Urteil des BFH vom 13.03.2017
BFH: aufrechnung, zwangsvollstreckung, deckung, umbuchung, druck, entstehung, zahlungsunfähigkeit, kirchensteuer, gegenforderung, zustellung
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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
3 K 1669/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 226 AO 1977, § 37 Abs 2 S 1
AO 1977, § 48 Abs 1 AO 1977, §
168 AO 1977, § 95 Abs 1 S 3
InsO
(Unzulässigkeit einer Aufrechnung des FA bei Erlangung einer
inkongruenten Deckung i.S. von §§ 96 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO)
Tatbestand
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X... Bau GmbH (im
folgenden: GmbH).
Der Beklagte erließ am 27.05.1997 gegenüber der GmbH hinsichtlich der
Investitionszulage für die Jahre 1993 und 1994 Änderungs- und Zinsbescheide und
forderte von dieser einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 102.255,- DM
einschließlich Zinsen zurück, der jedoch nicht vollständig getilgt wurde.
Am 12.02.2001 gab die GmbH eine Lohnsteuer-Anmeldung für Januar 2001 über
19.375,91 DM einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beim Finanzamt ab.
Wegen offener Steuerforderungen erließ das Finanzamt am 02.03.2001 gegenüber der
Y... Bank. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 61.866,35 DM, durch
welche die Konten der GmbH gepfändet wurden. Der Kontenpfändung lagen im
wesentlichen die Rückstände wegen angemeldeter Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge
und Kirchensteuern für Januar 2001 und Dezember 2000 sowie zurückzuzahlender
Investitionszulage 1994 einschließlich Zinsen zugrunde. Die Zustellung an die Y... Bank.
erfolgte am 06.03.2001, worauf diese mit Schreiben vom selben Tag die GmbH unter
Angabe des Gläubigers und der Summe der Hauptforderung über die Pfändung
informierte.
Am 14.03.2001 wurde der Anmeldungsbetrag für Lohnsteuer Januar 2001 aufgrund einer
am 12.03.2001 unterzeichneten Anweisung von einem bei der Sparkasse L.... am
05.03.2001 eröffneten Konto der GmbH überwiesen, ging am 16.03.2001 beim
Finanzamt ein und wurde dort am 20.03.2001 verbucht.
Zu denselben Zeitpunkten erfolgte eine weitere Überweisung der GmbH in Höhe von
32.418,38 DM für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Dezember 2000 bis Februar 2001.
Die GmbH war seinerzeit Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen
Organschaft der X...-Anlagen-Verwaltung GbR als Organträgerin, welche Schuldnerin der
Umsatzsteuern Dezember 2000 bis Februar 2001 war.
Am 19.03.2001 ging beim Finanzamt der Beschluss des Amtsgerichts M.... vom
15.03.2001 über die Bestellung der Klägerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ein;
dem Beschluss lag ein Insolvenzantrag der GmbH vom selben Tag zugrunde. Ferner
erhielt es am 20.03.2001, eine Drittschuldnererklärung der Y... Bank., wonach ein
eigenes Pfandrecht an den gepfändeten Rechten bestehe.
Mit Beschluss vom 30.03.2001 eröffnete das Amtsgericht M.... zum 01.04.2001 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und bestellte die Klägerin zur
Insolvenzverwalterin.
Die Klägerin gab für Januar 2001 berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen ab, zunächst am
09.05.2001 über 0,- DM, dann am 11.05.2001 über 1.926,59 DM einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Am 11.06.2001 buchte der Beklagte einen
Betrag in Höhe von 19.363,99 DM von der Lohnsteuer Januar 2001 auf die Rückstände
zur Investitionszulage 1993/1994 und Zinsen zur Investitionszulage um und übersandte
der Klägerin darüber eine Umbuchungsmitteilung vom 15.06.2001. Diese enthielt den
Zusatz:
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"Sollten Sie mit den Buchungen nicht einverstanden sein, geben Sie bitte umgehend die
beanstandeten Buchungen sowie Ihre Buchungswünsche mit Steuernummer,
Steuerart/Abgabeart, Zeitraum und Betrag an. Eine Berücksichtigung Ihrer
Buchungswünsche ist im Regelfall nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht
fällige Forderungen möglich."
