Urteil des BFH vom 12.10.2010

Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.10.2010, I B 82/10
Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)
Tatbestand
1 I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer
Steuerfestsetzung, bei der im Streitjahr 2006 ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung als steuerpflichtig
erfasst wurde.
2 Alleingesellschafter der im April 2006 errichteten Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH
mit dem Unternehmensgegenstand der Verwaltung eigenen Vermögens, ist seit dem Anteilserwerb am 9. Juni 2006 X.
Die Antragstellerin, die davor als sog. Vorratsgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit diente, erwarb sodann am
selben Tag eine Beteiligung an der --zunächst (ebenfalls) als Vorratsgesellschaft errichteten und bisher ohne
Geschäftstätigkeit gebliebenen-- Y-GmbH gemeinsam mit einer anderen Gesellschaft (Gesamtkaufpreis 27.500 EUR)
im Umfang von 23,7/25 des Kapitals (von 25.000 EUR); Unternehmensgegenstand dieser GmbH ist der An- und
Verkauf sowie die Vermietung und Verwaltung von Wohnbestand. Mit Vertrag vom 30. Juni 2006 veräußerte die
Antragstellerin diese Beteiligung an eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg (Kaufpreis: 7.584.000 EUR). Zuvor war
gegenüber der Y-GmbH ein notarielles Kaufangebot über umfangreichen Grundbesitz abgegeben worden, zu deren
Annahme diese sich im Zuge der Anteilsübertragung gegenüber der Erwerberin verpflichtet hatte. Die
Geschäftstätigkeit der Antragstellerin im weiteren Verlauf des Wirtschaftsjahres beschränkte sich auf die Verwaltung
des im Zuge der Beteiligungsveräußerung erzielten Vermögens (Anlage in festverzinsliche Kapitalanlagen).
3 Die Antragstellerin ging im Rahmen ihrer Steuererklärungen davon aus, dass der aus der Beteiligungsveräußerung
erzielte Veräußerungsgewinn (7.556.781 EUR) steuerfrei sei, und berücksichtigte diesen Betrag --gemindert um nicht
abziehbare Ausgaben-- einkommensmindernd. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)
setzte demgegenüber die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres unter Hinweis auf §
8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) fest, ohne den Veräußerungsgewinn von der Steuer
freizustellen. Im Einspruchsverfahren kam es durch den gewinnmindernden Ansatz von Rückstellungsbeträgen zu
einer Herabsetzung der Festsetzungen (Körperschaftsteuer: 1.653.358 EUR; Gewerbesteuermessbetrag: 330.670
EUR). Ein Klageverfahren ist beim Finanzgericht (FG) anhängig (FG München, Az. 6 K 1932/09). Das FG hat eine AdV
der Steuerbescheide abgelehnt (FG München, Beschluss vom 18. Mai 2010 6 V 2905/09).
4 Die Antragstellerin beantragt mit der vom FG zugelassenen Beschwerde sinngemäß, den Beschluss des FG
aufzuheben und die Vollziehung der angefochtenen Bescheide --auf der Grundlage des Ansatzes eines (um den
Betrag des § 8b Abs. 3 KStG 2002 geminderten) steuerfreien Veräußerungsgewinns-- in Höhe von 1.556.944 EUR
(Körperschaftsteuer 2006) bzw. 328.550 EUR (Gewerbesteuermessbetrag 2006) auszusetzen bzw. aufzuheben.
5 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen des Streitjahres, die auf einer
Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 beruhen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll --u.a. und soweit hier
einschlägig-- erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn
bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende
Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III
1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
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2. Es bestehen nach dieser Maßgabe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Steuerbescheide, soweit das FA eine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf einen Erwerb der
Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges aus § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
abgeleitet hat.
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a) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu bestimmten
Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 2 KStG 2002 ist
allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG 2002 (in der im Streitjahr geltenden Fassung vor der Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neuen Kreditadäquanzrichtlinie vom 17. November
2006, BGBl I 2006, 2606, BStBl I 2007, 2) nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen in der im Streitjahr gültigen
Fassung (KWG a.F.) dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 für Anteile,
die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung
eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
10 aa) Das FG dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Antragstellerin ein Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7
Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. ist. Erfasst sind danach u.a. solche Unternehmen, die weder
Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu
erwerben. Das ist bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften der Fall. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. erfordert
nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt "umschlägt" und dass es sich bei jenem
Beteiligungsbesitz um seiner Art nach "typischerweise" handelbaren Aktienbesitz handelt. Beteiligung in diesem
Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an
(Senatsurteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671).
11 Die Tätigkeit der Antragstellerin zielte im Erwerbszeitpunkt der Beteiligung an der Y-GmbH nach der Einschätzung des
FG darauf ab, jedenfalls eine Beteiligung zu erwerben, kurzfristig zu halten und sodann zu verkaufen, anschließend
darin, den Erlös zu verwalten; dieser Einschätzung, die durch die Art der tatsächlich im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit
der Antragstellerin bestätigt wird (die Antragstellerin hat im Streitjahr weder andere Tätigkeiten ausgeübt noch andere
Erträge als Beteiligungserträge erzielt), ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage zu folgen. Die
Antragstellerin hat im Streitjahr ausschließlich eine finanzunternehmerische Tätigkeit ("Erwerb von Beteiligungen" i.S.
des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F.) ausgeübt (wobei insoweit auch die Durchführung eines Geschäfts ausreicht, s.
