Urteil des BFH vom 03.03.2009

BFH: Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz, pachtvertrag, einfluss, hinzurechnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.3.2009, X B 52/08
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz - Wirtschaftliches Eigentum am Recht zur
Ausbeutung eines Steinbruchs
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend
gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen
Weise dargelegt.
2 Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz sind nur dann erfüllt, wenn der
Beschwerdeführer eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der behaupteten Divergenzentscheidung im
Grundsätzlichen dargelegt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55). Dies ist der Klägerin
nicht gelungen.
3 Mit ihrem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) erfülle der zu beurteilende Sachverhalt einen
weiteren Ausnahmetatbestand, der es rechtfertige von einer Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen zum
Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes) abzusehen, ist keine Abweichung des angefochtenen Urteils
von den von der Klägerin genannten BFH-Urteilen vom 6. Juli 1966 VI 112/65 (BFHE 86, 595, BStBl III 1966, 599) und
vom 6. März 1968 I R 36/66 (BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478) im Grundsätzlichen dargelegt. Das FG hat die von der
Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum an einem Ausbeuterecht beachtet,
ohne von ihnen abzuweichen, und hat lediglich aufgrund der Würdigung der Umstände des Streitfalls ein
wirtschaftliches Eigentum der Klägerin am Recht, den Steinbruch auszubeuten, verneint.
4 Im Übrigen steht der Annahme der Klägerin, die Verpächterin sei ohne Einfluss auf den Förderbetrieb gewesen,
entgegen, dass die Klägerin nach dem Pachtvertrag zu einer bestimmten Mindestausbeute verpflichtet war und der
Verpächterin im Fall einer geringeren Ausbeute die fehlende Menge vergüten musste.