Urteil des BFH vom 22.07.2010
Ermittlung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Buchwerts des Milchlieferrechts im Wege der Schätzung - Flurstücksbezogene Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG - Einzelfallbeurteilung - Keine Bindung des FG an Schätzungsmethode in
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.7.2010, IV R 30/08
Ermittlung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Buchwerts des Milchlieferrechts im Wege der Schätzung -
Flurstücksbezogene Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG - Einzelfallbeurteilung - Keine Bindung
des FG an Schätzungsmethode in Verwaltungsanweisung - Selbstbindung der Verwaltung
Leitsätze
1. Die in dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02 dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden
Buchwerts der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970 basiert auf einer vertretbaren sachgerechten und wirklichkeitsgerechten
Schätzung und kann deshalb vom FG im Rahmen der ihm eigenen Schätzungsbefugnis herangezogen werden.
2. Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ist bei der Entnahme bzw. der Veräußerung der Milchlieferrechte
flurstücksbezogen anzuwenden.
Tatbestand
1
I. Streitig ist die Ermittlung des Buchwerts der Milchlieferrechte (= Milchreferenzmenge) im Zusammenhang mit deren
Übernahme in das Privatvermögen sowie die Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger
bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
3
Mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 veräußerte er zum 1. Juli 1998 seine Hofstelle. Des Weiteren erklärte er am 1. Juli
1998 die Betriebsaufgabe und übernahm die verbliebenen Wirtschaftsgüter, u.a. auch die Milchlieferrechte, ins
Privatvermögen. Die Milchlieferrechte entfielen teilweise auf Pachtflächen, überwiegend aber auf im Eigentum des
Klägers stehende Grundstücke, die vor dem 1. Juli 1970 zum Anlagevermögen gehörten und deshalb mit fiktiven
Anschaffungskosten gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 EStG erfasst waren.
4
In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 (Streitjahr) berücksichtigte der Kläger im Rahmen der Ermittlung des
Betriebsaufgabegewinns die in sein Privatvermögen übernommenen Milchlieferrechte mit einem Entnahmewert in
Höhe von 86.250 DM (= Verkehrswert). In gleicher Höhe berücksichtigte er gewinnmindernd einen Buchwert für die
Milchlieferrechte.
5
Den gewinnmindernden Abzug eines Buchwerts für die Milchlieferrechte lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt --FA--) zunächst mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 9. Januar 2001 vollständig ab.
6
Auf den Einspruch der Kläger erließ das FA unter dem 2. Februar 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid,
in dem es einen Buchwert der Milchlieferrechte, soweit diese auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke
entfielen, in Höhe von 70.253 DM berücksichtigte. Den Entnahmewert setzte es in Höhe von 75.633 DM an. Das FA
ermittelte den Buchwert der Milchlieferrechte nach der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Gesamtwertmethode
bezogen auf die Wertverhältnisse des Grund und Bodens und der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970, jedoch unter
Heranziehung der Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom
25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720). Dabei bediente sich das FA der in Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02 (BStBl I 2003, 78) enthaltenen Formel und ermittelte
so den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970. Bei der Berechnung ist
das FA von einem Verkehrswert (von den Beteiligten als Bruttoverkehrswert bezeichnet) der landwirtschaftlichen
Grundstücke zum maßgeblichen Stichtag, dem 2. April 1984 (Zeitpunkt der Einführung der Milchlieferrechte), in Höhe
von 19.100 DM/ha ausgegangen. Von diesem Verkehrswert hat es zur Ermittlung des Werts des "nackten" Grund und
Bodens (ohne Milchlieferrecht) 10 % abgezogen. Den so berechneten Verkehrswert hat es ins Verhältnis gesetzt zu
dem Wert der anteilig auf die Grundstücke entfallenden Milchlieferrechte, der zu diesem Bewertungsstichtag mit 0,80
DM/kg angesetzt worden ist. Unter Heranziehung der Verlustausschlussklausel gemäß § 55 Abs. 6 EStG wirkte sich
der Buchwert indes nur in Höhe von 70.253 DM gewinnmindernd aus. Im Ergebnis erfasste das FA damit einen
Aufgabegewinn aus der Übernahme der von den Eigentumsflächen abgespaltenen Milchlieferrechte in das
Privatvermögen in Höhe von 5.380 DM.
7
Während des Einspruchsverfahrens fand am 22. Juli 2003 eine Besprechung zwischen dem Landwirtschaftlichen
Buchführungsverband (u.a. vertreten durch den Bevollmächtigten der Kläger im Einspruchsverfahren) und dem FA
(vertreten u.a. durch den Vorsteher) zur Bewertung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Milchlieferrechts statt.
Auf das Protokoll vom 22. Juli 2003 sowie das anschließende Schreiben des FA vom 23. September 2003 und das der
Besprechung vorausgegangene Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel vom 12. Mai 2003 wird Bezug
genommen.
8
Der Einspruch im Übrigen hatte keinen Erfolg.
9
Dagegen hatten die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Ansatz eines Aufgabegewinns bei den
Milchlieferrechten wendeten, die sich von den Eigentumsflächen abgespalten haben. Das FA habe zur Ermittlung des
Werts des "nackten" Grund und Bodens zum 2. April 1984 zu Unrecht von dem zwischen den Beteiligten insoweit
unstreitigen durchschnittlichen Bruttoverkehrswert des Grund und Bodens in Höhe von 19.100 DM/ha lediglich einen
pauschalen Abschlag von 10 % vorgenommen. Diese Berechnung sei dem BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 nicht
zu entnehmen. Nach Tz. 8 des BMF-Schreibens sei von dem Bruttoverkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstücke,
der sich aus den Kaufpreissammlungen abgeleitet habe, zunächst ein Unsicherheitsabschlag von 10 %
vorzunehmen. Zur Ermittlung des Nettoverkehrswerts sei danach noch die durchschnittliche regionale Milchquote von
4 400 kg/ha (x 0,80 DM/kg = 3.520 DM/ha) herauszurechnen. Die Kläger hätten jedenfalls einen aus dem
Gleichbehandlungsgebot abzuleitenden Anspruch auf den Abzug in Höhe der durchschnittlichen Milchquote, da diese
Wertermittlung nach der Weisungslage der (ehemaligen) OFD Kiel von anderen Finanzämtern bei anderen
Steuerpflichtigen entsprechend praktiziert worden sei.
10 Des Weiteren habe das FA die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG zu Unrecht flurstücksbezogen
angewandt. Das Milchlieferrecht sei lediglich ein Wirtschaftsgut, welches keinen Bezug zu dem jeweiligen Grundstück
habe. Dies habe zur Folge, dass bei einer Veräußerung oder Entnahme dem Veräußerungs- bzw. Entnahmewert der
gesamte Buchwert gegenüberzustellen sei.
11 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die von dem FA im Wege der Schätzung ermittelten Werte des
"nackten" Grund und Bodens seien nicht zu beanstanden. Es sei grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher
Schätzungsmethode sie sich bedienen wolle. Der Steuerpflichtige selbst habe keinen Anspruch auf die Anwendung
einer bestimmten Schätzungsmethode. Der Abschlag von 10 % von den ermittelten Durchschnittsverkaufspreisen sei
eine sachgerechte Schätzung. Einen Anspruch auf die vom FA alternativ angewandte Schätzungsmethode, anstelle
des 10 %igen Abschlags eine Kürzung um die durchschnittliche regionale Milchquote von 4 400 kg/ha (x 0,80 DM/kg
= 3.520 DM/ha) vorzunehmen, hätten die Kläger nicht. Ein solcher Anspruch könne auch nicht aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben abgeleitet werden. Ein solcher Vertrauenstatbestand sei nicht durch die Besprechung vom 22. Juli
2003 begründet worden. Diese Vereinbarung sei seitens des FA an die Bedingung geknüpft worden, dass die
anhängigen Rechtsbehelfsverfahren einvernehmlich beendet würden. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall
gewesen.
12 Zutreffend habe das FA die Verlustausschlussklausel flurstücksbezogen angewandt. Da sich das Wirtschaftsgut als
vorheriger Teil des Grund und Bodens von dem einzelnen Grundstück abgespalten habe, sei es konsequent, den
Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens ebenso wie aus der Veräußerung der Milchlieferrechte
flurstücksbezogen zu ermitteln.
13 Die vollständigen Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1798 abgedruckt.
14 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
15 Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2. Februar 2006 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22. März 2006 dahin abzuändern, dass der Aufgabegewinn um 5.380 DM niedriger
angesetzt wird.
16 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
17 II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
18 Der von dem FG im Wege der Schätzung ermittelte Buchwert für die vom Grund und Boden abgespaltenen
Milchlieferrechte hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand (dazu unter 1.). Die Feststellungen des FG lassen
jedoch keine Entscheidung darüber zu, ob die Kläger nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einen
Anspruch auf eine andere Wertfestsetzung des abgespaltenen Buchwerts haben (dazu unter 2.). Zutreffend ist das FG
davon ausgegangen, dass die Verlustausschlussklausel gemäß § 55 Abs. 6 EStG auch hinsichtlich der
Berücksichtigung des vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts der Milchlieferrechte flurstücksbezogen
anzuwenden ist (dazu unter 3.).
19 1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis zur
Berechnung des vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts der Milchlieferrechte den Wert des "nackten" Grund
und Bodens mit 17.190 DM/ha angenommen hat.
20 a) Nach nunmehr gefestigter Senatsrechtsprechung handelt es sich bei der mit der MGV mit Wirkung zum 2. April
1984 eingeführten Milchreferenzmenge (= Milchlieferrechte) um ein vom Grund und Boden abgespaltenes
immaterielles Wirtschaftsgut. Der Buchwert der Milchlieferrechte ist deshalb nach Maßgabe der Gesamtwertmethode
von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuspalten. Die
Aufteilung des Buchwerts ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der MGV zum 2. April 1984, aber grundsätzlich
bezogen auf das Wertverhältnis zum Stichtag 1. Juli 1970 vorzunehmen. Der zu diesem Stichtag festgestellte Wert des
Grund und Bodens ist danach im selben Verhältnis aufzuteilen, in dem sich die Marktpreise für die Milchlieferrechte
einerseits und für den "nackten" Grund und Boden andererseits nach Entstehung des Wirtschaftsguts Milchlieferrecht
gegenüberstehen. Da die Ermittlung der Marktpreise mit erheblichen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten verbunden
ist, sind die Marktpreise ggf. zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Markt --in Form von Kauf- oder
Pachtpreisen-- erst allmählich bilden konnte, weil die Milchlieferrechte erst sehr viel später als eigenständiges
immaterielles Wirtschaftsgut wirtschaftlich in Erscheinung traten und als solches anerkannt wurden. Zudem war dieser
Markt wenig transparent (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64, m.w.N.).
21 b) Da eine exakte Ermittlung des Werts des Grund und Bodens und der Milchlieferrechte zum Zeitpunkt der Einführung
der Milchreferenzmenge faktisch nicht möglich war, hat das FA von der ihm gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) eingeräumten Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Dabei hat es sich an dem umfangreichen BMF-
Schreiben zur Bewertung der im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden stehenden
Milchlieferrechte in BStBl I 2003, 78 orientiert. Nach Tz. 8 des BMF-Schreibens kann zur Ermittlung des Teilwerts des
"nackten" Grund und Bodens z.B. auf Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs oder Werte aus
Kaufpreissammlungen oder -statistiken zum letzten vor der Einführung der MGV liegenden Stichtag zurückgegriffen
werden. Von diesen Werten kann zur Berücksichtigung von Unsicherheiten ein Abschlag von 10 % gemacht werden.
