Urteil des BFH vom 08.08.2013
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, VI R 72/12
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Leitsätze
Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine
bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle steuerlich im Rahmen der
Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.
2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielt als
Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund eines Schreibens der
Oberfinanzdirektion (OFD) A vom 27. Juli 1993 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1993
vom Finanzamt B an die Landesfinanzschule Niedersachsen in Bad Eilsen abgeordnet. Der
dortige Einsatz wurde "bis längstens 31. Juli 1996 befristet". Mit Schreiben vom 22. Oktober
1993 wurde er "aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 1993 vom
Finanzamt B an die Landesfinanzschule Niedersachsen" versetzt. Das Schreiben enthielt
den Hinweis, dass "nach derzeitigem Stand eine Verwendung bei der Landesfinanzschule
Niedersachsen bis zum 31. Juli 1996 vorgesehen" sei.
3 Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 bestätigte die OFD, dass der Kläger mit Wirkung vom
1. April 1997 für die Dauer von drei Monaten von der Landesfinanzschule Niedersachsen an
das Finanzamt B abgeordnet worden sei und beabsichtigt werde, ihn mit sofortiger Wirkung
dorthin zu versetzen.
4 In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1996 und 1997 erklärten die Kläger
Fahrten des Klägers an 136 Tagen zwischen der Wohnung in B und der Landesfinanzschule
Niedersachsen in Bad Eilsen für 138 Entfernungskilometer als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für
die Streitjahre erklärungsgemäß fest. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einsprüchen.
Im Laufe der Einspruchsverfahren brachten die Kläger erstmalig vor, nach einer Änderung
der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) seien die Fahrtkosten des Klägers zur
Landesfinanzschule in den Streitjahren nicht als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, sondern als Reisekosten zu behandeln.
6 Mit Einspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 wies das FA die Einsprüche der Kläger als
unbegründet zurück.
7 Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
8 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG habe den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte
fehlerhaft ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei
regelmäßige Arbeitsstätte (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Da der Kläger der Landesfinanzschule nur
vorübergehend --für drei Jahre-- und nicht dauerhaft zugeordnet worden sei, sei diese nicht
als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
9 Sie beantragen,
das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. August 2012 3 K 293/11 und die
Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2011 aufzuheben sowie die
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 vom 16. April 1997 und das Jahr 1997 vom
27. Januar 1999 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 Wegekosten statt bisher in Höhe
von 13.137,60 DM in Höhe von 22.146,24 DM und im Veranlagungszeitraum 1997 statt
bisher in Höhe von 4.636,80 DM in Höhe von 7.816,32 DM als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
10 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das
FG hat die Fahrtkosten des Klägers von seinem Wohnort zur Landesfinanzschule
Niedersachsen in Bad Eilsen zu Unrecht nur begrenzt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.
12 1. Fahrtkosten eines Arbeitnehmers im Rahmen einer beruflich veranlassten
Auswärtstätigkeit sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe
des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung (Senatsurteile vom 11. Mai
2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II
2005, 785; vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825). Denn ein
Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an
einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die
Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom
9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).
13 a) Eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
beruflich tätig wird (Senatsurteile vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom
13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008,
825; in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; R 9.4
Abs. 2 Satz 1 LStR); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit
vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
nachgeht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG). Denn eine
vorübergehende Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum
Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl.
Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom
10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; Schmidt/Krüger, EStG, 32.
Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort: Reisekosten ; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR).
Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19. Januar
2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom
9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160,
BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
14 b) Ob der Arbeitnehmer lediglich --unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen
Arbeitsstätte-- "vorübergehend" in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines
Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort
entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat, ist nach den
Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. z.B. OFD Münster, Kurzinfo ESt
Nr. 1/2011 vom 4. Januar 2011, Der Betrieb 2011, 206; OFD Rheinland und OFD Münster
vom 13. Februar 2009 S 2338-1001-St 215 bzw. S 2353-20-St 22-31, Deutsches Steuerrecht
2009, 432). Hierfür hat das FG insbesondere die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und
anhand dieser --ex ante (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236,
426, BStBl II 2012, 827)-- zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine
regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.
Denn das Gesetz gibt derzeit noch (anders als künftig § 9 Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes
zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285) keine zeitliche Obergrenze für
die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor.
15 2. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Denn nach den gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war eine Tätigkeit des Klägers an der
Landesfinanzschule lt. Abordnungsverfügung vom 27. Juli 1993 und Versetzungsverfügung
vom 22. Oktober 1993 "nach derzeitigem Stand ... bis zum 31. Juli 1996 vorgesehen". Die
berufliche Verwendung des Klägers in Bad Eilsen war demnach, obwohl er im
beamtenrechtlichen Sinne nicht nur (vorübergehend) abgeordnet (§ 27 Abs. 1 des
Niedersächsischen Beamtengesetzes --NBG-- vom 25. März 2009, Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 2009, 72) war, trotz der im Grundsatz nach § 31 NBG auf
unbestimmte Zeit angelegten Versetzung auf drei Jahre befristet und damit nur
vorübergehend. Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt
damit nicht vor. Der Kläger ist folglich auswärts tätig. Die Kosten für die Wege zwischen
seiner Wohnung und der Landesfinanzschule Niedersachsen sind daher, entgegen der
Auffassung von FA und FG, in tatsächlicher Höhe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu
berücksichtigen. Die Sache ist auch im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten
Wegekosten spruchreif. Einwände gegen die vom Kläger vorgelegte Berechnung der
tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der
Landesfinanzschule Niedersachsen sind vom FA weder vorgetragen noch ersichtlich.