Urteil des BFH vom 26.06.2009
BFH: neue tatsache, einkünfte, dienstanweisung, bindungswirkung, presseerklärung, abgabenordnung, einspruch, ausbildung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.6.2009, III B 25/09
Kindergeld: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen keine
neue Tatsache
Tatbestand
1 I. Im November 2003 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, ihren in Ausbildung befindlichen Sohn ab Januar 2002 bei der Festsetzung von
Kindergeld zu berücksichtigen, da dessen Einkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag von 7 188 EUR überschritten. Der
Bescheid wurde bestandskräftig.
2 Im August 2005 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) erneut Kindergeld für ihren
Sohn. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse u.a. für das Streitjahr 2002 unter Hinweis auf die Bestandskraft des
Bescheides vom November 2003 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
3 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Frage, "ob die vom BVerfG
festgestellte Höhe des Einkommens des Kindes, die unter Berücksichtigung der Sozialversicherungspflichtbeiträge des
Kindes anders berechnet wird, eine nachträglich bekannt werdende Tatsache (ist), die zur Aufhebung des
ablehnenden Bescheides über das Kindergeld nach § 173 Abs. 4 AO führen kann". Geklärt sei bislang lediglich, dass
eine getroffene Prognoseentscheidung nicht durch die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge berührt werde und eine Änderung nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
in Betracht komme. Eine Aufhebung eines Kindergeld ablehnenden Bescheides sei aber auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung (AO) möglich. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07
(BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344) könne eine Tatsache auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in
einem anderen Bescheid sein. In seiner Entscheidung in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 habe das
BVerfG "festgestellt", was zum Einkommen eines Kindes gehöre. Dadurch habe sich die Höhe des Einkommens im
Sinne der vorgenannten Entscheidung des BFH tatsächlich verändert.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
5 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist
bereits geklärt.
6 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005,
Beilage 3, 260 keine neue Tatsache, da er lediglich zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des BFH
abweichenden rechtlichen Beurteilung zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen führt (z.B. Senatsurteile
vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, und vom 19. Oktober 2006 III R 41/06, BFH/NV 2007,
419). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nachträglich bekannt wird, diese
Aufwendungen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach den
die Familienkassen bindenden Verwaltungsanweisungen die Einkünfte des Kindes nicht minderten. Begrifflich den
Sonderausgaben zuzuordnende Aufwendungen waren aber bis zu dem --im Mai 2005 durch Presseerklärung
bekanntgemachten-- Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach der
Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) und der
Verwaltungsauffassung (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --Stand Januar 2002, BStBl I 2002, 369-- 63.4.2.1 Abs. 2 Satz 6) nicht von
den Einkünften abzusetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2008 III B 128/07, BFH/NV 2008, 1843).
7 b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BFH in BFHE 223, 344, BStBl II
2009, 344, das zu § 131 AO ergangen ist. Nach diesem Urteil ist "Tatsache" i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO auch
die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid, wenn dieser Bescheid
Bindungswirkung für den gemäß § 131 AO zu widerrufenden Bescheid hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.