Urteil des BFH vom 08.08.2013
Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Bestimmung des Kindes zum Kindergeldberechtigten
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, III R 3/13
Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Bestimmung des Kindes zum
Kindergeldberechtigten
Leitsätze
1. Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, wenn das FG auf eine
gegen die Ablehnung der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) gerichtete Klage die Familienkasse
verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Kindes festzusetzen.
2. Die nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Familiengericht zu treffende
Entscheidung, welcher von mehreren gleichrangig Kindergeldberechtigten vorrangig bei der
Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen ist, entfaltet keine Tatbestandswirkung für das
Festsetzungsverfahren der Familienkasse, wenn sie unter Überschreitung des gesetzlichen
Entscheidungsrahmens eine nach §§ 62 f. EStG nicht kindergeldberechtigte Person (insbesondere
das Kind selbst) zum Berechtigten bestimmt.
3. Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts nach § 64
Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht
diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den
vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat.
Tatbestand
1 I. Die am 1. Februar 1985 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befand sich in
der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 in einer Berufsausbildung zur Fachkraft im
Gastgewerbe. Sie lebte in dieser Zeit in einem eigenen Haushalt. Der Vater der Klägerin
befand sich in einer Justizvollzugsanstalt, die Mutter unterhielt einen eigenen Hausstand.
Beide Elternteile erbrachten keine Unterhaltsleistungen gegenüber der Klägerin.
2 Mit dem am 9. Oktober 2009 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse)
eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin die Auszahlung des Kindergeldes an sich
selbst. Nach einem dem Antrag beiliegenden Schreiben der Justizvollzugsanstalt hatte sich
der Vater der Klägerin geweigert, an der Beantragung des Kindergeldes mitzuwirken.
3 Auf Anraten der Familienkasse beantragte die Klägerin beim Familiengericht, die Bestimmung
des vorrangig Kindergeldberechtigten durchzuführen. Das Familiengericht bestimmte jedoch
nicht einen der Elternteile zum vorrangig Kindergeldberechtigten, sondern --entsprechend
dem Antrag der Klägerin-- die Klägerin selbst zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes.
4 Die Familienkasse lehnte mit Schreiben vom 21. Juli 2011, mit dem eine Kopie eines
Bescheids vom 28. Januar 2010 übersandt wurde, die Abzweigung des Kindergeldes an die
Klägerin mit der Begründung ab, dass eine Berechtigtenbestimmung nicht erfolgt sei. Deshalb
könne nicht festgestellt werden, aus wessen Kindergeldanspruch das Kindergeld an die
Klägerin ausgezahlt werden solle. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung wies die Familienkasse darauf hin, dass die Berechtigtenbestimmung des
Familiengerichts nicht anerkannt werden könne, da sie offenkundig über die gesetzlich
zugelassenen Möglichkeiten hinausgehe.
5 Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hatte das Familiengericht auf Anfrage des
Finanzgerichts (FG) eine Änderung des Beschlusses unter Berufung auf dessen Rechtskraft
abgelehnt. Das FG gab daraufhin der gegen die Ablehnung der Abzweigung gerichteten
Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 634 veröffentlichten Gründen statt
und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin für August 2009 bis einschließlich Juli 2011
Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
6 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
7 Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
8 Die Klägerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
9 II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts
(Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der
Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --
Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März
2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
III.
10 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur
Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung. Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, weil es
seinem Urteil ein Klagebegehren zugrunde gelegt hat, das mit dem tatsächlichen Begehren
der Klägerin nicht übereinstimmt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
11 1. a) Zur Grundordnung des Verfahrens, deren Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne
ausdrückliche Rüge zu beachten hat, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen
weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV
1995, 697, m.w.N.), gehört auch der Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, der für
das finanzgerichtliche Verfahren in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zum Ausdruck kommt (BFH-
Urteil in BFH/NV 1995, 697, m.w.N.). Nach diesem Grundsatz darf das Gericht in
Anerkennung der privatautonomen Verfügungsfreiheit des Klägers über den
Streitgegenstand nicht über das Klagebegehren, das regelmäßig im Klageantrag seinen
formgerechten Ausdruck findet, hinausgehen ("ne ultra petita"). Es darf dabei dem Kläger
nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat, und darüber hinaus auch nicht über
etwas anderes ("aliud") entscheiden als der Kläger durch seinen Antrag (einschließlich
seiner eigenen Interpretation dieses Antrags) begehrt und zur Entscheidung gestellt hat
(BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 697, m.w.N.).
12 b) Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die von der
Familienkasse abgelehnte Abzweigung des Kindergeldes an die Klägerin gewandt.
13 aa) Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie
Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB
auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65
Abs. 1 Satz 1 FGO) alle dem FG und der Familienkasse bekannten und vernünftigerweise
erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom
27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, m.w.N.). Der BFH kann die Klageschrift ohne
Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999
VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, m.w.N.).