Die Klägerin widersprach am 26.06.2001 der Umbuchung und forderte den Beklagten in
der Folge zur Erstattung der 19.375,91 DM auf.
Am 06.12.2001 ging eine weitere berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung der Klägerin für
Januar 2001 über 0,- DM beim Finanzamt ein, worauf am 18.01.2002 der Betrag von
1.926,59 DM an die Klägerin per Verrechnungsscheck erstattet wurde.
Am 08.01.2002 hatte die Klägerin Leistungsklage auf Rückzahlung des sich nach der
berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung vom 11.05.2001 ergebenden Differenzbetrages von
17.449,32 DM (= 8.921,70 €) erhoben. Die unter dem Aktenzeichen 3 K 80/02 geführte
Klage wurde nach Erlass eines Abrechnungsbescheides auf Hinweis des Gerichtes durch
die Klägerin zurückgenommen.
In dem von der Klägerin angegriffenen Abrechnungsbescheid vom 26.03.2002 über
Lohnsteuer Januar 2001 werden folgende Umbuchen und Erstattungen festgestellt:
DM
Zahlung
Umbuchung 11.06.01 auf InvZul. 1994
Umbuchung 11.06.01 auf InvZul. 1994
Umbuchung 11.06.01 auf InvZul. 1993
Erstattung 18.01.02
Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 18.04.2002 wies der Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 27.06.2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, das
Finanzamt sei durch § 96 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) nicht gehindert, die
Aufrechnung vorzunehmen; insbesondere läge keine Anfechtungsmöglichkeit nach den
§§ 130 und 131 InsO vor. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide aus, weil das Finanzamt die Befriedigung zu Recht und nicht
vorzeitig erlangt habe. Denn die GmbH hätte den gezahlten Betrag aufgrund ihrer
Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 12.02.2001 zahlen müssen. Auch eine Anfechtung nach
§ 130 InsO komme nicht in Betracht. Die Rechtshandlung, welche dem Finanzamt die
Möglichkeit der Aufrechnung gegeben habe, sei die Überweisung des Betrages gewesen.
Maßgebender Zeitpunkt sei der Zahlungseingang gewesen, zu welchem dem Finanzamt
weder die Zahlungsunfähigkeit der GmbH noch Umstände bekannt gewesen seien, die
zwingend darauf hätten schließen lassen. Erstmals am 19.03.2001 habe das Finanzamt
von dem Beschluss über die Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin und damit
von einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der GmbH erfahren. Eine Zahlungsunfähigkeit
habe sich auch nicht aus der Notwendigkeit zur zwangsweisen Beitreibung von
Verbindlichkeiten ableiten lassen. Aus dem Umstand, dass sämtlicher Zahlungsverkehr
mit dem Finanzamt über ein und dasselbe Konto abgewickelt worden sei, ergebe sich
nicht, dass die Schuldnerin nicht über weitere Konten verfüge. Die Kontenpfändung vom
02.03.2001 sei zudem die erste Vollstreckungsmaßnahme gegen die GmbH gewesen,
so dass eine vorübergehende Zahlungsstockung hätte vorliegen können. Eine Mitteilung
der Drittschuldnerin sei erst am 20.03.2001, der Insolvenzantrag erst am 19.03.2001
beim Finanzamt eingegangen.
