Urteil des BFH vom 03.05.2010
Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.5.2010, XI B 51/09
Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.
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1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits geklärt, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
(§ 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 --UStG--) grundsätzlich nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer seinen
Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999
(UStDV) nicht nachkommt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen
Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG
vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht
entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbracht hat (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 V R 59/03 -
Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2007 Rs. C-146/05 -
-Collèe--, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV 2008 Beilage 1, 34 - BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, Leitsätze 1 bis 4; vom 12.
Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, unter II.B.2.b bb; vom 28. Mai 2009 V R 23/08, BFHE 226, 177, unter II.2.a; BFH-
Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449, unter II.3.).
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b) Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen ausgegangen (Urteil S. 6 bis 8) und hat anschließend im
Einzelnen begründet, dass im Streitfall aufgrund der objektiven Beweislage --u.a. aufgrund von Bescheinigungen der
italienischen und spanischen Behörden über die Zulassung der in Rede stehenden PKW-- feststehe, dass die
Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen, auch wenn die Klägerin und Beschwerdegegnerin die nach § 6a
Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV erforderlichen Nachweise "nicht vollumfänglich" erbracht habe (Urteil S. 8 ff.).
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c) Soweit das FA mit seiner Beschwerde geltend macht, das Urteil des FG weiche von den Voraussetzungen ab, die
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
im Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001 (BStBl I 2009, 60, Rz 22 bis 24) aufgestellt habe, folgt
daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Denn bei diesen Verwaltungsanweisungen in BStBl I 2009, 60 handelt es sich lediglich um norminterpretierende
Verwaltungsvorschriften, die der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes dienen, die aber die
Gerichte nicht binden und die keine Verschärfung der unter 1.a) dargelegten Anforderungen an den Nachweis einer
innergemeinschaftlichen Lieferung begründen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 264, unter II.B.4.b aa (3)).
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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a) Das FA macht hierzu geltend, das FG habe eine schriftliche, lieferungsbezogene Vollmacht der Abholer der beiden
PKW nicht verlangt und sei dadurch von den BFH-Urteilen vom 8. November 2007 V R 26/05 (BFHE 219, 410, BStBl II
2009, 49) und V R 71/05 (BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52) abgewichen.
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Der BFH hat aber durch das nachfolgend ergangene Urteil in BFHE 225, 264 entschieden, dass die Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen
i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis gehört (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden sei die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das FA bei
Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.
10 Soweit sich aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen in BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 und in BFHE 219, 417, BStBl II
2009, 52 in sog. Abholfällen generell das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht ableiten lassen könnte, wäre dies
nach Auffassung des erkennenden Senats durch das Urteil in BFHE 225, 264 überholt (vgl. bereits BFH-Beschluss
vom 3. August 2009 XI B 79/08, BFH/NV 2010, 72).
11 Der V. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 225, 264 ausdrücklich ausgeführt, soweit er in seinem Urteil in
BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 von der Steuerpflicht der im damaligen Streitfall zu beurteilenden
innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgegangen ist, habe dies entscheidend darauf beruht, dass der als
Abnehmer geführte Unternehmer die Erteilung der Vollmacht an den Abholer ausdrücklich bestritten habe (vgl. BFH-
Urteil in BFHE 225, 264, unter II.B.4.b aa (3)).
12 b) Das FG-Urteil weicht schließlich nicht vom BFH-Urteil in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 ab.
13 Entgegen der Auffassung des FG verhindert der Verstoß gegen die formellen Nachweisanforderungen im Streitfall
nicht den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen an das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung erfüllt sind. Vielmehr steht nach der im Einzelnen und mit Bindungswirkung für den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO)
dargelegten Auffassung des FG "nach der objektiven Beweislage fest", dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1
UStG im Streitfall vorliegen (Urteil S. 9).
14 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).