14 bb) Im Streitfall wandte sich die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Klageschrift und der
beigefügten Unterlagen gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 und die
Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011. Hierin hat die Familienkasse jedoch nicht die
Festsetzung des Kindergeldes zugunsten der Klägerin, sondern nur die Abzweigung des
Kindergeldes an die Klägerin abgelehnt.
15 Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgende Auszahlung von Kindergeld an einen Dritten -
-hier das Kind-- nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das
dem Erhebungsverfahren entspricht (Senatsurteile vom 26. August 2010 III R 21/08, BFHE
231, 520, BStBl II 2013, 583, und vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720). Sie
betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung (BFH-Beschluss vom
30. Januar 2001 VI B 272/99, BFH/NV 2001, 898).
16 Demgegenüber hat das FG eine Entscheidung hinsichtlich des Festsetzungsverfahrens
getroffen, indem es festgestellt hat, dass die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für die
Monate August 2009 bis einschließlich Juli 2011 habe und ihr deshalb Kindergeld für diesen
Zeitraum zu gewähren sei. Insoweit hat das FG über etwas anderes entschieden als die
Klägerin durch ihren Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat.
17 cc) Zutreffend ist indes, dass in einem Fall, in dem noch keine Festsetzung zugunsten eines
Kindergeldberechtigten erfolgt ist, der potentiell Abzweigungsberechtigte regelmäßig auch
die Festsetzung zugunsten eines Berechtigten begehren wird, um auf der Grundlage dieser
Festsetzung sein Abzweigungsbegehren durchzusetzen. Entsprechend räumt § 67 Satz 2
EStG außer dem Berechtigten auch demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat, ein eigenes Antragsrecht auf Festsetzung zugunsten eines
Berechtigten ein.
18 Diesem Interesse kann das FG in einem Verfahren über die Abzweigung des Kindergeldes
verfahrensrechtlich nur in der Weise Rechnung tragen, dass es das Verfahren nach § 74
FGO aussetzt, bis die Familienkasse oder ggf. daran anschließend das FG über den --in
einem solchen Fall regelmäßig zugleich mit dem Abzweigungsantrag gestellten--
Festsetzungsantrag entschieden hat.
19 2. Hinsichtlich der sich nur im Festsetzungsverfahren stellenden Frage der Bindungswirkung
der familiengerichtlichen Entscheidung weist der Senat für das weitere Verfahren auf
Folgendes hin:
20 a) aa) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
Ist das Kind --wie im vorliegenden Fall-- nicht in den Haushalt eines Berechtigten
aufgenommen und erhält es auch von keinem der Berechtigten Unterhaltsleistungen, so
bestimmen zunächst die Berechtigten untereinander, wer vorrangig das Kindergeld erhalten
soll. Insoweit wäre im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob die Willensbekundungen der
Elternteile dahin ausgelegt werden können, dass ein Elternteil einverständlich zum
Bezugsberechtigten bestimmt werden sollte.
21 Fehlt es an einer solchen Bestimmung durch die Berechtigten, so nimmt das Familiengericht
auf Antrag eines Berechtigten oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der
Zahlung des Kindergeldes hat, die Bestimmung des vorrangig Berechtigten vor (§ 64 Abs. 3
Satz 4, Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG).
22 Das Familiengericht ersetzt damit die eigentlich den Berechtigten zukommende
Entscheidung über den Vorrang zwischen mehreren an sich gleichrangig Berechtigten.
Ebenso wie aber die Berechtigten selbst einen Nichtberechtigten nicht zum Berechtigten
bestimmen können, kann auch das Familiengericht eine solche Bestimmung nicht
vornehmen.
23 bb) Wer Kindergeldberechtigter ist, bestimmt sich nicht nach § 64 EStG, sondern nach § 62
EStG i.V.m. § 63 EStG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach § 70 Abs. 1 EStG der
Familienkasse. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Anspruchsberechtigung
nach §§ 62 f. EStG von einer Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen hinsichtlich der Person
des Berechtigten und der Person des Kindes abhängt, über deren Vorliegen das
Familiengericht weder befinden soll noch in der Regel befinden kann.
24 cc) Hieraus ergibt sich auch die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung des
Familiengerichts. Sie bezieht sich allein auf die Vorrangbestimmung, nicht hingegen auf die
Berechtigtenbestimmung an sich. Kommen als mögliche Berechtigte nur die Person A und
die Person B in Betracht, geht eine vom Familiengericht getroffene Entscheidung, die die
Person C als vorrangig bestimmt, ins Leere, da sie keine Entscheidung über den Vorrang
zwischen A und B trifft.
