Urteil des BFH vom 31.08.1999

BFH (rechtliches gehör, befangenheit, rechtsbehelf, kenntnis, zugang, umsatzsteuer, rüge, annahme, begründung, gkg)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.6.2009, XI S 4/09
Ablehnungsgesuch, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wegen Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
1
Das Ablehnungsgesuch, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin, Beschwerdeführerin und
Rügeführerin (Klägerin) haben keinen Erfolg.
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1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnten Richter.
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Die pauschale Ablehnung der Richter, die den Beschluss vom 30. März 2009 XI B 96/08 über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde gefasst haben, ist rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig. Die
Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des
Spruchkörpers i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 der
Zivilprozessordnung hindeuten würden. Sie stützt ihr Ablehnungsgesuch darauf, dass die Mitglieder des erkennenden
Senats, wie schon aus der Begründung zu 1. des Beschlusses vom 30. März 2009 XI B 96/08 ersichtlich sei, eine
vorgefasste Rechtsmeinung gehabt hätten, weil sie nach unzulässiger Sachaufklärung hinsichtlich des Datums des
angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 107 FGO ausgegangen
seien. Damit wird kein für die Befangenheit sprechender Grund substantiiert dargelegt. Eine (vermeintlich) unrichtige
Entscheidung kann für sich allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Senat den Verfahrensbeteiligten
gegenüber unsachlich oder parteilich eingestellt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August
1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244; vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331). Eine
dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter war deshalb entbehrlich.
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2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
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a) Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das
Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den
Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das
Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO).
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO) verlangt
von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen
Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in
Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 27. Dezember 2006 V
S 24/06, BFH/NV 2007, 1667).
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b) Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist durch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht verletzt worden.
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Die Klägerin rügt, der Senat sei davon ausgegangen, das FG habe aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur Rechnungsberichtigung eine Gefährdungslage bejaht. Dies widerspreche den tatsächlichen Feststellungen des
FG zu den Rechnungsempfängern und der protokollierten Erklärung des Beklagten und Beschwerdegegners
(Finanzamt) zum Zugang berichtigter Rechnungen im Jahr 2005. Die Annahme des Senats könne nur damit erklärt
werden, dass ihr tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
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Dieser Einwand ist unzutreffend. Das FG hat im angefochtenen Urteil die Klage wegen Änderung des
Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr 2002 abgewiesen, weil die Klägerin die in Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der für 2002 geltenden Fassung (UStG) schulde
und nicht nachgewiesen habe, dass den Leistungsempfängern im Streitjahr 2002 berichtigte Rechnungen
zugegangen seien. Es hat darauf abgestellt, dass eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG erst in
dem Jahr erfolgen könne, in dem die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung nebst Zugang der
Berichtigungserklärung gegeben seien, im Streitfall also allenfalls im Jahr 2005 (vgl. FG-Urteil, S. 9 unten, S. 10 oben).
Auch wenn es damit auf die Frage nach der Beseitigung einer durch den unrichtigen Steuerausweis eingetretenen
Gefährdung des Steueraufkommens nicht mehr ankomme, habe die Klägerin diesbezüglich nichts Konkretes
vorgetragen. Der bloße Hinweis, dass es sich bei den Leistungsempfängern "teilweise" um nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigte Privatpersonen gehandelt habe, reiche nicht aus (vgl. FG-Urteil, S. 11). Aus den Urteilsgründen ist deshalb
deutlich zu entnehmen, dass das FG --ohne dass es bei der Entscheidung noch darauf angekommen wäre--- eine
Gefährdungslage bejaht hat.
10 c) Soweit sich die Klägerin mit ihren Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wendet,
ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, kann sie damit im
Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337).
11 d) Ein Gehörsverstoß liegt auch insoweit nicht vor, als in der angegriffenen Entscheidung zu einem geltend
gemachten Verfahrensfehler nicht Stellung genommen wurde. Nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO soll der Beschluss über
die Nichtzulassungsbeschwerde kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Es
besteht keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. Februar 2009 1 BvR 189/09, nicht
veröffentlicht --n.v.--, unter II.1.a). Auf den behaupteten Verfahrensfehler war schon deshalb nicht besonders
einzugehen, weil er offensichtlich nicht vorlag.
12 e) Weitere Rügen sind nicht in der erforderlichen Weise gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO dargelegt worden.
13 3. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
14 Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (vgl. zum
Streitstand BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829,
unter A.III.1. und B.I.1.b bb (1) (b)). Die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen genügt zwar nicht den
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ist jedoch von Verfassungs wegen nicht als generell
unzulässig anzusehen. Der Senat kann indes offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher
Rechtsbehelf neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO statthaft ist. Einer Aussetzung des Verfahrens bis zu
einer Entscheidung in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB
3/07) bedurfte es nicht, da die Gegenvorstellung jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, insbesondere bei
schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.
September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14.
November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 11. März 2009 VI S 14/08, n.v., jeweils m.w.N). Dem Vortrag der
Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschluss des Senats vom 30. März 2009 XI B 96/08 ein derart
schwerwiegender Verstoß anhaftet.
15 4. Die Kostenpflicht hinsichtlich der Anhörungsrüge ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember
2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.
16 Hinsichtlich der Gegenvorstellung entstehen keine Gerichtsgebühren.