Mit der am 16.07.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
hält die Aufrechnung für unzulässig, weil der Erstattungsanspruch aus materiell zu
Unrecht gezahlter Lohnsteuer, mit dem das Finanzamt aufgerechnet habe, den
Arbeitnehmern, nicht aber dem Arbeitgeber - der GmbH - zustehe, so dass es an einer
aufrechenbaren Hauptforderung fehle. Darüber hinaus sei die Aufrechnung mit fälligen
Steuerforderungen gemäß § 96 Nr. 1 und 3 InsO unzulässig. Zum einen sei der
Erstattungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zum
anderen habe der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nur durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erlangt. Die Zahlung der materiell nicht geschuldeten Lohnsteuer für
Januar 2001 habe dem Finanzamt durch die Schaffung einer Aufrechnungslage und
damit -möglichkeit zu einer inkongruenten Deckung verholfen. So habe dem Finanzamt
die Befriedigung der angemeldeten Lohnsteuerschuld eine Deckung gewährt, die dieses
nicht zu beanspruchen gehabt habe. Zudem habe die GmbH zur Vermeidung der
Zwangsvollstreckung gezahlt, weil der Beklagte zuvor bereits deren Geschäftskonto
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Zwangsvollstreckung gezahlt, weil der Beklagte zuvor bereits deren Geschäftskonto
gepfändet habe. Schließlich sei der Schuldner bei Zahlung der Lohnsteuer bereits
zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagte bei Eingang der Zahlung gewusst habe. So
habe dieser Kenntnis von erheblichen Steuerrückständen in Höhe von 61.522,35 DM
gehabt und bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH durchgeführt.
Des weiteren habe der Beklagte aus der Überweisung sehen können, dass die GmbH ihr
bis dahin einziges Geschäftskonto nicht mehr habe nutzen können und ein
Ausweichkonto eingerichtet worden sei. Schließlich würde durch Unregelmäßigkeiten bei
Lohnsteueranmeldungen und -zahlungen die Inhaftungnahme des Geschäftsführers der
GmbH indiziert. Dieser habe nur, um sich dieser Haftung zu entziehen, die Lohnsteuer
für Januar 2001 noch überwiesen; in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin
klargestellt, es handele sich insoweit um eine Vermutung von ihr.
Die Klägerin beantragt, abweichend von dem Abrechnungsbescheid vom 26.03.2002 und
der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.06.2002 ein Guthaben aus
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Januar 2001 in Höhe von 17.449,32
DM (= 8.921,80 €) festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Erstattungsanspruch sei bereits bei Zahlung der Lohnsteuer
entstanden und stehe dem Arbeitgeber zu. Von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH
habe er keine Kenntnis gehabt. Die erstmalige Vollstreckungsmaßnahme belege nicht
das Gegenteil, denn es habe sich auch um kurzfristige Zahlungsstockungen handeln
können. Über welche Konten die GmbH habe verfügen können, sei für das Finanzamt
nicht zwingend ersichtlich. Im übrigen habe die GmbH nicht zur Vermeidung der
Zwangsvollstreckung gezahlt, weil die Kontenpfändung bereits vollzogen gewesen sei
und nicht mehr habe vermieden werden können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Abrechnungsbescheid vom 26.03.2002 und die dazu ergangenen
Einspruchsentscheidung vom 27.06.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung für Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheiden die Finanzbehörden durch
Verwaltungsakt, auch wenn es sich um einen Erstattungsanspruch handelt, § 218 Abs. 2
der Abgabenordnung (AO). Abweichend von der in dem angegriffenen Bescheid
getroffenen Regelung ergibt sich zugunsten der Klägerin ein Guthaben aus Lohnsteuer
(16.233,30 DM), Solidaritätszuschlag (745,45 DM) und Kirchensteuer (ev.: 459,44 DM;
r.k.: 11,13 DM) Januar 2001, in einer Gesamthöhe von 17.449,32 DM (= 8.921,70 €),
denn deren Erstattungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung durch den Beklagten
erloschen.
Es bestand zwar eine Aufrechnungslage, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung war
jedoch insolvenzrechtlich nicht zulässig.