Der Wert des Milchlieferrechts soll zu dem Stichtag 2. April 1984 gemäß Tz. 12 mit 0,80 DM/kg angenommen werden.
Dieser Wert ist aus der ersten Milchaufgabevergütung nach dem Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die
Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (MAVG) vom 17. Juli 1984 (BGBl I 1984, 942) abgeleitet worden. Nach § 1
Abs. 1 Satz 2 MAVG war die Zahlung einer Vergütung von 1.000 DM je 1 000 kg Milch in zehn gleichen Jahresraten
möglich, was einem gerundeten abgezinsten Betrag von 0,80 DM/kg entsprach. Diese Werte sind sodann gemäß Tz.
17 des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 78 in eine Formel einzustellen, die eine flurstücksbezogene Berechnung der
Buchwertabspaltung nach der Gesamtwertmethode ermöglicht. Alternativ zu der flurstücksbezogenen Berechnung
sieht das BMF-Schreiben in Tz. 18 eine vereinfachte betriebsbezogene Berechnung vor.
22 Das FA hat seiner Schätzung die zuvor dargelegte flurstücksbezogene Berechnung zu Grunde gelegt. Dabei hat es
den Wert des "nackten" Grund und Bodens in Höhe von 19.100 DM/ha anhand der örtlichen Kaufpreisstatistik aus
Durchschnittspreisen des Jahres 1984 ermittelt, welche auf Verkäufen in der Region des klägerischen Hofes beruhen.
Anschließend hat es den Verkaufspreis um 10 % gemindert und den Wert des "nackten" Grund und Bodens in Höhe
von 17.190 DM/ha in die Berechnungsformel eingestellt.
23 c) Diese flurstücksbezogene Schätzung des Buchwerts der Milchlieferrechte, insbesondere die im Wege der
Schätzung erfolgte Ermittlung des Werts des "nackten" Grund und Bodens zum 2. April 1984 hat sich das FG zu Eigen
gemacht. Im finanzgerichtlichen Verfahren gibt § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO dem FG eine
eigene Schätzungsbefugnis. Bei der Schätzung selbst und insbesondere auch bei der Frage, welche
Schätzungsmethode dem Ziel am besten gerecht wird, die Besteuerungsgrundlagen durch
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, handelt es
sich grundsätzlich um Tatsachenfeststellungen des FG. Das Revisionsgericht ist daran nach Maßgabe des § 118 Abs.
2 FGO gebunden, d.h., es prüft lediglich auf Rechtsverstoß, insbesondere auf Verstoß gegen die Denkgesetze und
Erfahrungssätze, sofern nicht in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und begründete
Revisionsgründe vorgebracht sind (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416,
m.w.N.).
24 Davon ausgehend hält die Schätzung des FG einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das FG ist, ohne dies
näher auszuführen, ersichtlich davon ausgegangen, dass der in die Formel (Tz. 17 des BMF-Schreibens in BStBl I
2003, 78) einzustellende Wertansatz der Milchlieferrechte zum 2. April 1984 in Höhe von 0,80 DM/kg Milch (Tz. 12) zu
einer sachgerechten Schätzung des Buchwerts der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970 führt. Dieser Wertansatz steht
zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Auch der Senat geht davon aus, dass diese im Einzelnen in Tz. 12 des BMF-
Schreibens erläuterte Schätzung des Werts der Milchlieferrechte zum 2. April 1984 auf zutreffenden
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht und von daher nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung des Werts des
"nackten" Grund und Bodens zum 2. April 1984 ist Ausgangspunkt der Überprüfung zunächst, dass eine
wirklichkeitsgerechte Schätzung bereits auf Grund des Zeitablaufs mit hohen Unwägbarkeiten verbunden ist. Eine
Ermittlung des konkreten Verkehrswerts jedes einzelnen Grundstücks ist, was die Kläger selber einräumen, praktisch
und auch verwaltungstechnisch nicht umsetzbar gewesen. Hinzu kommt, dass sich ein Markt für die Milchlieferrechte
nach deren Einführung erst allmählich hat bilden können und sie daher auch erst sehr viel später als eigenständige
immaterielle Wirtschaftsgüter in Erscheinung getreten sind. Zudem gilt bzw. galt der Markt als wenig transparent (vgl.
