Urteil des BFH vom 04.06.2009

BFH: NZB: Überraschungsentscheidung, Verstoß gegen Denkgesetze, Divergenz, Grundsätzliche Bedeutung  - Veräußerungserlöse sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ohne Bedeutung, rüge, name

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.6.2009, IV B 53/08
NZB: Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen Denkgesetze - Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung -
Veräußerungserlöse sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ohne Bedeutung
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, erwarb im Jahr 2001 einen PKW zum Preis von rd. 233 856
DM. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin für den PKW
Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
Höhe von jeweils rd. 46 571 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die AfA und
die Sonderabschreibungen jeweils nur in Höhe von 15 300 DM zum Abzug zu. Die darüber hinausgehenden Beträge
beurteilte das FA als nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Mit der
Einspruchsentscheidung verböserte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid u.a. dahin gehend, dass es für die
private Nutzung des PKW nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einen Betrag in Höhe von 24 309 DM ansetzte.
2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 1116
veröffentlichten Gründen ab. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zum Teil
schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt; im
Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.
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1. Die Klägerin hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt.
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a) Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, da sie
nicht ausgeführt hat, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass
dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).
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Überdies liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Die Klägerin musste nach dem bisherigen Verlauf des
Verfahrens damit rechnen, dass das FG das Fahrtenbuch des Komplementärs der Klägerin deshalb nicht als
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beurteilt, weil dort vorgenommene Eintragungen zum Zweck der Fahrten von X nach
Y keine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten und nicht mit vertretbarem Aufwand auf
ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar seien. Denn bereits das FA hatte in der Einspruchsentscheidung ausgeführt,
es könne nicht leicht und einwandfrei festgestellt werden, ob die Anlässe für die Fahrten von X nach Y im betrieblichen
oder privaten Bereich gelegen hätten. Soweit das FG die fehlende Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs auch darauf
gestützt hat, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt worden seien, ist dies eine selbständig tragende
Begründung. Selbst wenn insoweit eine Überraschungsentscheidung vorläge, so würde das Urteil jedenfalls nicht auf
diesem Mangel beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, m.w.N.). Aus
diesen Gründen kann offenbleiben, ob das FG --wie das FA vorträgt-- die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs in der
mündlichen Verhandlung angesprochen hat.
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b) Für die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) fehlt es
insbesondere an der Darlegung, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen und
weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte
aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233, m.w.N.).
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c) Mit ihrer Rüge, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen, macht die Klägerin keinen Verfahrensfehler geltend.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist, auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen
erstreckt, kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 I B
135/02, BFH/NV 2003, 1429, m.w.N.). Zwar vertritt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 19. Januar
1990 4 C 28/89 (BVerwGE 84, 271) die Auffassung, ein Verstoß gegen die Denkgesetze sei ein Verfahrensfehler,
wenn hiervon ein Indizienbeweis betroffen sei. Der Senat braucht indes nicht zu entscheiden, ob er dieser
Rechtsprechung folgt. Denn die Klägerin hat jedenfalls keinen Verstoß gegen Denkgesetze dargelegt. Ein Verstoß
gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn das FG einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss
gezogen hat. Es genügt nicht, dass das FG --wie im Streitfall-- nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder
fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar
unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 20. Dezember 2000 8 B 238/00, Neue
Juristische Wochenschrift 2001, 1151, m.w.N.; sowie Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 166).
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2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO stützt, hat sie die
behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Entscheidungen des BFH vom 9. November 2005 VI R 27/05
(BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408), vom 16. November 2005 VI R 64/04 (BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410) und vom
16. März 2006 VI R 87/04 (BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) sowie vom 19. März 2002 IV B 50/00 (BFH/NV 2002,
1145) nicht erkennbar gemacht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einander widersprechende abstrakte
Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Entscheidungen andererseits, von dem die
Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05,
BFH/NV 2007, 243, m.w.N.).
10 Im Übrigen hat das FG seiner Entscheidung die Grundsätze der BFH-Urteile in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625 und
in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 zugrunde gelegt. Zwar können --wie die Klägerin zutreffend vorträgt-- bloße
Ortsangaben im Fahrtenbuch ausreichen, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der
Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen
ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (BFH-Urteil in BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
Das FG sah die fraglichen Eintragungen jedoch als allgemein, unpräzis und austauschbar an. Auch hat das FG im
Einklang mit dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1145 bei der Beurteilung der Unangemessenheit der
Aufwendungen nicht allein auf die Höhe der Anschaffungskosten abgestellt.
11 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
12 a) Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut nur dann i.S.
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG die Lebensführung berühren, wenn das fragliche Wirtschaftsgut privat mitbenutzt
wird, ist nicht klärungsbedürftig. Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn sie durch
dessen persönliche Motive mitveranlasst werden, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen
wäre. Aufwendungen dieser Art liegen daher auch bei der Anschaffung eines (ausschließlich) betrieblich genutzten
Kfz vor (BFH-Urteil vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356, m.w.N.; sowie Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1623; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 870). Es sind keine neuen Gesichtspunkte
erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Zudem
wäre die Frage nicht klärbar, da das FG eine private (Mit-)Nutzung des PKW durch den Komplementär der KG --für
den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- festgestellt hat.
13 b) Auch die von der Klägerin vorgetragene Rechtsfrage, ob der AfA bei der Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ein
künftiger Veräußerungserlös für das Wirtschaftsgut gegenzurechnen sei, bedarf keiner Klärung. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
schränkt den Abzug von Aufwendungen ein, die sonst als Betriebsausgaben abziehbar wären (vgl. BFH-Urteil vom 20.
August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108). Veräußerungserlöse sind als Betriebseinnahmen für die
Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG von vornherein ohne Bedeutung.
14 c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob der Wert der Nutzungsentnahme
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch dann nach dem inländischen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der
Erstzulassung zu bemessen ist, wenn der Abzug der Aufwendungen für den PKW nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
beschränkt ist, hat sie diesen Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan. Denn die Klägerin hat sich weder mit
der Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE
195, 200, BStBl II 2001, 403) noch mit den einschlägigen Kommentierungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG oder
Äußerungen in der Literatur zu dieser Frage (z.B. Urban, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, Beilage 6, S. 22)
auseinandergesetzt (hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).
15 4. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung
und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch
nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem
Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.
Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.) dargelegt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach §
115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt.