Urteil des BFH vom 23.04.1999
BFH (zustellung, beschwerde, postfach, bewertung, zpo, die post, post, rechtsmittelfrist, tag, bekanntgabe)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.2.2007, VII B 84/06
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils - "förmliche" Beschlussfassung über
Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten
Leitsätze
1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach
des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es
entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu
lassen .
2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der
Regel kein Grund, dem zu misstrauen .
3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach
werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen
beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem
das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist .
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 2001 nicht bestanden. Deswegen hat er
Klage erhoben, die jedoch vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg hatte. Das FG urteilte, die Prüfungsentscheidung
sei zu Recht ergangen. Zu der insofern vom Kläger gerügten Besetzung des Prüfungsausschusses heißt es, es sei nicht
zu beanstanden, dass für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses
tätig geworden seien. Der Prüfungsausschuss habe dies --u.a.-- für die Steuerberaterprüfung 2001 so beschlossen. Die
für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten einzusetzenden Prüfer seien dem Prüfungsausschuss von einem Mitarbeiter
des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium --FinMin--) namentlich benannt worden; der Ausschuss
habe zugestimmt. Es sei auch bestimmt worden, welche ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses die
Bewertung von Aufsichtsarbeiten vornehmen sollten.
2 Dieses Urteil ist vom FG am 22. Februar 2006 zur Post gegeben worden. Das FinMin hat es am 24. Februar 2006
erhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem es mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte, will es
jedoch erst am 6. März 2006 erhalten haben. Seine Kanzleimitarbeiterin, die dazu vom FG telefonisch befragt worden
ist, hat erklärt, das Postfach, in das alle für die Kanzlei bestimmte Post eingelegt werde, sei in der Woche vom 27.
Februar bis 3. März 2006 nicht geleert worden. Als sie es am 6. März 2006 erstmals wieder geleert habe, habe sich in
ihm das Urteil des FG befunden. Hingegen hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er selbst habe am 1. März
2006 das Postfach geleert und an diesem Tage das Urteil nicht im Postfach vorgefunden. Das könne darauf beruhen,
dass er aus seiner früheren Kanzlei ausgeschieden sei und es nach wie vor häufig vorkomme, dass seine Post im
Postfach falsch einsortiert werde. Im Übrigen aber komme es für den Lauf der Rechtsmittelfrist nur darauf an, wann er
das Urteil mit Empfangswillen entgegengenommen habe, also auf das in seinem Empfangsbekenntnis angegebene
Datum.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 FGO) ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim
Bundesfinanzhof am 6. April 2006 gewahrt worden. Denn sie hat erst mit der Zustellung des Urteils des FG am 6. März
2006 zu laufen begonnen.
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Urteile des FG werden gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt.
Wählt das Gericht den Weg der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO, was bei einem
Rechtsanwalt wie dem Vertreter des Klägers nach Abs. 1 dieser Vorschrift zulässig ist, so ist das Urteil nicht bereits mit
der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder --sofern dieser nicht mit der Entgegennahme von Urteilen als
Zustellung einen Mitarbeiter seiner Kanzlei beauftragt und dieser das Urteil entgegengenommen hat-- mit dem
Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst dann, wenn der Bevollmächtigte es
entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung
gelten zu lassen. Dies hat der beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 23. April 1999 VII B 41/99
(BFH/NV 1999, 1475) zu § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entschieden. Es gilt jedoch in gleicher Weise
für die jetzt vorgeschriebene Zustellung gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 174 ZPO. Das Verfahren bei
Zustellungen ist zwar durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1206), durch das u.a. die
Zustellung von Entscheidungen der FG nach Maßgabe des § 174 ZPO vorgeschrieben worden ist, grundlegend
umgestaltet worden. Die Zustellung wird jetzt in § 166 Abs. 1 ZPO als Bekanntgabe eines Schriftstückes in der im
Einzelnen in der ZPO näher bestimmten Form definiert, während ihre Beurkundung (z.B. durch das anwaltliche
Empfangsbekenntnis) nur (noch) dem Nachweis der Zustellung dient (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli
2005 NotZ 12/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3216). Nach dem neuen Zustellungsrecht ist mit
anderen Worten das Empfangsbekenntnis als Urkunde über den Zustellungsvorgang nicht mehr konstitutiver
Bestandteil der Zustellung, wohl aber nach wie vor die --in dem Empfangsbekenntnis verkörperte-- Bereitschaft des
Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als
Zustellung gegen sich gelten zu lassen.
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Hieraus ergibt sich jedoch nichts, was den Senat zu einer Änderung seiner --soweit ersichtlich, auch vom Schrifttum zu
§ 174 ZPO einhellig geteilten-- Auffassung veranlassen könnte, nicht der Tag der Einlegung in ein Postfach oder --
vorbehaltlich der eben erwähnten Maßgaben-- der Ablieferung in den Räumen der Kanzlei eines Anwalts sei für den
Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend, sondern die Entgegennahme durch denselben. Die Zustellung mittels
Empfangsbekenntnis ist vielmehr --nach wie vor-- auf die Mitwirkungsbereitschaft des Anwalts angewiesen (mag
dieser auch standesrechtlich zu einer solchen Mitwirkung für verpflichtet zu halten sein). Nimmt der Anwalt ein in
seinen Machtbereich gelangtes Urteil also nicht entgegen oder weist er seine Bekanntgabe auf dem Wege der
Übermittlung durch die Post mit Empfangsbekenntnis sogar zurück, so ist es nicht zugestellt und die Rechtsmittelfrist
daher nicht in Lauf gesetzt. Erst wenn er die Bekanntgabe als Zustellung akzeptiert --was allerdings, wie zur
Vermeidung von Missverständnissen hinzugefügt werden mag, keine inhaltliche Kenntnisnahme von dem Schriftstück
voraussetzt--, beginnt die Rechtsmittelfrist, mag er auch diesen Willensentschluss erst später nach außen hin
dokumentieren, insbesondere indem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet oder z.B. gegen die ihm so bekannt
gemachte Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 17.
Mai 2006 2 B 10.06, Die öffentliche Verwaltung 2006, 788).
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Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers das Urteil des FG erst am 6. März 2006 als
zugestellt entgegengenommen hat (und dass es vorher entweder noch nicht an ihn gelangt war oder in seinem
Postfach gelegen hat, ohne dass dessen Inhalt von dem Bevollmächtigten des Klägers geleert worden wäre). Das
vom Bevollmächtigten des Klägers ausgestellte Empfangsbekenntnis, aber auch sein Vorbringen in diesem Verfahren
ist in diesem Sinne klar und eindeutig. Ihm zu misstrauen, gibt der Geschehensablauf --insbesondere die Absendung
bereits am 22. Februar 2006-- keinen hinreichenden Anlass. § 174 ZPO verlässt sich nämlich darauf, dass ein Anwalt
als unabhängiges Organ der Rechtspflege zuverlässig genug ist, um den zutreffenden Tag der Entgegennahme einer
gerichtlichen Entscheidung zu bekennen. Erklärt er, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag
zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen (BVerwG-Urteil vom 25. April 2005 1 C 6.04,
Buchholz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 130a VwGO Nr. 72). Das gilt hier für den Vortrag
des Bevollmächtigten des Klägers, das Urteil habe sich am 1. März 2006 noch nicht in dem Postfach der Kanzlei
befunden, zumal dieser einen Zusammenhang aufgezeigt hat (Ausscheiden aus einer Kanzlei), der es immerhin
möglich erscheinen lässt, dass das Urteil zunächst in ein falsches Postfach eingelegt bzw. an einer falschen Adresse
abgeliefert worden ist. Eine Pflicht, das Postfach an den beiden Folgetagen, dem 2. und 3. März 2006 zu leeren und
an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt,
entgegenzunehmen, bestand allenfalls standesrechtlich; deren Verletzung würde sich aber nicht dahin auswirken,
dass die Zustellung als an diesen Tagen mit der Folge des Anlaufens der Rechtsmittelfrist bewirkt anzusehen wäre, so
dass es einerlei ist, ob das Urteil an diesen Tagen in das Postfach eingelegt worden ist oder tatsächlich erst am 6.
März 2006. Entscheidend ist allein, dass mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen ist, dass der
Bevollmächtigte des Klägers es, wie von ihm bekundet, erst am 6. März 2006 entgegengenommen hat.
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2. Die danach zulässige Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), liegt nicht vor, wobei der
beschließende Senat dahinstehen lässt, ob die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerde in jeder Hinsicht den
Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen.
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a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage, ob § 24 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(DVStB) eine förmliche Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Heranziehung von Stellvertretern zur
Bewertung von Prüfungsarbeiten erfordert. Was die Beschwerde dabei unter einem "förmlichen" Beschluss versteht,
bleibt unerörtert und ist auch sonst nicht ohne weiteres erkennbar; die Beschwerde will offenbar bei der
Beschlussfassung über die Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht
bestimmte Förmlichkeiten gewahrt wissen, sondern, wie ihre Ausführungen zum tatsächlichen Ablauf des
Prüfungsverfahrens erkennen lassen, eine klare und ausdrückliche Beschlussfassung hierüber (anstelle eines
stillschweigenden Gewährenlassens des FinMin, wie es die Beschwerde offenbar für den Streitfall unterstellt).
10 Die entsprechend zu fassende Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nach § 24 Abs. 1 DVStB eindeutig so
zu beantworten ist, wie es die Beschwerde offenbar selbst für richtig hält und wie sie jedenfalls vom FG
(stillschweigend) beantwortet worden ist, welches ausgeführt hat, dass sich die Prüfungsausschüsse I und II am 14.