Die der Klägerin zugegangene Umbuchungsmitteilung des Finanzamtes vom 15.06.2001
stellt eine Aufrechnungserklärung dar. Eine Aufrechnungserklärung kann formlos und
durch ein für den Empfänger erkennbares schlüssiges Handeln abgegeben werden, wenn
der Erklärung der klare und unzweideutige Wille des Aufrechnenden zur Tilgung und
Verrechnung entnommen werden kann. Eine - auch maschinell erstellte -
Umbuchungsmitteilung genügt dieser Anforderung, wenn sie die klare Aussage enthält,
dass hierdurch Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen (vgl. Bundesfinanzhof
[BFH], Urteil vom 06.02.1990 - VII R 86/88 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 1990, 523;
Rozek, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 226 AO Rdn. 103 m.w.N.). So verhält es
sich hier. In der streitigen Mitteilung hat der Beklagte unmissverständlich erklärt, wie er
den Lohnsteuer-Erstattungsanspruch der Klägerin umgebucht, das heißt mit welchen
Gegenforderungen verrechnet hat. Die Erklärung des Finanzamtes steht auch nicht etwa
unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige nicht widerspricht. Der Beklagte hat klar
angezeigt, in welcher Höhe und mit welchen nach Grund und Betrag bezeichneten
Gegenforderungen er den Erstattungsanspruch der Klägerin umgebucht, das heißt
verrechnet hat, so dass die umgebuchten Beträge nicht mehr als Erstattungsleistung
zur Verfügung stehen. Der Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, dass das Finanzamt
die Voraussetzungen für eine einseitige Aufrechnung nicht als gegeben ansieht, aber
gleichwohl eine Tilgung der wechselseitigen Forderung herbeiführen möchte. Der
Beklagte hat lediglich für noch nicht fällige Forderungen einen Vorbehalt hinsichtlich der
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Beklagte hat lediglich für noch nicht fällige Forderungen einen Vorbehalt hinsichtlich der
Umbuchung gemacht und damit seine Bereitschaft erklärt, bei einer nicht fälligen
Gegenforderung einen abweichenden Wunsch des Steuerpflichtigen entgegenzunehmen.
In Bezug auf fällige Forderungen hat er die Berücksichtigung von Buchungswünschen des
Steuerzahlers im Regelfall ausgeschlossen und somit klargestellt, dass die Verrechnung
und Tilgung grundsätzlich greifen soll. So hat es auch die Klägerin verstanden, da sie in
ihrem Schreiben vom 26.06.2001 der Umbuchung widersprochen hat.
Im Zeitpunkt der Aufrechnung lagen auch die allgemeinen Voraussetzungen für eine
Aufrechnung gemäß § 226 AO in Verbindung mit § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vor. Insbesondere waren die Ansprüche gegenseitig in dem Sinne, dass jeweils der
Schuldner des einen Anspruchs der Gläubiger des anderen war, weil der Lohnsteuer-
Erstattungsanspruch der Klägerin und nicht den Arbeitnehmern der GmbH zustand.
Meldet nämlich der Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer an und führt er sie ab, obwohl sie
mangels Lohnzahlung nicht zu erheben ist, so steht ihm und nicht den Arbeitnehmern
nach § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch zu. Denn nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat
derjenige einen solchen Erstattungsanspruch, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne
rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber, obgleich der
Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dieselbe
schuldet, nicht etwa gemäß § 48 Abs. 1 AO als Drittem für Rechnung des Arbeitnehmers
an das Finanzamt geleistet, sondern zur Erfüllung der den Arbeitgeber selbst treffenden
Steuerentrichtungspflicht auf eigene Rechnung (BFH, Beschluss vom 15.11.1999 - VII B
155/99 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV]
2000, 547).
