Urteil des BFH vom 27.06.2008
BFH: Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten bei Mandatsübergang, wiedereinsetzung in den vorigen stand, wahrung der frist, gesetzliche frist, eigenes verschulden, steuerberater, zustellung
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.6.2008, III B 116/07
Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten bei Mandatsübergang
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis
2003 Aufwendungen für Besuchsfahrten zu seinen Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Vater des
Klägers, der an einem dementiellen Syndrom litt, war in einer karitativen Einrichtung untergebracht, seit Anfang 2002
wohnte dort auch die Mutter des Klägers.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte eine Berücksichtigung der in Höhe von 12 946 DM
(2001), 5 208 EUR (2002) und 5 580 EUR (2003) geltend gemachten Aufwendungen ab. Einspruchs- und
Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Das Urteil wurde dem damaligen Klägervertreter, Rechtsanwalt Z, am 28. Juni
2007 zugestellt.
3 Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 legte Steuerberater A für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesfinanzhof (BFH) ein, ohne sie zu begründen. Mit Fax vom 30. August 2007 beantragte Rechtsanwalt B für die
Kanzlei C, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 30. September 2007 zu verlängern. Die
nunmehrigen Klägervertreter wurden durch das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 3. September 2007 darauf
hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits am 28. August 2007 abgelaufen
war. Mit Schriftsatz vom 25. September 2007 begründeten die Klägervertreter die Nichtzulassungsbeschwerde und
beantragten außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, Steuerberater A, der vom Kläger beauftragt worden
sei, die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, habe sich wegen des krankheitsbedingten Ausfalls von
Kanzleimitarbeitern nicht dazu in der Lage gesehen, das Rechtsmittel zu begründen und habe daher die
Rechtsschutzversicherung des Klägers (X-AG) mit Schreiben vom 26. Juli 2007 darum gebeten, einen geeigneten
Steuerberater oder Rechtsanwalt zu beauftragen. Steuerberater A sei davon ausgegangen, dass die X-AG zeitnah die
Angelegenheit an einen Berufsträger weitergeben und gleichzeitig die Fristenkontrolle übernehmen würde. Aus diesem
Grund habe er selbst nicht die Frist kontrolliert. Ende August 2007 habe A bei der X-AG telefonisch um
Sachstandsmitteilung gebeten. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sache noch nicht bearbeitet worden sei. Die X-
AG sei der Auffassung gewesen, dass sie nicht zur Fristenkontrolle verpflichtet gewesen sei. Der Kläger habe darauf
vertrauen können, dass die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde eingehalten würden.
Lediglich wegen eines Missverständnisses zwischen der X-AG und A sei es zu der Fristversäumnis gekommen. Für die
X-AG sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie aufgrund des Schreibens von Steuerberater A die Fristenkontrolle
durchführen sollte.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen
(§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Rechtsmittel wurde nicht fristgerecht begründet. Gründe für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
6 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des FG zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen
(§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall lief die --nicht verlängerte-- Begründungsfrist am 28. August 2007 ab. Die
Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 25. September 2007 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
7 2. Die von dem Kläger zugleich und damit innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO beantragte Wiedereinsetzung in die
Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden.
8 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des
Prozessbevollmächtigten einem Kläger als sein eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV
2002, 1468, und vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526). Die Fristversäumnis durch einen
rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den
Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte
(BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 526; vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720; vom 15. Juni 2005 VI B
184/04, BFH/NV 2005, 1623; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515). Beauftragt ein
Prozessbevollmächtigter einen anderen Bevollmächtigten zur Durchführung des weiteren Verfahrens, so muss er dafür
Sorge tragen, dass der beauftragte Prozessbevollmächtigte den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt,
außerdem muss er den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung überwachen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 III R
12/91, BFH/NV 1996, 680, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz 320). Auch muss er ihn über die
zu beachtenden Fristen informieren, zumindest über das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (vgl.
BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547).
9 b) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden des
A zu bejahen. Er bat die X-AG, einen geeigneten Rechtsanwalt oder Steuerberater, der die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde anfertigen sollte, zu beauftragen. Er durfte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass die
Rechtsschutzversicherung einen weiteren Prozessbevollmächtigten ausfindig machen würde, der fristgerecht für den
Kläger eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde anfertigen würde. A konnte sich seiner Sorgfaltspflicht zur
Wahrung der Frist nicht dadurch entledigen, dass er die Rechtsschutzversicherung darum bat, sich der Sache
anzunehmen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass das Mandat tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist
übernommen wurde. Auch hätte er das Datum der Zustellung des FG-Urteils mitteilen müssen, damit der zu bestellende
Bevollmächtigte den Lauf der Frist berechnen konnte. Gegebenenfalls hätte er vorsichtshalber um Fristverlängerung
beim BFH nachsuchen müssen. Er hat sich jedoch erst am 29. August 2008, nach Fristablauf, telefonisch nach dem
Fortgang der Sache erkundigt, wie sich aus dem Schreiben der X-AG vom 10. September 2007 ergibt. Die
Fristversäumnis war demnach verschuldet.