Urteil des BFH vom 26.08.1993

BFH (pauschale, rechtsanwendung, literatur, beurteilung, darlehensvertrag, umstände, rechtsfrage, zulassung, bindung, auseinandersetzung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.4.2009, IX B 5/09
Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Darlegung durch pauschale Bezugnahme - Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrags -
nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichtes Vorbringen
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz
3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2 1. Die rechtskundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder einen der Zulassungsgründe des
§ 115 Abs. 2 FGO bezeichnet noch das Vorliegen eines solchen in der erforderlichen Weise dargelegt (vgl. § 116 Abs.
3 Satz 3 FGO). Dazu reicht die pauschale Bezugnahme auf den "gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen
Sachvortrag" --abgesehen von der Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG--
(vgl. § 118 Abs. 2 FGO) und mangels Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils-- nicht aus (vgl. Beschlüsse
des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1993 V B 44/93, BFH/NV 1994, 355; vom 5. Juli 2005 VII B 201/04,
BFH/NV 2005, 1852, unter b, dd; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 32;
Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 161, m.w.N.).
3 Im Übrigen setzt die Klägerin mit ihrem Einwand des fremdüblichen und vollzogenen Kaufvertrags --nach Art einer
Revisionsbegründung-- ihre eigene Rechtsansicht anstelle des FG und rügt dessen fehlerhafte Rechtsanwendung,
mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-
Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).
4 2. Die im nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 23. März 2009
enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind,
unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Abgesehen
davon fehlt es an der Darlegung, inwiefern die von der Klägerin angesprochene Rechtsfrage in Rechtsprechung
und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung
des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31.
Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.). Zudem kommt es hinsichtlich der Fremdüblichkeit "vertraglicher
Konstruktionen" (hier: Darlehensvertrag) auf die --regelmäßig wie auch hier nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des
Einzelfalls an, die eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht erfordern. Letztlich rügt die Klägerin
wiederum nur eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung (s. zu 1.).