Urteil des BFH vom 20.04.2010
Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung trotz Unregelmäßigkeiten
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.4.2010, VII B 157/09
Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung trotz Unregelmäßigkeiten
Tatbestand
1 I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juli 2005 die Bewilligung erteilt, bestimmte Pflanzenöle in
den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, nämlich für ihre Biodiesel-Produktion, zu überführen.
Durch eine spätere Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Klägerin
2 - entgegen der ihr erteilten Bewilligung raffinierte Öle aus Drittländern bezogen und als rohe Öle zur besonderen
Verwendung abgefertigt hatte,
3 - die ihr mit der Bewilligung auferlegten Verwendungsaufzeichnungen nicht geführt, insbesondere bei
Wareneingängen den unterschiedlichen zollrechtlichen Status nicht berücksichtigt und keine Verknüpfung zwischen
den Zugangsanschreibungen und den Aufzeichnungen über die Produktion hergestellt hatte, so dass für den
Prüfungszeitraum kein Nachweis über die zweckgerechte Verwendung erbracht werden konnte, und
4 - sie ohne entsprechende Zulassung Öle unterschiedlichen zollrechtlichen Status vermischt hatte.
5 Auf der Grundlage des Prüfungsberichts setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den
auf die eingeführten Öle entfallenden Zoll gegen die Klägerin fest.
6 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte,
dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden sei, weil die Klägerin die ihr
nach der erteilten Bewilligung obliegenden, aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergebenden Pflichten nicht
erfüllt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt habe, da keiner der in Art. 859 der Zollkodex-
Durchführungsverordnung abschließend aufgeführten Fälle gegeben sei. Die Abgabenbegünstigung wegen
besonderer Verwendung komme auch nicht nach Art. 212a ZK zur Anwendung, da nicht lediglich ein Verfahrensfehler
wegen nicht geführter Verwendungsnachweise festzustellen sei, sondern die Klägerin gegen weitere zollrechtliche
Bestimmungen verstoßen habe, indem sie auch raffinierte Öle bezogen und verarbeitet und Öle unterschiedlichen
zollrechtlichen Status in einem Tank vermischt habe. Jedenfalls sei der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Sie sei über ihre Pflichten in dem bewilligten Zollverfahren eingehend unterrichtet worden, weshalb sie
sich nicht auf mangelnde Erfahrung berufen könne.
7 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
8
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil schon nicht schlüssig
dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
9
1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob Art. 212a ZK in Fällen eingreift, in denen zwar
Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, jedoch der eigentliche Grund für die Abgabenbefreiung, die
besondere Verwendung der Waren, gegeben ist und dem Beteiligten weder betrügerische Absicht noch
offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wäre im Streitfall in einem Revisionsverfahren schon nicht
klärungsfähig, weil die Klägerin nach den Feststellungen des FG zum einen nicht lediglich gegen
Verfahrensvorschriften im Zollverfahren der besonderen Verwendung verstoßen hat, sondern auch Öle in den freien
Verkehr übergeführt hat, die von der ihr erteilten Bewilligung zur abgabenbegünstigten besonderen Verwendung nicht
erfasst waren, und sie zum anderen offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.
10 An die Feststellung des FG, dass die Klägerin nicht von der Bewilligung erfasste raffinierte Öle bezogen und
verarbeitet hat, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen
gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das Gleiche gilt, soweit das FG auf offensichtliche Fahrlässigkeit erkannt hat, da es
sich hierbei um eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung handelt (vgl.
Senatsbeschluss vom 24. August 2009 VII B 255/08, BFH/NV 2010, 80), der die Beschwerde lediglich ihre eigene
Würdigung sowie ihre sich darauf gründende Ansicht entgegengesetzt, dass das FG die Voraussetzungen
offensichtlicher Fahrlässigkeit im Streitfall "zu Unrecht bejaht" habe. Damit wird ein Grund für die Zulassung der
Revision bezüglich dieses das FG-Urteil selbstständig tragenden Grundes nicht dargelegt. "Art. 53 Abs. 4 des
Modernisierten Zollkodex", auf den sich die Beschwerde insoweit beruft, ist noch nicht anwendbar und könnte es auch
nicht rechtfertigen, den im Streitfall anzuwendenden Art. 212a ZK entgegen seinem Wortlaut auszulegen (vgl.
Senatsbeschluss vom 9. September 2009 VII B 245/08, BFH/NV 2010, 83).
11 Mit ihrem Vorbringen, es lägen lediglich Verfahrensverstöße vor, während der eigentliche Befreiungstatbestand,
nämlich die besondere Verwendung der Waren, erfüllt sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen, dass das HZA den
Nachweis der zweckgerechten Verwendung der eingeführten Öle wegen der fehlenden Verwendungsaufzeichnungen
als nicht erbracht angesehen hat. Dass Art. 212a ZK --wie die Beschwerde offenbar meint-- im Zollverfahren der
besonderen Verwendung die Möglichkeit eröffnet, die zur buchmäßigen Feststellung, dass die eingeführten Waren
der vorgesehenen Verwendung zugeführt worden sind, vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu vernachlässigen und
stattdessen den erforderlichen buchmäßigen Nachweis durch einen Zeugenbeweis zu ersetzen, ist zweifelhaft, bedarf
aber in Anbetracht der offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin, von der im Streitfall auszugehen ist, keiner
Klärung.
12 2. Mangels klärungsfähiger Rechtsfragen ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr.
2 FGO) nicht gegeben.
13 3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der dem FG obliegenden
Sachaufklärungspflicht durch Übergehen gestellter Beweisanträge liegt ebenfalls nicht vor.
14 Eine beantragte Beweiserhebung kann das FG (u.a.) ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung
nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.). Im Streitfall war für
das FG die Frage der alleinigen Verwendung des eingeführten Pflanzenöls für die Produktion von Biodiesel --wie
vorstehend ausgeführt-- nicht entscheidungserheblich.