Urteil des BFH vom 11.08.2010
Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.8.2010, IV B 17/10
Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn
Tatbestand
1 I. 1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Kommanditist an der zwischenzeitlich
vollbeendeten X-KG (KG) beteiligt. Die KG warb insgesamt mehr als 1 300 Kommanditisten.
2 2. Nach dem Prospekt sollte die KG ein Flugzeug zu einem Preis von 191,6 Mio. DM erwerben und dieses für sieben
Jahre und zehn Monate an die Y-Fluggesellschaft (Y) verleasen. Nach Ablauf der Leasingzeit sollte Y das Flugzeug auf
der Grundlage eines Andienungsrechts der KG zu 78 % des Kaufpreises (Andienungspreis) übernehmen; der Buchwert
des Flugzeugs sollte zu diesem Zeitpunkt rund 4,26 Mio. DM betragen. Den Anlegern (Kommanditisten), die dem
Spitzensteuersatz (damals: 53 %) unterlagen, wurde eine jährliche Rendite von 11 % des eingesetzten Kapitals nach
Steuern versprochen. Dieses Ergebnis sollte laut Angebotsprospekt u.a. durch die Abschreibungen auf das Flugzeug
sowie die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes (höchstens 26,5 %) nach den §§ 16, 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Realisierung der stillen Reserven im Rahmen der Veräußerung des
Flugzeugs erzielt werden. Da die Geschäftstätigkeit der KG nach dem Verkauf des Flugzeugs eingestellt werde, sei von
einem privilegierten Aufgabegewinn auszugehen. Der Prospekt enthält eine "Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung
der Flugzeuginvestition"; danach sollte der im Jahr 2004 (Streitjahr) aus der Veräußerung des Flugzeugs erzielte
Gewinn die in den Vorjahren (1996 bis 2003) angefallenen Verluste übertreffen.
3 3. Das Projekt wurde planungsgemäß abgewickelt. Das Flugzeug wurde im Streitjahr mit einem Gewinn von rund 66,82
Mio. EUR veräußert und zugleich der Geschäftsbetrieb der KG eingestellt.
4 4. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28.
November 2008 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr, mit dem der Veräußerungsgewinn
nicht mehr als nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Aufgabegewinn (Veräußerungsgewinn), sondern als laufender
Gewinn festgestellt wurde. Von Letzterem sei deshalb auszugehen, weil die Veräußerung des Flugzeugs Bestandteil
des einheitlichen Geschäftskonzepts der KG gewesen sei.
5 5. Über den Einspruch des Antragstellers hat das FA noch nicht entschieden. Sein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (AdV) wurde vom FA mit Bescheid vom 2. Januar 2009 abgelehnt (§ 361 der Abgabenordnung --AO--).
6 6. Der daraufhin beim Gericht der Hauptsache gestellte AdV-Antrag (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
blieb gleichfalls ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung bestünden, so
das Finanzgericht (FG), nicht.
7 7. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde erhoben und beantragt nunmehr, nachdem die Steuer zwischenzeitlich
entrichtet sei, Aufhebung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Dem FG ist darin beizupflichten, dass an der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Feststellung keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 2 FGO).
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1. Auszugehen ist hierbei davon, dass sowohl nach den Feststellungen des FG als auch nach den Erläuterungen des
FA im erstinstanzlichen Verfahren die Vermietung des Flugzeugs mit dessen An- und Verkauf entsprechend den
Angaben des Prospekts aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Dem steht --anders als der
Antragsteller meint-- nicht entgegen, dass der Flugzeugverkauf "nicht fest vereinbart war". Ein einheitliches
Geschäftskonzept im vorgenannten Sinne ist im Streitfall jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Verkauf des
Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts gefunden hat und der KG ein Andienungsrecht
eingeräumt wurde, das sicherstellte, dass --auf der Grundlage eines Andienungspreises (Verkaufspreises) in Höhe
von 78 % des Kaufpreises-- die in den Jahren 1996 bis 2003 erzielten Verluste ausgeglichen werden. Der
vorliegende Sachverhalt entspricht damit im Kern der Gestaltung, über die der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R
49/04 (BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) entschieden hatte. Hiernach ist der Gewinn aus der Veräußerung des
Flugzeugs --als Bestandteil der einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit (Ankauf, Vermietung und Verkauf)--
ungeachtet dessen als laufender und nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn zu qualifizieren, dass das
Flugzeug in der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die
Veräußerung mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit der KG zusammenfällt (vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 29.
Aufl., § 16 Rz 342, m.w.N.).
10 2. Der Senat hat im anhängigen Verfahren nicht der Frage nachzugehen, ob die Gesellschafter der KG originär
gewerbliche Einkünfte erzielt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG). Selbst wenn Letzteres zu verneinen
sein sollte, würden die Gesellschafter der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zur gewerblichen Prägung mit der
Folge unterstehen, dass auch in diesem Fall der Ankauf, die Vermietung sowie der Verkauf des Flugzeugs als Teile
einer einheitlichen, auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit zu verklammern wären.
11 3. Nicht durchzugreifen vermag schließlich der Einwand des Antragstellers, dem Erlass des (Änderungs-)Bescheids
vom 28. November 2008 stehe die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegen, weil der
beschließende Senat mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 von den Grundsätzen des Urteils des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen sei und damit die
bisherige Rechtsprechung (i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) geändert habe. Der Vortrag verkennt zum einen,
dass das Urteil in BFH/NV 1990, 625 vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter
"atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006,
160). Zum anderen kommt hinzu, dass die Einschätzung des Urteils in BFH/NV 1990, 625, nach dem die Veräußerung
eines zuvor erworbenen und zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG in den Vorgang der
Betriebsaufgabe einzubeziehen sei, tragend auf dem Umstand beruht, dass der Weiterverkauf "(nicht) Gegenstand der
ursprünglich ins Auge gefassten Betätigung der (KG)" gewesen sei. Kennzeichen der vorliegenden Gestaltung sowie
des dem Senatsurteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 zugrunde liegenden Sachverhalts ist hingegen, dass --wie
erläutert-- die Vermietung sowie der An- und Verkauf des Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden
und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts waren. Demgemäß verbietet sich auch die Annahme,
der Senat habe mit seiner Entscheidung in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 die bisherige Rechtsprechung
geändert.