dazu Senatsurteil vom 25. November 1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61). Angesichts dieser
erheblichen praktischen Schwierigkeiten hat der Senat bereits in dem Urteil vom 20. März 2003 IV R 37/02 (BFH/NV
2003, 1403) ausgeführt, dass mit dem umfangreichen BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 die Grundsätze zur
Buchwertabspaltung praktisch umgesetzt worden sind. Dem Senat ist bewusst, dass die dort niedergelegten
Berechnungsmodalitäten in ihrer Pauschalität nicht jedes einzelne Grundstück einer zutreffenden Bewertung
zuführen. Die nicht zielgenaue Einzelfallbeurteilung ist jedoch jeder Pauschalierung immanent. Sie ist jedenfalls dann
hinzunehmen, wenn sie nicht im Einzelfall zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
25 Vor diesem Hintergrund hält der Senat die vom FG vorgenommene Schätzung des Werts des "nackten" Grund und
Bodens für sachgerecht. Das FG hat dem FA folgend unter Heranziehung der regional durchgeführten
Grundstücksverkäufe im Jahr 1984 einen Bodenverkehrswert der streitigen Grundstücke in Höhe von 19.100 DM/ha
angenommen. Soweit das FG ebenfalls dem FA folgend von diesen so ermittelten Grundstückswerten zur Ermittlung
des Werts des "nackten" Grund und Bodens lediglich 10 % abgezogen hat, bewegt es sich ebenfalls noch im
vertretbaren Schätzungsrahmen. Dabei geht das FG, ebenso wie die Kläger, davon aus, dass die
Kaufpreissammlungen 1984 nicht den exakten Wert des "nackten" Grund und Bodens widerspiegeln. Denn zu diesem
Zeitpunkt haben die Kaufvertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht daran gedacht, dass die Milchlieferrechte
möglicherweise einen eigenen Wert repräsentieren könnten. Dies lässt es erforderlich erscheinen, einen Abschlag bei
den aus den Kaufpreissammlungen 1984 abgeleiteten Verkehrswerten zu machen. Für die Ermittlung der Höhe der
Abschläge ist es indes nicht zwingend, anders als die Kläger meinen, an den geschätzten Wert der in 1984
ermittelten, regional durchschnittlichen Milchquoten (im Streitfall von 4 400 kg/ha) anzuknüpfen. Letzterer Schätzung
liegt die Annahme zu Grunde, dass der Grundstückswert nach der Einführung der Milchlieferrechte um den diesen
beizumessenden Wert zum Zeitpunkt ihrer Einführung gesunken sei. Diese Annahme begegnet aber schon deshalb
Zweifeln, weil der Wert der landwirtschaftlichen Flächen auch maßgeblich davon abhängt, ob sie mit oder ohne
Milchproduktion noch rentabel bewirtschaftet werden können. Ein möglicher Wertverlust beim Wirtschaftsgut "nackter"
Grund und Boden muss daher nicht stets dem tatsächlichen Wertzuwachs beim Wirtschaftsgut Milchliefermenge
entsprechen (Senatsurteile in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61, und in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64). Dass die
von den Klägern gewünschte Wertermittlung eine größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, lässt sich
weder dem Vorbringen der Kläger noch sonstigen vom FG festgestellten Umständen entnehmen.
