Urteil des BFH vom 19.01.2005
Auslegung der Klageschrift - innerhalb der Klagefrist zu erfüllende Anforderungen an die Klageschrift
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.11.2007, I B 104/07
Auslegung der Klageschrift - innerhalb der Klagefrist zu erfüllende Anforderungen an die Klageschrift
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erhob nach einer Außenprüfung gegen die nach § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Steuerbescheide Einspruch. Einziger Streitpunkt war, ob die Klägerin für
die von ihrem Alleingesellschafter gepachteten Wirtschaftsgüter ein überhöhtes Entgelt entrichtet und dadurch verdeckt
Gewinne ausgeschüttet hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--). Der Einspruch richtete sich
auch gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 und hatte zum Teil Erfolg.
2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 und
der darauf basierenden Folgebescheide ab. Zur Begründung führte es aus, die Körperschaftsteuerfestsetzungen für
1997 bis 2001 seien nicht innerhalb der Klagefrist mit der Klage angefochten worden. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) dürfe das Gericht bei seiner Entscheidung nicht über das Klagebegehren hinausgehen.
Das Klagebegehren sei durch die Klageschrift eindeutig und unmissverständlich dahingehend präzisiert worden, dass
lediglich die aus der Antragsformulierung ersichtlichen Steuerbescheide zum Streitprogramm der Anfechtungsklage
gehören sollten. An die Fassung der Anträge sei das Gericht nur dann nicht gebunden, wenn sie einer Auslegung
zugänglich seien. Liege jedoch eine eindeutige Beschränkung des Streitstoffes durch eine entsprechende
Antragsformulierung vor, so bleibe kein Raum für eine abweichende Bestimmung des Klagebegehrens durch das
Gericht.
3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie beantragt, die Revision zuzulassen.
4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (im beantragten Umfang) zur weiteren Verhandlung
und Entscheidung.
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1. Entgegen der Auffassung des FG war es durch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht gehindert, sachlich über die Klage
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 zu entscheiden.
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a) Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der
Anträge nicht gebunden. Hieraus folgt, dass maßgebend das materielle Ziel der Klage und nicht dessen
Formalisierung durch einen Antrag ist (so zutreffend Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 95; Schallmoser in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 97). Bereits der Klageschrift vom 19. Januar 2005 lässt sich entnehmen,
dass das Klagebegehren der Klägerin auch die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 umfasst.
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b) Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den
wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dabei können auch
außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Prozesserklärung
darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine
Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern
auf dem gesamten Inhalt der Willenserklärung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1998 II R 41/97,
BFH/NV 1998, 1235).
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c) Die Klägerin hat ihrer Klagebegründung einen Antrag vorangestellt, der die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis
2001 nicht nennt. Die Klägerin hat aber die Einspruchsentscheidung und die daraufhin ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 der Klageschrift beigefügt und hierauf verwiesen. Ferner hat sie
ausgeführt, umstritten seien die Gewinnerhöhungen im Anschluss an die Betriebsprüfung wegen des
Unternehmenspachtvertrages. Während das FA der Auffassung sei, die Unternehmenspacht sei nach dem abstrakten
Berechnungsmaßstab nach § 4 Abs. 3 des Unternehmenspachtvertrages zu bemessen, sei ihres Erachtens ein
hiervon abweichender Berechnungsmaßstab zugrunde zu legen, denn es habe eine von dem ursprünglichen
Berechnungsmaßstab abweichende wirksame Vereinbarung zur Höhe des Pachtzinses gegeben. Dieses Begehren
verfolge sie mit der Klage weiter. Die Klägerin hat sodann ihre Auffassung weiter begründet.
10 d) Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin auch die
Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 anfechten will. Dies ergibt sich schon daraus, dass ausschließlicher
Streitpunkt der Klage ist, ob die Pachtzahlungen der Klägerin an ihren Alleingesellschafter in den Streitjahren
überhöht waren und daher verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Die Klage auf die Anfechtung der
geänderten Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide zu beschränken, ergibt aus der Sicht der
Klägerin keinen Sinn. Aus der Klageschrift sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr
ursprüngliches Begehren, die Gewinnerhöhungen im Anschluss an die Außenprüfung rückgängig zu machen,
einschränken wollte. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis
2001 der Klageschrift beigefügt und auf sie verwiesen hat, sie darüber hinaus ausführt, ihr Begehren weiter verfolgen
zu wollen, dass nach wie vor auch die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 angefochten werden sollten.
11 2. Die Klage gegen die Körperschaftsteuerbescheide ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin erst in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 zu ändern.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO soll die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten, dieser kann aber --wie im
Streitfall geschehen-- noch in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Selbst die in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO
genannten Erfordernisse müssen bis zum Ablauf der Klagefrist (§ 47 FGO) nicht sämtlich vorliegen. Vielmehr müssen
bis zum Ende der Klagefrist nur die Erfordernisse beachtet werden, von denen es abhängt, ob ein Schriftsatz sich
überhaupt als Klageschrift qualifizieren lässt (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1235).
12 3. Das auf anderen rechtlichen Erwägungen beruhende Urteil des FG ist aufzuheben.