25 Der Auffassung des vom FG um Änderung seines Beschlusses ersuchten Familiengerichts,
wonach einer erneuten Entscheidung des Familiengerichts die Rechtskraft des Beschlusses
vom 31. Mai 2010 entgegensteht, kann sich der Senat nicht anschließen. Unabhängig von
der in der zivilprozessualen Literatur umstrittenen Frage, ob Beschlüsse im Verfahren nach
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) überhaupt einer materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl.
zum Meinungsstreit etwa Ulrici in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 48
FamFG Rz 29 ff., m.w.N.), würde diese in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb
einer neuen Entscheidung des Familiengerichts nicht entgegenstehen, weil sich ihre
Wirkung auf den Verfahrensgegenstand beschränkt, über den in dem unanfechtbar
gewordenen Beschluss entschieden wurde (Ulrici in Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, § 48 FamFG Rz 24). Über den Verfahrensgegenstand "Vorrang
zwischen der Berechtigung des Vaters der Klägerin und der Berechtigung der Mutter der
Klägerin" hat das Familiengericht jedoch noch gar keine Entscheidung getroffen. Vielmehr
hat das Familiengericht ausweislich des Tenors seiner Entscheidung über die
"Bezugsberechtigung des Kindes", und damit über einen anderen, nicht in seiner --durch
§ 64 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG begrenzten-- Entscheidungskompetenz
liegenden Verfahrensgegenstand entschieden.
26 dd) Aus der vorbezeichneten Kompetenzverteilung zwischen den Familienkassen, die für die
Bestimmung des bzw. der Anspruchsberechtigten zuständig sind, und den
Familiengerichten, die in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG für die
Bestimmung des Vorrangs zwischen mehreren gleichrangig Anspruchsberechtigten
zuständig sind, ergibt sich als notwendige Konsequenz, dass die Familienkasse an dem
Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts mitwirken muss. Nur wenn die
Familienkasse gegenüber dem Familiengericht genau bezeichnet, unter welchen
gleichrangig Anspruchsberechtigten das Familiengericht einen vorrangig Berechtigten
auszuwählen hat, kann dieses seiner Aufgabe gerecht werden und Entscheidungen über
einen falschen Verfahrensgegenstand vermeiden. Gleiches gilt für das FG, sofern dieses
über die Frage der Anspruchsberechtigung zu entscheiden hat und sich dort die
Vorrangfrage nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG stellt.
27 Aus diesem Grunde erschiene es sinnvoll, wenn die Familienkasse bzw. das FG im weiteren
Verfahren an das Familiengericht herantritt und auf die bislang ausstehende Entscheidung
zum Vorrang zwischen der Anspruchsberechtigung des Vaters und der Mutter der Klägerin
hinweist.
28 b) Entgegen der Auffassung des FG kann der Grundsatz von Treu und Glauben keinen
Anspruch der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld zu ihren Gunsten begründen.
29 Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach jeder auf die berechtigten Belange
des anderen Teils angemessene Rücksicht zu nehmen hat und sich zu seinem früheren
Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, auch im Steuerrecht anzuwenden. Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH bringt jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben
keine Steueransprüche zum Erstehen oder zum Erlöschen, sondern kann allenfalls
verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann. Ein
treuwidriges Verhalten kann daher nicht dazu führen, Steuerrechtsfolgen zu begründen oder
zu verneinen, die materiell-rechtlich nicht bestehen (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom
30. Juli 1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33; vom 8. Februar 1996 V R 54/94,
BFH/NV 1996, 733, und vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105; ebenso
Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 164).
Entsprechendes gilt gemäß § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung für
Steuervergütungsansprüche wie das Kindergeld. Daher kann der Grundsatz von Treu und
Glauben eine Kindergeldberechtigung des Kindes, die das EStG bereits nicht vorsieht, nicht
zum Entstehen bringen.
30 Der Senat kann daher auch dahingestellt sein lassen, ob und gegebenenfalls aus welcher
gesetzlichen Grundlage sich für die Familienkasse eine Pflicht ergibt, ein Kind darüber zu
beraten, ob sich bei ihr eingehende Beschlüsse des Familiengerichts in dem durch § 64
EStG gesteckten Rahmen halten, und ob die Familienkasse eine solche Pflicht im
vorliegenden Fall verletzt hätte.
31 c) Schließlich weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des Festsetzungsverfahrens
auch die durch § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gezogene
Altersgrenze zu berücksichtigen wäre. Nach Aktenlage vollendete die laut
Einspruchsentscheidung am 1. Februar 1985 geborene Klägerin ihr 25. Lebensjahr noch im
Januar 2010. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verlängerungstatbestands nach § 32
Abs. 5 EStG hat das FG bislang nicht festgestellt.