26 Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die Auffassung der Kläger, das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 sei dahin zu
verstehen, dass die Werte laut Kaufpreissammlungen zunächst um einen Unsicherheitsabschlag in Höhe von 10 % zu
bereinigen seien und erst danach ein Abschlag für die in den Kaufpreissammlungen enthaltenen Werte für die
mitbezahlten Milchlieferrechte vorzunehmen sei. Der Wortlaut in Tz. 8 des BMF-Schreibens sowie die weiteren
Ausführungen in Tz. 17 zur flurstücksbezogenen Berechnung der Buchwertabspaltung lassen eine derartige
Auslegung nicht zu. Darauf kommt es im Übrigen auch schon deshalb nicht an, weil dem FG eine eigene
Schätzungsbefugnis zusteht. Mangels Rechtsnormqualität ist das FG an die in einem Verwaltungserlass
niedergelegte Schätzungsmethode nicht gebunden. Letztere Ausführungen gelten gleichermaßen für die Anweisung
der OFD Kiel vom 12. Mai 2003.
27 2. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des FG aber nicht beurteilen, ob die Kläger nach den Grundsätzen
der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf die von ihnen gewünschte Wertermittlungsmethode haben.
28 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass allgemeine Verwaltungsanweisungen, die
Schätzungen zum Inhalt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.
Den Finanzbehörden ist es danach verwehrt, in Einzelfällen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung
gedeckt werden, deren Anwendung ohne triftige Gründe abzulehnen (BFH-Urteil vom 23. April 1991 VIII R 61/87,
BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752, m.w.N.). Der Steuerpflichtige hat einen auch vor den Steuergerichten zu
beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu
werden, es sei denn, dass die Anwendung der allgemeinen Schätzungsrichtlinie im Einzelfall offensichtlich zu
unzutreffenden Ergebnissen führt (Senatsurteil vom 7. Februar 1985 IV R 56/82, BFH/NV 1986, 664, mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Der BFH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die
Steuergerichte nur an Gesetz und Recht gebunden sind und deshalb allgemeine Verwaltungsanweisungen nicht in
gleicher Weise wie Gesetze handhaben, insbesondere nach den dafür maßgeblichen Kriterien auslegen dürfen.
Vielmehr können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen, "die offensichtlich
von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden", willkürlich, d.h. ohne zwingende Sachgründe, die Anwendung der
Verwaltungsanweisung ablehnt.
29 b) Davon ausgehend ist im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass die Kläger auf Grund einer bestehenden
Weisungslage im Bezirk der OFD Kiel einen Anspruch auf die von ihnen gewünschte Wertermittlung haben.
Ausweislich des vom FG in Bezug genommenen Schreibens vom 12. Mai 2003 an den Prozessbevollmächtigten im
vorliegenden Verfahren hat die OFD Kiel nach Rücksprache mit dem Finanzministerium die Finanzämter mit
Verfügung vom selben Tag u.a. wie folgt angewiesen bzw. informiert: "Anstelle des im BMF-Schreiben vorgegebenen
Abschlags von 10 v.H. können im Wege einer sachgerechten Schätzung auch regionale Besonderheiten, bspw. die
regionale Quotenintensität, berücksichtigt werden. Danach kann der Wert des 'nackten' Grund und Bodens in der
Weise ermittelt werden, dass von den regional zu ermittelnden durchschnittlichen Flächenwerten eine ebenfalls
regional zu ermittelnde durchschnittliche Milchquote abgezogen wird. ... Insoweit sind die Amtlichen
landwirtschaftlichen Sachverständigen gefragt, ..."
30 Den vom FG in Bezug genommenen Berechnungsunterlagen des FA ist zu entnehmen, dass der Amtliche
landwirtschaftliche Sachverständige (AlS) für die in Streit stehenden Grundstücke, ausgehend von einer Milchquote
von 4 400 kg/ha, einen Wert des "nackten" Grund und Bodens in Höhe von 15.580 DM/ha ermittelt hat (19.100 DM/ha
./. 4 400 kg/ha x 0,80 DM/kg = 15.580 DM/ha).
