Urteil des BFH vom 22.04.2008
BFH: Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 36 und 42 bis 44, m.w.N., Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 36, Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 10 Rz 16, m.w.N., anspruch auf rechtliches gehör, ausnahme
BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 22.4.2008, X B 260/07
Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO - Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (unten 1.) sowie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Fortbildung des Rechts (unten 2.) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 3.) nicht schlüssig
dargelegt. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (unten
4.).
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1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den
BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen
Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist --vom hier nicht vorliegenden Fall ihrer Offenkundigkeit
abgesehen-- schlüssig und substantiiert darzulegen. Hierzu muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte, für
die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
Des Weiteren muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage
klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu
gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtssprechung
auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung
herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechsprechung des BFH).
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b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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aa) Die Kläger haben zur (vorgeblichen) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in ihrer
Beschwerdebegründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
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Sie (die Kläger) hätten ihre gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn erfüllt. Im Rahmen dieser
gesetzlichen Verpflichtung hätten sie die durch den Besuch der privaten Hochschule X (HX) verursachten erhöhten
Unterhaltsaufwendungen tragen müssen. Die Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes hätten im Streitjahr 2003 (und auch
in den Folgejahren) unter der Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelegen.
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Kürze man den von ihrem Sohn im Streitjahr 2003 erzielten Bruttoarbeitslohn um die Werbungskosten und den
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, so ergebe sich ein negativer Saldo. Weder aus dem EStG noch aus der
Rechtsprechung des BFH ergebe sich eine Verwendungsreihenfolge von eigenen Mitteln des Kindes und den
Unterhaltszahlungen der Eltern hinsichtlich der Zahlung von Schulgeld, Miete und anderen Lebenshaltungskosten.
Die vom Finanzgericht (FG) getroffene Annahme der vorrangigen Verrechnung der Schulgeldzahlungen mit (nicht
vorhandenen) "ausreichenden Mitteln" des Sohnes entbehre der gesetzlichen Grundlage und widerspreche der
Aktenlage. Auch seien die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei der Berechnung des FG offensichtlich nicht
berücksichtigt worden. Sowohl die Behandlung der unschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4
EStG als auch die Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung seien von
grundsätzlicher Bedeutung.
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Der strittige Betrag entspreche auch dem nach Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG noch möglichen Weg zum
Werbungskostenabzug "und der dadurch möglichen Gewährung von Kindergeld bzw. von Kinderfreibeträgen bei den
Eltern und damit der Problematik des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG".
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Ein Studium an der HX --als privater Hochschule-- sei nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses möglich. Eltern
volljähriger Kinder würden --entgegen dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes-- von der Steuervergünstigung des § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das FG grundsätzlich ausgeschlossen, da in solchen Fällen das volljährige Kind stets
Vertragspartner der Hochschule und Zahlungspflichtiger sei.
10 bb) Mit diesen Ausführungen haben die Kläger weder eine bestimmte abstrakte und entscheidungserhebliche
Rechtsfrage formuliert noch substantiiert --unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung und Literatur-- dargelegt, ob und inwieweit die Rechtssache einer (weiteren) Klärung durch den BFH
bedürfe. Im vorliegenden Fall hätten sich die Kläger insbesondere mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH
auseinandersetzen müssen, nach der ein Steuerpflichtiger Sonderausgaben grundsätzlich nur dann abziehen kann,
wenn er die Leistung aufgrund eigener Verpflichtung gegenüber dem Empfänger, z.B. als Versicherungsnehmer
gegenüber der Versicherung (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1989 X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862; vom
8. März 1995 X R 80/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637), ggf. auch aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (§§
328 ff. des Bürgerliches Gesetzbuchs), erbracht hat (vgl. auch Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 10 Rz 5, m.w.N.;
Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 36 und 42 bis 44, m.w.N.; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 36; Schmidt/Heinicke, EStG,
26. Aufl., § 10 Rz 16, m.w.N.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 36).
11 2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer
Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Qualifikation
dieses Zulassungsgrunds als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz
38).
12 3. Des Weiteren vermochten die Kläger auch nicht substantiiert darzulegen, dass eine Entscheidung des BFH zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich ist.
13 a) Die Zulassung der Revision wegen dieses Erfordernisses ist insbesondere dann geboten, wenn das angefochtene
Urteil des FG in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht
(vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 41). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der
Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der
mutmaßlichen Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine
Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484;
Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42, m.w.N.).
14 b) Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben schon keine Entscheidung eines anderen Gerichts benannt, von der
das angefochtene FG-Urteil abweichen soll, geschweige denn bestimmte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
und aus der mutmaßlichen Divergenzentscheidung herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.
15 4. Schließlich genügt auch die von den Klägern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht den gesetzlichen Anforderungen.
16 a) Die Kläger haben hierzu zum einen geltend gemacht, sie hätten in der Klagebegründung darauf hingewiesen, dass
der BFH in seinem Beschluss vom 25. November 2002 XI B 81/00 (BFH/NV 2003, 467) entschieden habe, dass
Handlungen volljähriger Kinder den Eltern zuzurechnen seien. Das FG habe ihnen in diesem Zusammenhang das
rechtliche Gehör versagt und ihr Vorbringen rechtlich nicht gewürdigt. Dies sei entscheidungserheblich, da bei
volljährigen Kindern die steuerlichen Folgen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für die Eltern nur über die Zurechnung von
Handlungen eintreten könnten, da hier kein Gestaltungsspielraum wie z.B. bei Lebens- und Haftpflichtversicherungen
bestehe. Eltern volljähriger Kinder würden --entgegen dem Wortlaut und Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG-- von der
Steuervergünstigung durch das FG ausgeschlossen, da hier stets die Kinder zivilrechtliche Schuldner seien.
17 Die Kläger haben zum anderen beanstandet, das FG habe ihnen auch hinsichtlich der Ermittlung der "ausreichenden
Mittel" das rechtliche Gehör versagt und die Berechnung nicht nachvollziehbar dargelegt.
18 b) Diese Ausführungen werden den Anforderungen an eine schlüssige und substantiierte Gehörsrüge nicht gerecht.
19 aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in erster Linie das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass
einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Darüber hinaus
haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für
wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Pflicht geht allerdings nicht so weit,
dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seiner Rechtsauffassung
unerheblich ist (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
20 bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass das FG die in Rede stehenden Ausführungen
der Kläger zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Vor allem aber haben die Kläger nicht -
-wie es jedoch geboten gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung
des BFH)-- schlüssig und substantiiert darlegen können, dass die angefochtene Entscheidung im Fall des vom FG
vorgeblich unterlassenen Eingehens auf die von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte --auf der Basis des vom
FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- möglicherweise anders ausgefallen wäre.
21 5. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Kläger in Ausführungen darüber, dass und warum das FG
den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im
Einzelfall rechtfertigen indessen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., §
115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
22 Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Mängel bei der
Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf
sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-
Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
23 Dass das angefochtene Urteil derart gravierende Mängel aufweist, haben die Kläger nicht vorgetragen.