Urteil des BFH vom 21.09.2010
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 22/10 (Aufnahme in die Datenbank am 21.9.2010)
Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit in Fällen des Outsourcing - Ist der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte"
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch auf nichtarbeitgebereigene Einrichtungen anwendbar - Behält der Arbeitnehmer beim
unternehmensinternen Outsourcing seine regelmäßig Arbeitsstätte bei, wenn sich Ort und Gegenstand der Tätigkeit nicht
ändern (hier: Ausgründung eines Beschäftigungsbereichs durch die Deutsche Telekom AG in die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH und Zuweisung des Klägers zu diesem Tochterunternehmen für einen Zeitraum von 9 Monaten unter
Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit und des Tätigkeitsorts) - Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Fahrtkosten gem. §
9 Abs. 1 Satz 1 und Abzug einer Verpflegungskostenpauschale gem. § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG oder
lediglich Ansatz der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 5 S 1; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 18.3.2010 (11 K 2225/09)