Der Anspruch, gegen den aufgerechnet worden ist (Hauptforderung), bestand des
weiteren rechtswirksam. Das ist der Fall, wenn der Aufrechnende die ihm obliegende
Leistung bewirken kann, § 387 BGB, der Anspruch also erfüllbar ist. Erfüllbar ist ein
Anspruch mit seiner Entstehung, § 38 AO. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
erfüllt, denn der Lohnsteuer-Erstattungsanspruch der Klägerin war im Zeitpunkt der
Erklärung der Aufrechnung durch das Finanzamt bereits entstanden. Nach der vom
Bundesfinanzhof vertretenen materiellen Rechtsgrundtheorie entsteht ein
Erstattungsanspruch bereits dann, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem materiellen
Recht nicht geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine dem
Erstattungsanspruch entsprechende Steuerfestsetzung (Änderung oder Berichtigung)
vorliegt oder nicht (vgl. BFH, Urteil vom 26.04.1994 - VII R 109/93 -, BFH/NV 1994, 839;
BFH, Urteil vom 30. 03.1993 - VII R 108/92 -, BFH/NV 1993, 583; s.a. Brockmeyer, in
Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 37 Rdn. 4 ff.). Die Zahlung von Lohnsteuern für Januar 2001
entsprechend der Anmeldung vom 12.02.2001 war mangels Lohnzahlung der GmbH für
diesen Monat nicht geschuldet, so dass der Lohnsteuer-Erstattungsanspruch bereits vor
der Aufrechnungserklärung entstanden war. Allerdings ist die Entstehung des
Erstattungsanspruchs aufschiebend bedingt durch den Wegfall des formellen rechtlichen
Grundes, also die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides, hier der Lohnsteuer-
Anmeldung für Januar 2001, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung gleichsteht, § 168 Satz 1 AO (vgl. Brockmeyer, in Klein, AO, § 37 Rdn. 5).
Unbedingt und damit erfüllbar ist der Erstattungsanspruch daher erst mit der
berichtigten Anmeldung und der Zustimmung der Finanzbehörde nach § 168 Satz 2 AO
entstanden. Diese Zustimmung ist im Zeitpunkt der Aufrechnung gegenüber der
Klägerin bekannt gegeben worden, so dass die Hauptforderung bei Aufrechnung erfüllbar
war. Zwar ist aus dem Lohnsteuer-Überwachungsbogen 2001 - Abfrage 28.08.02 - eine
Zustimmung zu den berichtigten Anmeldungen nicht ersichtlich. Die
Umbuchung/Aufrechnung durch das Finanzamt beinhaltet jedoch die Erklärung des
Bestehens des Erstattungsanspruchs und damit konkludent die - nach § 168 Satz 3 AO
formlos mögliche - Zustimmung. Der Umstand, dass die Bekanntmachung der
Zustimmung und damit die Entstehung der Hauptforderung mit der
Aufrechnungserklärung zusammenfällt, steht dem nicht entgegen (vgl. zur Fälligkeit der
Gegenforderung BFH, Urteil vom 25.04.1989 - VII R 36/87 -, BStBl II 1990, 352 "vor oder
mit der Aufrechnung"; Loose, in Tipke/Kruse, AO, § 226 Rdn 36).
Da die Forderungen gleichartig und die Ansprüche des Finanzamtes auf Rückerstattung
der zuviel gezahlten Investitionszulage 1993 und 1994 sowie auf Zinsen nach § 8
Investitionszulagengesetz (InvZulG) (= Gegenforderungen) bereits im Jahr der
Festsetzung (1997) fällig geworden sind, lag im Zeitpunkt der Aufrechnung eine - nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene (§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO) -
Aufrechnungslage vor. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht der Aufrechnung nicht entgegen,
weil der Lohnsteuer-Erstattungsanspruch (Hauptforderung) mangels früherer
Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 AO nicht "vor" Entstehen der Aufrechnungslage fällig
geworden ist.
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Die Aufrechnung des Beklagten verstößt auch nicht gegen § 96 Nr. 1 InsO, weil der zur
Masse gehörende Lohnsteuer-Erstattungsanspruch der Klägerin insolvenzrechtlich
bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Lohnsteuer am 16.03.2001 (Gutschrift auf dem
Konto der Finanzbehörde, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 140 Abs. 1 InsO) begründet gewesen
ist (Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Auflage, S. 74 m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil
vom 20.07.2004 - VII R 28/03 -, Der Betrieb [DB] 2004, 2250 - Leitsatz -;
Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03 -, Deutsches
Steuerrecht [DStR] 2004, 1839).
Die Klage hat aber Erfolg, weil das Finanzamt durch die Aufrechnung eine inkongruente
Deckung im Sinne von §§ 96 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt hat.
