Urteil des BFH vom 03.04.2007
BFH (rechtsfrage, umlaufvermögen, finanzierung, fortbildung, sicherung, erforderlichkeit, abweichung, erfordernis, darlehen, rechtssatz)
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.12.2007, IV B 3/07
Anforderungen an die Formulierung einer "Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig, da es an den in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten
Darlegungs-voraussetzungen fehlt.
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1. Grundsätzliche Bedeutung/Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO)
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine abstrakte
Rechtsfrage formu-lieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allge-meinen Interesse klärungsbedürftig
und im konkreten Fall klä-rungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671; Gräber/Ruban, Finanz-
gerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Diese Voraus-setzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung
nicht.
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Der Beschwerdebegründung zufolge "ist die entscheidende Rechtsfrage die nach der Auslegung des Begriffs der
'Dauer-schuldentgelte' im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG, insbesondere im Hinblick auf den geforderten wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und dessen Abwicklung". Eine der-art formulierte Frage stellt keine
klärungsbedürftige und im konkreten Fall klärungsfähige Rechtsfrage im vorgenannten Sinne dar. Vielmehr muss eine
Rechtsfrage, die geeignet ist, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu rechtfertigen, danach
fragen, ob bei Vorliegen bestimmter Tat-bestandsvoraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Die
"Rechtsfrage" ist sozusagen das Spiegelbild des Rechts-satzes, der dem erstrebten höchstrichterlichen Urteil
zugrunde liegen soll.
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Wollte man aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) eine Rechtsfrage
formulieren, so müsste sie lauten: "Sind Kredite, die Banken Immobilien-Projekt-Gesellschaften unter den üblichen
Bedingungen gewäh-ren, bereits deswegen als objektgebundene Kredite anzusehen, weil sie der Finanzierung des
Erwerbs von Umlaufvermögen die-nen?". Diese Frage ist indessen nach der vom Finanzgericht (FG) herangezogenen
Rechtsprechung zu verneinen. Von einem ob-jektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zuzurechnen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn er nach den
Vertragsbe-stimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen ist und auch
tatsächlich getilgt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03,
BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Diese Vorausset-zungen waren im Streitfall nach
den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des FG nicht gegeben.
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Aus den vorstehend genannten Gründen sind auch die an die Dar-legung der Erforderlichkeit einer Fortbildung des
Rechts zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
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2. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)
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Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. die
Gegenüber-stellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefoch-tenen Urteil des FG einerseits und aus den
behaupteten Di-vergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung er-kennbar zu machen (ständige
Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, und vom 17.
August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).
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Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung in mehr-facher Weise nicht.
10 Abgesehen davon, dass der innerhalb der Beschwerdebegründungs-frist formulierte Rechtssatz in den angeblichen
Divergenz-urteilen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 13. Dezember 2006 VIII R
51/04, BFHE 215, 276) nicht enthalten ist, äußern sich beide Urteile nur beiläufig zu Darlehen, die der Finanzierung
von Umlaufvermögen dienen. Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung, die --wie das FG-- vom Vorliegen
objektgebundener Kredite nur dann ausgeht, wenn die Kredite aus den Verkaufserlösen zu tilgen sind (BFH-Urteil in
BFHE 215, 276, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 360, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil
vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, dort unter III.2.b.bb ddd der Gründe).