31 Sollte eine dem Schreiben der OFD Kiel vom 12. Mai 2003 entsprechende Weisungslage bestanden haben und sollte
diese Anweisung in den Finanzämtern im Bezirk der OFD Kiel in Zusammenarbeit mit den AlS auch entsprechend
umgesetzt worden sein, worauf die im Revisionsverfahren eingereichten umfänglichen Unterlagen hindeuten, könnte
den Klägern die von ihnen gewünschte Wertermittlung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden.
Dem stünde in diesem Fall auch nicht entgegen, dass das FA, wie es ausweislich des Protokolls über die
Besprechung am 22. Juli 2003 gegenüber dem damaligen Steuerberater der Kläger ausgeführt hat, die vereinfachte
Verfahrensweise zur Wertermittlung des "nackten" Grund und Bodens nur dann hat anwenden wollen, wenn gegen
diese Wertermittlung kein Rechtsbehelfsverfahren geführt wird. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass sie sich
mit ihren Einwendungen nicht gegen die Wertermittlung, sondern gegen die davon gesondert zu beurteilende
Rechtsfrage des Anwendungsbereichs des § 55 Abs. 6 EStG gewandt haben. Der Vorbehalt des FA käme daher im
Streitfall nicht zum Tragen.
32 Im Übrigen hätte der Senat erhebliche Bedenken, ob die Abweichung von der Anweisung auf einem zwingenden
sachlichen Grund beruht hätte. Das FA hat nämlich die vereinfachte Verfahrensweise nicht in Gänze abgelehnt,
sondern durch die Anwendung des 10 %-Abschlags die für die Kläger im Streitfall ungünstigere vereinfachte
Wertermittlung vorgenommen. Will das FA aber auf Grund des avisierten Rechtsbehelfsverfahrens die vereinfachte
Wertermittlung ablehnen, muss es im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht zunächst versuchen, die
tatsächlichen individuellen Grundstückswerte zu ermitteln.
33 3. Zutreffend hat das FG indes ausgeführt, dass die Verlustausschlussklausel gemäß § 55 Abs. 6 EStG
flurstücksbezogen anzuwenden ist. D.h., der dem einzelnen Grundstück flächenanteilig zuzuordnende Erlös aus der
Veräußerung bzw. Entnahme der Milchlieferrechte ist dem von diesem Grundstück abgespaltenen Buchwert für das
Milchlieferrecht gegenüberzustellen.
34 Nach § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Grund und Boden i.S. von § 55 Abs. 1
EStG entstehen, bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. Bei der
Einführung des in § 55 Abs. 6 EStG vorgesehenen Verlustabzugsverbots ist der Gesetzgeber notwendig noch davon
ausgegangen, dass sich die Möglichkeit der Milcherzeugung wie im Ausgangswert, so auch im Kaufpreis für den
Grund und Boden niederschlägt. Da dies nach Einführung der Milchlieferrechte nicht mehr gewährleistet ist, enthält §
55 Abs. 6 EStG nunmehr eine (verdeckte) Regelungslücke, die im Sinne des Gesetzgebers entsprechend dem Zweck
des § 55 Abs. 6 EStG geschlossen werden muss. Danach kann, wer Grund und Boden samt der zugehörigen
Milchreferenzmenge veräußert, steuerlich nicht schlechter gestellt sein als vor Einführung der Milchreferenzmenge.
Dies gebietet, die auf den Grund und Boden und die Referenzmenge entfallenden Kaufpreisanteile
zusammenzuzählen und den gewonnenen Betrag dem doppelten Ausgangswert des § 55 Abs. 1 EStG
gegenüberzustellen. Ergibt sich dabei ein Verlust, muss er nach § 55 Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des
Veräußerungs- oder Aufgabegewinns außer Betracht bleiben (Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 8/95, BFHE 185,
434, BStBl II 2003, 54, und IV R 23/96, BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56).
