Urteil des BFH vom 12.04.2010
Ergehen des Jahresbescheides nach Rechtsstreit über Vorauszahlungsbescheid
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.4.2010, V B 115/09
Ergehen des Jahresbescheides nach Rechtsstreit über Vorauszahlungsbescheid
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat am 7. Juli 2009 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007 vom 17. August 2007 auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs
aus Lieferungen der Firma B-GmbH abgewiesen. Die streitige Vorsteuer betrug 48.785,98 EUR.
2 Nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin am 25. September 2009 die Jahreserklärung 2007
beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben, in der sie die streitigen Vorsteuerbeträge für
Januar 2007 sowie weitere streitige Vorsteuerbeträge aus Lieferungen aus anderen Vorauszahlungszeiträumen der B-
GmbH nicht erfasste. Der Jahreserklärung fügte sie jedoch ein Schreiben bei, in dem sie beantragte, zusätzlich die
Vorsteuern aus Lieferungen der B-GmbH betreffend die Monate Januar, Februar, März, April und August 2007 in der
Gesamthöhe von 371.595,35 EUR anzuerkennen.
3 Das FA stimmte der Jahreserklärung der Klägerin zu, sodass diese als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 168 der Abgabenordnung) gilt. Über den mit der Umsatzsteuerjahreserklärung verbundenen Antrag,
die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der B-GmbH zu berücksichtigen und den Einspruch der Klägerin vom 23.
Dezember 2009 gegen den Jahressteuerbescheid ist noch nicht entschieden.
4 Gegen das FG-Urteil wendet sich die Klägerin mit der auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --
FGO--) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
5 II. Das angefochtene Urteil ist --ungeachtet der Rüge der Klägerin-- aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben
und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
6 1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2007. An
dessen Stelle ist während des Beschwerdeverfahrens die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
geltende Jahressteuererklärung 2007 getreten. Dieser Jahresbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens geworden. Denn § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
anwendbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; vom 29.
Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).
7 2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil ihm der nicht mehr existierende Vorauszahlungsbescheid
für Januar 2007 zugrunde liegt. Gemäß § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung an das FG zurückverweisen. Dies ist grundsätzlich geboten, es sei denn, der
Änderungsbescheid enthält keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung oder die
Änderung ist unstreitig, weshalb die Entscheidung nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen
abhängig sein kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 205).
8 Eine Aufhebung ist danach im Streitfall geboten, weil das FG zu dem Sachverhalt, der der Jahressteuerfestsetzung
zugrunde liegt (insbesondere zur Höhe der zusätzlich geltend gemachten, streitigen weiteren Vorsteuerbeträge aus
Lieferungen der B-GmbH), noch keine Feststellungen treffen konnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin gegen den
Jahressteuerbescheid ausdrücklich Einspruch am 23. Dezember 2009 eingelegt hat, kann die Abgabe einer
Jahreserklärung ohne die streitigen Vorsteuerbeträge wegen des gleichzeitig abgegebenen "Änderungsantrages" auf
Berücksichtigung der zusätzlichen Vorsteuerbeträge nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin an
ihrem Begehren nicht mehr festhalten will. Die Vorentscheidung ist daher entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die
Sache an das FG zurückzuverweisen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 566, und vom 18. Dezember 2003 II B 31/00,
BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).