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, im Grundsätzlichen dar; allein auf eine solche kann die
Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gestützt werden (Senatsbeschluss vom 16. April
2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
5 2. Auch die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nicht
in Betracht.
6 a) Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38).
Danach muss der Beschwerdeführer zur gebotenen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten
(abstrakten) Rechtsfrage substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die
Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99,
BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).
7 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie haben es unterlassen, in ihrer
Beschwerdebegründung eine (abstrakte) Rechtsfrage herauszuarbeiten und sich mit der dazu vorhandenen
Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Mit dem bloßen Hinweis, steuerliche Maßnahmen auf der
Grundlage von Besatzungsrecht seien in der Vergangenheit noch nicht höchstrichterlich an Art. 19 Satz 2 EinigVtr
gemessen worden und das Gleiche gelte für Steuerverwaltungsakte aus der Zeit unmittelbar nach der Gründung der
DDR am 7. Oktober 1949 wird die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht schlüssig dargetan.
8 3. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen
Äußerungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend
gewürdigt habe. Die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich die Zulassung der Revision gemäß § 115
Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).