z.B. FG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2009 5 K 275/09, juris; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 565; Dötsch/Pung
in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz 270; Lohmann/Windhöfel, Der Betrieb 2009, 1043, 1045;
wohl abweichend [KWG-Tätigkeitskatalog der Arten der finanzunternehmerischen Tätigkeiten als Bezugspunkt] Bindl,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 1817, 1818; insgesamt ablehnend Brauer/Pyszka, GmbH-Rundschau --
GmbHR-- 2002, 1116, 1118). Daher kommt es auf Kriterien zur Qualifizierung als "Haupttätigkeit" i.S. des § 1 Abs. 3
Satz 1 KWG a.F. bei mehreren unterschiedlichen zugleich ausgeübten --auch nichtfinanzunternehmerischen--
Tätigkeitsbereichen (s. zu den maßgebenden Kriterien z.B. Gosch, a.a.O., § 8b Rz 565 ff.; Dötsch/ Pung in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b Rz 270; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8b KStG Rz 443;
Jacob/Scheifele, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 304, 306 f., je m.w.N.) nicht an.
12 bb) Das FG dürfte auch zu Recht angenommen haben, dass die Antragstellerin die Anteile an der Y-GmbH mit dem
Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben hat.
13 aaa) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671 im Einzelnen ausgeführt hat, fallen unter die
Regelung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 sämtliche Anteile an einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
demnach auch GmbH-Anteile. Hierfür spricht zum einen der Gesetzeswortlaut, der keinen Verweis auf die
einschlägigen Regelungen des Kreditwesengesetzes enthält, sondern einschränkungslos "Anteile" betrifft. Zum
anderen sind gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KStG 2002 die Absätze 1 bis 6 des § 8b KStG 2002 nicht
anwendbar, was nahelegt und verdeutlicht, dass damit jegliche Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. von § 8b Abs. 2
KStG 2002 und damit auch GmbH-Anteile sowie Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst sind
(zustimmend z.B. Gosch, a.a.O., § 8b Rz 577, 161; Rengers in Blümich, a.a.O., § 8b KStG Rz 450; Jacob/Scheifele,
IStR 2009, 304, 305; s. auch Senatsbeschluss vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843).
14 bbb) Es ist weiterhin nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin die Anteile an der Y-GmbH mit dem Ziel des
kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben hat.
15 (1) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs
aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und
Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Im Übrigen bestehen keine
Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und
überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als
Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des
Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene
Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671).
16 (2) Die Antragstellerin hat die Anteile an der Y-GmbH in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der
Anteile weiterveräußert. Es dürfte im Streitfall auch nicht an einem "Umschlag" von Anteilen auf eigene Rechnung
fehlen.
17 Im Senatsurteil vom 3. Mai 2006 I R 100/05 (BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60) hat der Senat entschieden, dass es im
Falle einer Errichtung von (Vorrats-)Gesellschaften durch eine Gesellschaft für diese Gesellschaft an einem
tatbestandlichen Erwerb von Anteilen fehlt. Denn ein Erwerb von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 sei in
erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang (Übertragungsakt von einem Dritten) zurückzuführen sei
(zustimmend z.B. Gosch, a.a.O., § 8b Rz 586).
18 Im Streitfall ist unstreitig, dass die Antragstellerin die Anteile an der Y-GmbH "abgeleitet" erworben hat. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall von einem "Wiederverkauf zur Nutzung von Preis- und Kursunterschieden"
(§ 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F., s. Brauer/Pyszka, GmbHR 2002, 1116, 1117) gesprochen werden kann, obgleich
die Antragstellerin letztlich mit der Y-GmbH als Vorratsgesellschaft nur eine "leere Hülle" (keine Geschäftstätigkeit)
erworben, sie mit dem notariellen Kaufangebot "ausgestattet" und alsdann zeitnah veräußert hat.
19 In diesem Zusammenhang hat der Senat, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, in seinem Urteil in BFHE 224,
242, BStBl II 2009, 671 entschieden, dass die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz
2 KStG 2002 zu erzielen, (nur) auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs bezogen werden kann. Spätere Maßnahmen des
Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stünden einer solchen Absicht nicht
entgegen. Das gelte auch für die im dortigen Streitfall vorliegende Situation, in der die Erwerberin (und spätere
Veräußerin) die Anteile an der GmbH nach deren Erwerb durch "Entschuldung" erst in den "werthaltigen" Zustand
versetzt hat, um sie anschließend veräußern zu können (s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 8b KStG Rz 111b zu einer "Herstellung der Veräußerbarkeit" der Anteile durch Sanierung der Kapitalgesellschaft).
20 Diesem Ansatz entspricht es, dass das FG im Streitfall lediglich auf die rechtliche Identität der Anteile abgestellt hat;
dem Umstand, dass sich der Wertunterschied nur mit der "Ausstattung" der Anteile (verbindliches Grundstücks-
Kaufangebot) erklären lässt, ist dann keine Bedeutung beizumessen. Für die Annahme eines Wiederverkaufs zur
Nutzung von Preis- und Kursunterschieden der Anteile ist es gleichermaßen unerheblich, ob die Anteile "wirtschaftlich
identisch" sind; damit kommt es nicht darauf an, dass der Verkaufspreis veranlasst durch eine wesentliche Änderung
des Geschäftsbetriebs im Ergebnis nur den Wert der "Ausstattung" widerspiegelt (anderer Ansicht Löffler/ Tietjen,
DStR 2010, 586, 588; Brauer/Pyszka, GmbHR 2002, 1116, 1117; wie hier aber wohl Rengers in Blümich, a.a.O., § 8b
KStG Rz 451 a.E.).
21 3. Das FG hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht eine AdV für die Steuerfestsetzungen des Streitjahres
abgelehnt.