Das Finanzamt hat die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung
erhalten, so dass die Aufrechnung nach § 96 Nr. 3 InsO unzulässig war. Nach § 131 Abs.
1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine
Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der
Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die
Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
Maßgeblich sind alle Rechtshandlungen, die zu einer Deckung geführt oder diese
ermöglicht haben, unabhängig davon, ob sie von dem Schuldner, dem Gläubiger oder
einem Dritten vorgenommen worden sind. Im vorliegenden Fall stellt die durch die GmbH
erfolgte Überweisung der angemeldeten Lohnsteuer für Januar 2001, die mit dem
Eingang auf dem Konto der Finanzamtes vollzogen ist, eine solche Rechtshandlung dar,
weil damit ein Erstattungsanspruch zur Entstehung gebracht worden ist, der die
Aufrechnungslage erst begründet hat.
Diese Zahlung hat dem Finanzamt eine inkongruente Deckung verschafft, denn die
Zahlung wurde unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung
gewährt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während
der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder
Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01 -
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis [ZIP] 2002, 1159, m.w.N.). Das die
Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der
insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der
Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle
Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher
Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen
Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Für die
Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es vor diesem Hintergrund nicht wesentlich, ob die
Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da § 131 InsO die
Rechtsstellung der Masse stärkt, ist eine Befriedigung oder Sicherung auch dann
inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden
Zwangsvollstreckung gewährt wurde, der Gläubiger also zum Ausdruck gebracht hatte,
er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen, wenn der Schuldner die
Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01 - a.a.O., m.w.N.).
Dies zugrundegelegt hat die nach der vollzogenen Kontenpfändung erfolgte
Überweisung der Lohnsteuer für Januar 2001 dem Beklagten eine inkongruente Deckung
verschafft. Unerheblich ist dabei, dass die Vollstreckungsmaßnahme der
Kontenpfändung im Zeitpunkt der Zahlungsanweisung bereits durchgeführt war und
durch die Zahlung der GmbH weder vermieden noch abgewendet werden konnte. Wenn
eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung des Gläubigers einerseits
sowie eine Befriedigung aufgrund des Drucks einer lediglich angedrohten
Zwangsvollstreckung andererseits zu einer inkongruenten Deckung führen, kann nach
dem Sinn und Zweck des § 131 Abs. 1 InsO nichts anderes für den Fall gelten, dass ein
Vollstreckungsversuch bereits erfolgt ist. Der Druck einer unmittelbar drohenden
Zwangsvollstreckung auf den Schuldner endet nämlich nicht mit der - erfolglosen -
Durchführung einer einzelnen Vollstreckungsmaßnahme. Im Gegenteil führt eine solche
Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner deutlich vor Augen, dass einer seiner
Gläubiger nicht mehr zuwartet oder mit hoheitlicher Zwangsmitteln nur droht, sondern
tatsächlich entsprechende Maßnahmen ergreift, um die Schuld beizutreiben. Darin liegt
eine erhebliche Erhöhung des auf ihn ausgeübten Drucks zugunsten des betreffenden
Gläubigers und zu Lasten der anderen Gläubiger. Zwar ist mit der erfolgten
Kontenpfändung bereits ein erheblicher Nachteil im Hinblick auf das Handeln und das
geschäftliche Ansehen des Schuldners eingetreten. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass dieser nun umso mehr damit rechnen muss, dass weitere
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dass dieser nun umso mehr damit rechnen muss, dass weitere
Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, die seinen wirtschaftlichen
Bewegungsspielraum einengen und einen Fortgang der noch laufenden Geschäfte
beeinträchtigen oder zum Stillstand bringen. Es besteht daher kein Anlass, den
Gläubiger, der nach (erfolgloser) Durchführung einer einzelnen
Vollstreckungsmaßnahme eine Befriedigung vom Schuldner erlangt, besser als
denjenigen zu stellen, der die Befriedigung aufgrund einer "nur drohenden"
Zwangsvollstreckung erhält. Da eine Vollstreckung unter anderem in die bestehenden
Forderungen der GmbH, die vorhandenen Sachmittel oder eventuell auch in das Konto
bei der Sparkasse L.... möglich war, bestand weiterhin der Druck einer unmittelbar
drohenden Zwangsvollstreckung.