35 Die den Senatsurteilen in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 und in BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56 zu Grunde
liegende sog. Einheitsbetrachtung hat der Senat dahin fortentwickelt, dass sich, wie oben unter II.1. dargelegt, dem
Surrogationsgedanken folgend die auf den ursprünglich angeschafften Grund und Boden entfallenden
Anschaffungskosten teilweise in dem abgespalteten Vermögensgegenstand Milchlieferrechte fortsetzen (Senatsurteil
in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61). Der auf das abgespaltene Milchlieferrecht entfallende Buchwert ist, wie ebenfalls
oben unter II.1.a dargelegt, nach der Gesamtwertmethode zu ermitteln. Da jedes einzelne Grundstück ein eigenes
Wirtschaftsgut ist, muss die Abspaltung grundsätzlich flurstücksbezogen erfolgen. Dem hat das BMF mit der
flurstücksbezogenen Berechnung in Tz. 18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 78 auch zutreffend Rechnung
getragen. Lediglich rechnerisch können Grundstücke mit gleichem Ausgangswert in § 55 Abs. 1 EStG und gleichem
Teilwert am 2. April 1984 zusammengefasst werden. Nur in diesem Sinne sind auch die Ausführungen in dem
Senatsurteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64 zu verstehen, soweit dort zur Verdeutlichung der Gesamtwertmethode
von dem Pauschalwert des Wirtschaftsguts Grund und Boden die Rede ist, welcher zu dem Wert der Milchlieferrechte
ins Verhältnis gesetzt werden muss. Wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61
ausgeführt hat, ist die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG lediglich eine konsequente Ergänzung zur
pauschalen Wertermittlung des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG. Die Wertermittlung des Grund und Bodens
nach § 55 Abs. 1 EStG erfolgt aber ebenso wie die Abspaltung des Werts für die Milchlieferrechte stets
flurstücksbezogen. Diese flurstücksbezogene Wertermittlung muss deshalb konsequenterweise auch bei der
Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG beachtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich sämtliche
Abspaltungsbeträge quasi in einem Wirtschaftsgut vereinen, da die Milchlieferrechte anders als der Grund und Boden
nur ein Wirtschaftsgut darstellen. Die von den Klägern begehrte Einheitsbetrachtung würde die enge Verknüpfung von
§ 55 Abs. 1 und Abs. 6 EStG negieren. Auch könnte sie, worauf das FA zutreffend hinweist, im Einzelfall dazu führen,
dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der Verlustausgleichsbeschränkung besser gestellt wäre als vor der Einführung
der Milchlieferechte. Ein solches Ergebnis wäre mit der vom Senat angenommenen lückenfüllenden Auslegung des §
55 Abs. 6 EStG nicht vereinbar.
36 Der flurstücksbezogenen Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligten wegen der
Vielzahl der zu bewertenden Grundstücke ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung der "Bruttoverkehrswerte"
gewählt haben. Insoweit übersehen die Kläger, dass die Grundstücksbewertung ebenso wie die Bewertung des
davon abzuspaltenden Buchwerts für das Milchlieferrecht ungeachtet etwaiger schätzungsbedingter Ungenauigkeiten
flurstücksbezogen erfolgt ist.
37 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch den Ausführungen in Tz. 29 und 32 des BMF-Schreibens in
BStBl I 2003, 78 keine andere Rechtsauffassung entnehmen kann; abgesehen davon, dass das Gericht, was die
Kläger selber einräumen, an eine andere Rechtsauffassung der Verwaltung nicht gebunden wäre.
38 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Kläger nach den
Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Ermittlung des Buchwerts
der Milchquote haben (dazu oben unter II.2.). Sollte dies der Fall sein, würden sich unter Heranziehung der
Berechnungsformel ein höherer Buchwert der Milchlieferrechte und damit ein um den Erhöhungsbetrag niedrigerer
Aufgabegewinn ergeben.