Urteil des BFH vom 28.10.2010
Zulagebegünstigung von Wirtschaftgütern des verarbeitenden Gewerbes
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.10.2010, III B 175/09
Zulagebegünstigung von Wirtschaftgütern des verarbeitenden Gewerbes
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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a) Die Klägerin hat zum einen die Rechtsfrage formuliert, ob ein Betrieb, auch wenn er nach statistischen Kriterien
dem Handel zuzuordnen ist, nicht dennoch zugleich als Handwerksbetrieb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) begünstigt sein kann, zum anderen, ob es für die Einordnung als
Handwerksbetrieb darauf ankommt, ob Handwerksleistungen gegenüber Dritten erbracht werden oder ob nicht
Leistungen an eigenen, zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern ausreichend sind.
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Diese Fragen betreffen das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 enthaltene
Tatbestandsmerkmal "Betrieb des Handwerks". Das Dienen oder die Verwendung von Wirtschaftsgütern in einem
Betrieb des Handwerks ist nach den InvZulG 2005, 2007 und 2010 keine Fördervoraussetzung mehr. Die von der
Klägerin aufgeworfenen Abgrenzungsfragen betreffen ausgelaufenes Recht, denen regelmäßig --so auch hier-- keine
grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IX B
122/09, BFH/NV 2010, 844). Sie sind, wie erwähnt, für die Nachfolgeregelungen nicht bedeutsam.
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b) Ebenso wenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob die zu Handwerksbetrieben ergangene Rechtsprechung, wonach
einzelne dem Handwerk dienende Wirtschaftsgüter auch dann begünstigt sind, wenn der Betrieb nach statistischen
Kriterien insgesamt dem Handel zuzuordnen ist, auf Betriebe des verarbeitenden Gewerbes übertragen werden kann.
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aa) Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Wirtschaftsgüter, die dem Recycling und damit dem verarbeitenden Gewerbe
dienen, begünstigt sind, obwohl der Betrieb insgesamt nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern dem Handel
zuzuordnen ist. Die aufgezeigte Frage bedarf nicht der Klärung, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt.
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bb) Die Förderung von Betrieben des verarbeitenden Gewerbes nach dem InvZulG 1999 hat u.a. zur Voraussetzung,
dass bewegliche Wirtschaftgüter während eines Zeitraums von drei oder fünf Jahren in Betrieben des verarbeitenden
Gewerbes verbleiben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4a InvZulG 1999), bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, dass
sie während eines Fünfjahreszeitraums in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden (§ 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999). Ist ein Betrieb wegen des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Betätigung nicht als Betrieb
des verarbeitenden Gewerbes einzustufen, sondern z.B. als Handelsbetrieb, so kann ein einzelnes Wirtschaftsgut
auch dann nicht durch Investitionszulage gefördert werden, wenn es --isoliert betrachtet-- einem verarbeitenden
Gewerbe dient. Denn ein solches Wirtschaftsgut verbleibt nicht in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes bzw.
es wird nicht in einem solchen Betrieb verwendet.
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cc) Demgegenüber gestattet der abweichende Gesetzeswortlaut des InvZulG 1993 und des InvZulG 1996 die
Förderung einzelner dem Handwerk dienender Wirtschaftsgüter auch in den Fällen, in denen der Betrieb eines in die
Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Gewerbetreibenden aufgrund
des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Betätigung (z.B.) insgesamt dem Handel zuzuordnen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a und b InvZulG 1993 und InvZulG 1996 müssen begünstigte Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre
lang zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbetreibenden gehören, der in die Handwerksrolle oder in das
Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist; außerdem muss es in einem solchen Betrieb verbleiben.
Ein dem Handwerk dienendes Wirtschaftsgut eines Betriebs, in dem schwerpunktmäßig Handel getrieben wird und
dessen Inhaber in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, erfüllt
nach dem Wortlaut des Gesetzes die Zugehörigkeits- bzw. Verbleibensvoraussetzung. Die zu einschlägigen Fällen
ergangene Rechtsprechung kann somit nicht auf Sachverhalte übertragen werden, in denen --wie im Streitfall-- ein
Betrieb nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) insgesamt nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen
ist, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter diesem Gewerbe dienen.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO). Zur Bezeichnung einer Divergenz ist es erforderlich, einen bestimmten, in der angefochtenen Entscheidung
aufgestellten Rechtssatz zu benennen oder aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten
und einem Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH so gegenüberzustellen, dass die Unvereinbarkeit der beiden
Rechtssätze deutlich wird (s. z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2010 VI B 151/09, BFH/NV 2010, 1453).
10 a) Die geltend gemachte Abweichung des FG von den von der Klägerin genannten BFH-Urteilen liegt jedoch nicht vor.
Die Klägerin ist der Ansicht, das FG sei von den Senatsentscheidungen vom 17. November 1998 III R 43/96 (BFHE
188, 169, BStBl II 1999, 837) und vom 7. September 2000 III R 57/97 (BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40) abgewichen,
weil es der Ansicht sei, dass die an den eigenen Fahrzeugen erbrachten handwerklichen Tätigkeiten dem Bereich
"Handel" zuzuordnen seien und von dieser Zuordnung die Zugehörigkeit zum Handwerk verdrängt werde. Die
genannten Urteile betreffen Sachverhalte, in denen Wirtschaftsgüter im handwerklichen Bereich eines Betriebs
eingesetzt wurden und aus diesem Grund durch erhöhte Investitionszulage begünstigt waren. In den beiden
Entscheidungen findet sich keine Aussage zu der Frage, ob ein Handwerksbetrieb auch dann vorliegt, wenn die
handwerklichen Tätigkeiten an Wirtschaftsgütern verrichtet werden, die zum Verkauf bestimmt sind.
11 b) Auch die Rüge, das FG sei vom Senatsurteil vom 20. September 1999 III R 33/97 (BFHE 190, 266, BStBl II 2000,
208) abgewichen, weil es das zum InvZulG 1993 ergangene "Sonderrecht" für Wirtschaftsgüter des Handwerks trotz
geänderter Rechtslage auf das InvZulG 1999 übertragen habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Mit diesem
Vortrag wird keine Divergenz dargelegt, vielmehr beanstandet die Klägerin, das FG habe zu Unrecht die zum InvZulG
1993 entwickelten Rechtsgrundsätze auf das InvZulG 1999 angewandt. Die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Urteils kann jedoch im Verfahren über die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht geltend
gemacht werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010 881).
12 3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin rügt, das FG habe
die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe, weshalb die Revision zugelassen werden sollte, in der
Niederschrift nicht zutreffend wiedergegeben; bei einer korrekten Wiedergabe hätte es die Revision möglicherweise
zugelassen. Letztlich beanstandet die Klägerin, das FG habe zu Unrecht Zulassungsgründe verneint. Eine
Verfahrensrüge, die eine Nebenentscheidung des finanzgerichtlichen Urteils betrifft, ist, wie die Klägerin unter
Hinweis auf die Kommentierung von Gräber/Ruban (Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 86) selbst einräumt,
jedoch nicht durchgreifend.