Urteil des BFH vom 18.08.2004
BFH (beschwerde, adv, aussetzung, zivilprozessordnung, devolutiveffekt, abgabenordnung, gesetz, begehren, antrag, vollziehung)
BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 20.11.2007, I B 172/07
Beschwerde und Gegenvorstellung gegen Beschluss des FG wegen Aussetzung der Vollziehung
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung
der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden abgelehnt. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht
zugelassen. Die Antragstellerin hat gegen die ablehnende Entscheidung eine Gegenvorstellung erhoben, der das FG
nicht abgeholfen hat. Zugleich mit ihrer Gegenvorstellung hat sie hilfsweise beantragt, die Beschwerde gegen den die
AdV ablehnenden Beschluss des FG zuzulassen. Dieses Begehren, dem das FG ebenfalls nicht abgeholfen hat, ist
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entscheidungsgründe
2 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn im Verfahren wegen AdV ist nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) eine Beschwerde nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen hat; daran fehlt es im Streitfall. Eine Zulassung der
Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) sieht das Gesetz für diese Verfahrensform ebenso wenig vor wie eine
Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2004 I B 81, 82/04, BFH/NV 2005, 223; vom 21. Juli
2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Deshalb muss die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde verworfen
werden (§ 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
3 Über die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung kann der Senat nicht befinden. Denn die
Gegenvorstellung richtet sich nur an das Gericht, das die mit ihr beanstandete Entscheidung erlassen hat
(Senatsbeschlüsse vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483; in BFH/NV 2005, 223), und hat keinen
Devolutiveffekt (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 113/91; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115-134 Rz 55 FGO). Deshalb war im Streitfall nur das FG zur
Entscheidung über die Gegenvorstellung berufen, bei dessen Beschluss es deshalb insoweit verbleiben muss.