Dezember 2000 "dafür ausgesprochen" hätten, auch stellvertretende Mitglieder der beiden Ausschüsse auf Vorschlag
des FinMin zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten miteinzubeziehen. Das könne sich, so hat das FG dargelegt, nur auf
die Steuerberaterprüfung 2001 bezogen haben. Weiter hat das FG dazu ausgeführt, in der betreffenden Sitzung habe
der Vertreter des FinMin die in Betracht kommenden stellvertretenden Mitglieder (mündlich) namentlich benannt und
die Prüfungsausschüsse hätten dem Vorschlag des FinMin ohne Gegenstimme zugestimmt.
11 Mehr verlangt § 24 Abs. 1 DVStB nicht, ohne dass dies einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
Wenn die Beschwerde das Verfahren im Streitfall gleichwohl für unzureichend hält, so beruht dies im Wesentlichen
darauf, dass sie die vom FG angeführte Niederschrift über die vorgenannte Sitzung anders interpretiert als dieses, die
tatsächlichen Feststellungen des FG also für unzutreffend hält. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre jedoch
nach § 118 Abs. 2 FGO von den Feststellungen des FG auszugehen, weil diese so ohne Verstoß gegen die
Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze getroffen werden konnten und auch nicht dargelegt oder
sonst erkennbar ist, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere der Niederschrift über die genannte
Sitzung, nicht nachvollziehbar wären.
12 b) Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es mit § 24 Abs. 1 DVStB vereinbar ist, dass der
Prüfungsausschuss pauschal alle Stellvertreter zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten heranzieht und es der obersten
Landesbehörde überlässt, diejenigen Stellvertreter auszuwählen, die tatsächlich tätig werden, rechtfertigt ebenfalls
nicht die Zulassung der Revision. Wie sich aus dem eben Ausgeführten ergibt, waren dem Prüfungsausschuss bei
seiner Entscheidung über die Heranziehung von Stellvertretern diese namentlich bekannt. Insofern hat der
Prüfungsausschuss also nicht "pauschal" Prüfer zur Korrektur von Aufsichtsarbeiten herangezogen. Die Frage, ob das
Prüfungsverfahren zu beanstanden wäre, wenn es anders wäre, wenn also das von der Beschwerde gebildete
Beispiel einträfe, dass zum Zeitpunkt der Sitzung des Prüfungsausschusses noch nicht berufene stellvertretende
Mitglieder desselben zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten herangezogen worden sind, würde sich in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil ein solcher Sachverhalt im Streitfall nicht gegeben, jedenfalls vom
FG nicht festgestellt ist.
13 c) Die dritte, von der Beschwerde gesondert formulierte Frage, ob § 24 Abs. 1 DVStB verlangt, dass die --zur
Bewertung von Aufsichtsarbeiten heranzuziehenden-- stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
namentlich benannt werden, bedarf danach keiner Erörterung mehr. Sie würde sich in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht stellen, weil diese angebliche Voraussetzung für ein rechtmäßiges Prüfungsverfahren im
Streitfall erfüllt ist.
14 Soweit das Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollte, dass diese für
erforderlich hält, dass die Prüfungskommission durch "förmlichen" Beschluss selbst festlegt, welche stellvertretenden
Mitglieder in welchen Prüfungsverfahren in welcher Weise mitwirken, könnte auch dies nicht zur Zulassung der
Revision führen. Denn die Beschwerde übersieht, dass sich der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 27.
Oktober 1992 VII R 4/92 (BFH/NV 1993, 692) eingehend mit der Frage der Besetzung eines Prüfungsausschusses für
die Steuerberaterprüfung mit stellvertretenden Mitgliedern und zur Abwicklung der schriftlichen Steuerberaterprüfung
in diesem Falle auseinandergesetzt hat. Er hat in dieser Entscheidung nicht nur für rechtlich unbedenklich gehalten,
dass neben den ordentlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Mehrzahl von Stellvertretern berufen wird,
die neben den ordentlichen Mitgliedern mit der selbständigen Begutachtung der Arbeiten und der nachfolgenden
Notenfestsetzung im Prüfungsausschuss betraut werden, sondern auch für die Verteilung der Begutachtungen auf die
einzelnen Prüfer einen Prüfungsplan für ausreichend erachtet, ohne dass dem eine in der Geschäftsordnung des
Prüfungsausschusses getroffene Vertretungsregelung zugrunde liegen müsse. Mit dieser Entscheidung hätte sich die
Beschwerde auseinandersetzen müssen, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen; sie hätte
angeben müssen, welche insoweit noch ungeklärt gebliebenen Rechtsfragen sich in dem Streitfall auf der Grundlage
der tatsächlichen Feststellungen des FG stellten und inwiefern ihre richtige Beantwortung zweifelhaft ist, so dass sie
der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Daran fehlt es völlig.