Die GmbH hat die Überweisung der angemeldeten Lohnsteuer für Januar 2001 unter
dem Druck dieser unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommen. Die
Drittschuldnerin, die Y... Bank., hat die GmbH dringlich schon mit Schreiben vom Tag der
Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei ihr, dem 06.03.2001, über die
Kontenpfändung informiert. Auch unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ist daher sicher
davon auszugehen, dass die GmbH bei Unterzeichnung des Überweisungsauftrages am
12.03.2001 Kenntnis von der Vollstreckung durch den Beklagten hatte. Aus der
angegebenen Höhe der Hauptforderung hat die GmbH zudem erkennen können, dass
die Vollstreckung die fälligen Steuerforderungen des Finanzamtes im wesentlichen
umfasste, es sich insbesondere nicht lediglich um eine Beitreibung einzelner bestimmter
Rückstände handelte. Da es sich ausgehend von dem Gutachten der Klägerin in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren um die einzige Einzelvollstreckungsmaßnahme gegen die
GmbH in dem Zeitraum vor Insolvenzantragstellung gehandelt hat und die Überweisung
in sehr engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser
Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist, führt dies zu der Schlussfolgerung, dass die GmbH
unter dem Eindruck der Kontenpfändung eine (weitere) Vollstreckung des Finanzamtes
gegen sich vermeiden wollte und zu diesem Zweck fällige Steuerforderungen,
insbesondere Lohnsteuer Januar 2001, überwiesen hat.
Soweit die Klägerin in dem Schreiben vom 11.06.2001 an das Finanzamt die Vermutung
geäußert hat, die Überweisung gerade der Lohnsteuer Januar 2001 könne zur
Vermeidung einer eventuell drohenden Haftungs-Inanspruchnahme des
Geschäftsführers der GmbH erfolgt sein, steht dem nach Auffassung des Senats der
Umstand entgegen, dass die GmbH gleichzeitig auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
beglichen hat. Zur Vermeidung einer persönlichen Inhaftungnahme hätte es vielmehr
nahe gelegen, stattdessen weitere offene Lohnsteuerrückstände - hier Dezember 2000 -
zu begleichen, weil insoweit - anders als etwa bei der Umsatzsteuer - nicht eine Haftung
entsprechend der Tilgungsquote, sondern vielmehr eine Haftung in voller Höhe drohte.
Vor allem aber war die GmbH aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht
Schuldnerin der Umsatzsteuer, so dass insoweit eine Inhaftungnahme ihres
Geschäftsführers nicht in Betracht kam. Die Überweisungen sollten daher nach
Auffassung des Senats die Zahlungswilligkeit der GmbH gegenüber dem Finanzamt
dokumentieren und dieses zur einstweiligen Einstellung weiterer
Vollstreckungsmaßnahmen bewegen, nicht aber eine eventuelle Haftungssumme
verringern.
Selbst wenn die Überweisung der Lohnsteuerrückstände für Januar 2001 eventuell durch
den Willen des Geschäftsführers, eine persönliche Inhaftungnahme zu vermeiden,
mitveranlasst worden wäre, würde dies nach Auffassung des Senats eine Anfechtbarkeit
der Überweisung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO nicht ausschließen. Schon dann, wenn
die Überweisung durch den von der Einzelvollstreckung ausgehenden Druck jedenfalls
mitveranlasst worden ist, berührt dies den Schutz der Gläubigergesamtheit im
Insolvenzverfahren, so dass die Rechtsfolge der §§ 96 Nr. 3, 131 Abs. 1 InsO eingreift.
Maßgeblich ist die objektive Benachteiligung der anderen Gläubiger.
Die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor, denn die
anfechtbare Rechtshandlung ist im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung
mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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